Beschluss
12 E 1163/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine neuen, durchgreifenden Gründe vorträgt, die über bereits berücksichtigte Gesichtspunkte hinausgehen.
• Ein nachgereichter Schriftsatz rechtfertigt die vorläufige Aussetzung der Vollziehung nicht, wenn er keine konkreten Umstände darlegt, die einen solchen Eilrechtsschutz erforderlich machen.
• Kostenentscheidung im gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine neuen, durchgreifenden Gründe vorträgt, die über bereits berücksichtigte Gesichtspunkte hinausgehen. • Ein nachgereichter Schriftsatz rechtfertigt die vorläufige Aussetzung der Vollziehung nicht, wenn er keine konkreten Umstände darlegt, die einen solchen Eilrechtsschutz erforderlich machen. • Kostenentscheidung im gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Antragsgegner begehrt die vorläufige Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Vollstreckung aus einem Vergütungsfeststellungsbeschluss. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Der Antragsgegner legte bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren Gesichtspunkte dar, die vom Oberverwaltungsgericht geprüft wurden. In dem vorliegenden Verfahren brachte der Antragsgegner keine durchgreifend neuen Tatsachen oder Rechtsgründe vor. Ein nachgereichter Schriftsatz befasst sich überwiegend mit der Frage des zuständigen Rechtsmittels gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und nicht mit konkreten Umständen, die eine einstweilige Aussetzung rechtfertigen. Es bleibt unklar, gegen welches konkrete Begründungselement der angefochtenen Entscheidung sich der Antragsgegner richtet. Das Verwaltungsgericht hat die Vollstreckbarkeit des Vergütungsfeststellungsbeschlusses nicht in Abrede gestellt. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil keine neuen, durchgreifenden Gesichtspunkte vorgetragen wurden, die über die bereits in dem früheren Verfahren (12 E 854/07) berücksichtigten Aspekte hinausgehen. • Der Antragsgegner hat sich nicht substantiiert mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit konkreten Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung. • Der nachgereichte Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 ist nicht auf die begehrte einstweilige Aussetzung der Vollziehung bezogen und bringt keine konkreten Umstände vor, die einen Eilrechtsschutz rechtfertigen; stattdessen behandelt er das Rechtsmittel gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. • Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung von § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 RVG verkannt, steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Vollstreckungsschutzbegehren und ist nicht substantiiert dargelegt. • Soweit der Antragsgegner geltend macht, der Vergütungsfeststellungsbeschluss sei ein Vollstreckungstitel i.S.v. § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, ist dies vom Verwaltungsgericht nicht bestritten; es fehlen indessen Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Aussetzung der Vollziehung. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Es wurden keine neuen, durchgreifenden Gründe vorgetragen, die eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würden. Der nachgereichte Schriftsatz enthält keine konkreten Umstände für Eilrechtsschutz und trägt nicht substantiiert zur Entkräftung der Begründung des Verwaltungsgerichts bei. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Beschluss ist unanfechtbar.