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Urteil

8 A 4304/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Ausstattung von Fahrzeugen mit Blaulicht bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO; die Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung die Ausnahmesituation und die Anzahl geeigneter Blaulichtfahrzeuge im relevanten Einsatzbereich zu prüfen. • Die Streichung der früheren Regelung, wonach Blutspendedienst-Fahrzeuge pauschal Blaulicht führen durften, schließt nicht aus, dass in Einzelfällen Blaulichttransporte von Blut weiterhin erforderlich und zu genehmigen sind. • Bei Bluttransporten sind die besonderen qualitätsrechtlichen Anforderungen (z. B. Transfusionsgesetz, Hämotherapie-Richtlinien) zu beachten; es ist festzustellen, ob ausreichend rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete und entsprechend ausgerüstete Fahrzeuge verfügbar sind. • Ermessensfehler liegen vor, wenn die Behörde unzureichend oder fehlerhaft den Bedarf außerhalb des unmittelbaren Bezirks geprüft hat; in diesem Fall ist eine erneute Entscheidung anzuordnen. • Für Stammzellen- und Knochenmarktransporte ergibt sich regelmäßig kein Anspruch auf Blaulichtgenehmigung, weil diese Transporte in der Regel planbar sind und im Notfall andere Mittel (Hubschrauber, rechtmäßige Blaulichtfahrzeuge) zur Verfügung stehen.
Entscheidungsgründe
Teilverpflichtung zur Neubescheidung über Blaulichtgenehmigung bei Notfall-Bluttransporten • Für die Ausstattung von Fahrzeugen mit Blaulicht bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO; die Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung die Ausnahmesituation und die Anzahl geeigneter Blaulichtfahrzeuge im relevanten Einsatzbereich zu prüfen. • Die Streichung der früheren Regelung, wonach Blutspendedienst-Fahrzeuge pauschal Blaulicht führen durften, schließt nicht aus, dass in Einzelfällen Blaulichttransporte von Blut weiterhin erforderlich und zu genehmigen sind. • Bei Bluttransporten sind die besonderen qualitätsrechtlichen Anforderungen (z. B. Transfusionsgesetz, Hämotherapie-Richtlinien) zu beachten; es ist festzustellen, ob ausreichend rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete und entsprechend ausgerüstete Fahrzeuge verfügbar sind. • Ermessensfehler liegen vor, wenn die Behörde unzureichend oder fehlerhaft den Bedarf außerhalb des unmittelbaren Bezirks geprüft hat; in diesem Fall ist eine erneute Entscheidung anzuordnen. • Für Stammzellen- und Knochenmarktransporte ergibt sich regelmäßig kein Anspruch auf Blaulichtgenehmigung, weil diese Transporte in der Regel planbar sind und im Notfall andere Mittel (Hubschrauber, rechtmäßige Blaulichtfahrzeuge) zur Verfügung stehen. Der Kläger betreibt einen medizinischen Transportdienst in G. und beantragte am 23.05.2005 die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für drei Fahrzeuge zum Führen von blauem Rundumlicht und Einsatzhorn für Eiltransporte von Blut, Stammzellen und Knochenmarktransplantaten. Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 30.11.2005 ab mit der Begründung, dass in der Regel kein Eilbedarf bestehe und vorhandene, rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete Feuerwehr-, Rettungs- und Katastrophenschutzfahrzeuge die Notfälle bewältigten. Der Kläger hielt dem eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung entgegen, insbesondere zur Verfügbarkeit geeigneter, mit Kühleinrichtung und geschultem Personal ausgestatteter Fahrzeuge. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung hat der Senat teilweise stattgegeben und die Behörde verpflichtet, über den Antrag neu zu entscheiden, soweit es um Bluttransporte geht. • Rechtliche Grundlagen: § 70 StVZO regelt Ausnahmen zur Ausrüstung mit Kennleuchten; § 52 Abs.3 StVZO betrifft zulässige Blaulichtfahrzeuge; einschlägige Qualitätspflichten ergeben sich aus dem Transfusionsgesetz (§ 17 TFG) und den Hämotherapie-Richtlinien der Bundesärztekammer. • Ermessensgebrauch: Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der Behörde; dieses Ermessen umfasst die Prüfung, ob eine Ausnahmesituation gegenüber dem Regelfall vorliegt und erfordert Abwägung öffentlicher Sicherheitsinteressen gegen private Interessen des Antragstellers. • Bedeutung qualitätsrechtlicher Anforderungen: Bluttransporte unterliegen verbindlichen Temperatur-, Dokumentations- und Organisationspflichten; daher ist nicht nur die bloße Existenz Blaulichtberechtigter Fahrzeuge maßgeblich, sondern deren Eignung zur Einhaltung der Vorgaben. • Fehlerhafte Ermessensentscheidung der Behörde: Die Beklagte hat für den Bereich außerhalb der Stadt L. und des S.-Kreises unzureichend ermittelt; sie berücksichtigte nicht hinreichend den tatsächlichen Einsatzbereich der Fahrzeuge des Klägers und die Frage, ob rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge mit geeigneter Ausstattung und geschultem Personal durchgängig verfügbar sind. • Ergebnis der Prüfung vor Ort: Für die Stadt L. stellte das Gericht fest, dass vorhandene Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge sowie private Rettungsdienste in aller Regel geeignet sind, die wenigen Notfallbluttransporte abzuwickeln; außerhalb dieses Bereichs liegen aber Lücken, die weitere Feststellungen der Behörde erfordern. • Stammzellen und Knochenmark: Diese Transporte sind überwiegend planbar; nur in sehr seltenen Ausnahmesituationen ist Blaulicht erforderlich; im Eilfall stehen zudem Hubschrauber oder bereits Blaulicht-berechtigte Fahrzeuge zur Verfügung, sodass ein materieller Anspruch auf landes- oder bundesweite Blaulichtgenehmigung hierfür verneint wurde. • Folge: Da die Behörde das Ermessen für Bluttransporte nicht fehlerfrei ausgeübt hat, ist sie zu einer erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung über den Antrag verpflichtet; insoweit war der Bescheid aufzuheben. • Normen: § 70 StVZO, § 52 Abs.3 StVZO, § 38 Abs.1 StVO, § 17 TFG sowie die Hämotherapie-Richtlinien der Bundesärztekammer. Der Kläger hat teilweise gewonnen: Die Berufung war insofern erfolgreich, als das Oberverwaltungsgericht die Aufhebung des Bescheids und die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung für die drei Fahrzeuge zum Blaulichteinsatz bei Bluttransporten anordnete. Die Behörde hatte den relevanten Sachverhalt außerhalb des örtlichen Kernbereichs nicht ausreichend ermittelt und durfte sich nicht allein auf entfernte Transfusionszentren oder pauschale Angaben verlassen. Für Stammzellen- und Knochenmarktransporte bestehen hingegen regelmäßig keine Ansprüche auf Blaulichtgenehmigungen; hier ist die Versagung materiell gerechtfertigt, da diese Transporte meist planbar sind und im Notfall alternative Transportmittel (Hubschrauber, rechtmäßig Blaulicht-berechtigte Fahrzeuge) zur Verfügung stehen. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien je zur Hälfte verteilt.