Beschluss
12 E 409/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für ein begehrtes Aufnahme- bzw. Einbeziehungsersuchen zutreffend auf den gesetzlichen Auffangwert festzusetzen.
• Bei Begehrungen auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid sind regelmäßig keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Geldbewertung des Klägerinteresses ersichtlich.
• Für jede einzelne Person, deren Aufnahme oder Einbeziehung begehrt wird, ist jeweils der gesetzliche Auffangwert als Streitwert anzusetzen.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Begehren auf Aufnahme oder Einbeziehung: Ansetzung des gesetzlichen Auffangwerts • Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für ein begehrtes Aufnahme- bzw. Einbeziehungsersuchen zutreffend auf den gesetzlichen Auffangwert festzusetzen. • Bei Begehrungen auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid sind regelmäßig keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Geldbewertung des Klägerinteresses ersichtlich. • Für jede einzelne Person, deren Aufnahme oder Einbeziehung begehrt wird, ist jeweils der gesetzliche Auffangwert als Streitwert anzusetzen. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG. Die Klägerin begehrte im erstinstanzlichen Verfahren die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung mehrerer Familienangehöriger (Tochter, Schwiegersohn, zwei Enkel) in einen solchen Bescheid. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert des Verfahrens insgesamt auf 20.000 Euro fest und bewertete die Einbeziehungsbegehren jeder der vier betroffenen Personen jeweils mit 5.000 Euro. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit und begründete Entscheidung anhand der ständigen Rechtsprechung zu Streitwertfragen im Vertriebenenrecht. Relevant war, dass begehrte Aufnahme- oder Einbeziehungsakte regelmäßig keine konkreten Anhaltspunkte für eine wertmäßige Bemessung des Interesses liefern. Ebenso war die gebührenrechtliche Grundlage des Verfahrens zu beachten. • Die Beschwerde ist zulässig, wurde aber zurückgewiesen, weil die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts sachlich zutreffend ist. • Nach ständiger Rechtsprechung der zuständigen Senate des OVG NRW bieten Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des jeweiligen Klägerinteresses. • Daher ist für jede Person, deren Aufnahme oder Einbeziehung begehrt wird, der gesetzlich vorgesehene Auffangwert als Streitwert anzunehmen (vgl. frühere Beschlüsse des OVG NRW). • Angewendete Normen und Grundsätze: § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG hinsichtlich der Geldbewertung, sowie der gesetzliche Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG. • Die Einbeziehungsbegehren der Tochter, des Schwiegersohnes und der beiden Enkelkinder waren deshalb jeweils mit 5.000,00 Euro zu bewerten. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist zutreffend. Insgesamt wurde der Streitwert auf 20.000,00 Euro festgesetzt, wobei die Einbeziehungsbegehren für jede der vier Personen mit jeweils 5.000,00 Euro bewertet wurden. Damit entspricht die Gebührenbemessung dem gesetzlichen Auffangwert für solche Begehren nach den einschlägigen GKG-Bestimmungen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.