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Beschluss

11 E 154/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0218.11E154.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e . 2 Die Beschwerde des Antragstellers zu 2., über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf insgesamt 17.500 Euro festgesetzt; hiervon entfallen 15.000 Euro auf den Antragsteller zu 2. Diese Festsetzung ist zutreffend. 4 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, für jede Person, für die die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid oder die Eintragung gemäß § 8 Abs. 2 BVFG beantragt wird, als Streitwert jeweils den in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen. 5 Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2008 ‑ 12 E 409/08 ‑, juris, und vom 22. Juni 2011 ‑ 12 A 1089/10 ‑, juris. 6 Da der Antragsteller zu 2. die Einbeziehung bzw. Eintragung von 6 Personen beantragt, ergibt sich ein Streitwert von 30.000 Euro, der im vorliegenden Verfahren zu halbieren ist, da die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht wird. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).