Beschluss
12 E 148/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn das Gericht die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
• Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine abweichende rechtliche Würdigung durch das Gericht, soweit das Vorbringen zur Kenntnis genommen wurde.
• Die Überprüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbegehrens im Beschwerdeverfahren kann eine sachlich-geordnete Bewertung der vorgetragenen Tatsachen ohne abschließende Beweiswürdigung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge zurückgewiesen; rechtliches Gehör durch Besprechung des Vorbringens gewahrt • Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn das Gericht die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. • Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine abweichende rechtliche Würdigung durch das Gericht, soweit das Vorbringen zur Kenntnis genommen wurde. • Die Überprüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbegehrens im Beschwerdeverfahren kann eine sachlich-geordnete Bewertung der vorgetragenen Tatsachen ohne abschließende Beweiswürdigung rechtfertigen. Die Kläger rügten im Beschwerdeverfahren mangelndes rechtliches Gehör gegen einen Beschluss des Senats, der die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gestützt auf fehlende Erfolgsaussichten bestätigte. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Bescheide der Beklagten aus 1990 und 1991 bestandskräftig sind und ob ein Verwirkungseinwand gegen ein mögliches Klagerecht besteht. Die Kläger machten geltend, die Klägerin verfüge über deutsche Sprachkenntnisse (siebenbürgisch-sächsischer Dialekt), was den Erfolg ihrer Rechtsverfolgung beeinflussen könne. Sie legten mehrere fremder Entscheidungen vor und beriefen sich darauf, der Senat habe Beweiserhebungen zu ihren Vortrag unterlassen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Der Senat hielt dem entgegen, er habe das Vorbringen zur Kenntnis genommen, geprüft und die Erfolgsaussichten lediglich auf Grundlage des bestehenden Sach- und Streitstandes bewertet. Das Gericht bestätigte, dass keine überraschende oder unberücksichtigte neue Tatsachenbehauptung vorlag. • Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor, weil der Senat die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. • Die Kläger hatten bereits im Schriftsatz vom 29.08.2006 Fragen zur Bestandskraft der Bescheide aufgeworfen; deshalb konnten die Ausführungen des Senats zur Verwirkung des Klagerechts nicht überraschend sein und begründen keinen Gehörsverstoß. • Die Behauptung, der Senat habe die Beweiswürdigung zu den deutschen Sprachkenntnissen abschließend vorweggenommen, ist unbegründet: der Senat hat die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung des damaligen Sach- und Streitstandes bewertet, ohne eine endgültige Beweiswürdigung vorzunehmen. • Vorgelegte Entscheidungen (VGH Baden-Württemberg, OVG Rheinland-Pfalz) begründen keinen Gehörsverstoß; sie lassen keine für den vorliegenden Fall tragenden Anhaltspunkte erkennen, insbesondere weil die maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen (z. B. Besitz einer Übernahmegenehmigung vor 1.7.1990) als nicht gegeben erachtet wurden. • Der gebotene Gehörsanspruch nach Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht gegen eine gerichtliche Abweichung vom Vorbringen, wenn dieses zur Kenntnis genommen wurde und das Gericht aus rechtlichen oder prozessualen Gründen zu einer anderen Bewertung gelangt. Die Anhörungsrüge der Kläger wird zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht hält die vom Senat vorgenommene Prüfung des Vorbringens für ausreichend, insbesondere hinsichtlich der Frage der Bestandskraft alter Bescheide und der möglichen Verwirkung eines Klagerechts. Es liegt kein Gehörsverstoß vor, weil die relevanten Tatsachenbehauptungen berücksichtigt wurden und der Senat die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf der Grundlage des vorhandenen Sach- und Streitstandes sachgerecht beurteilt hat. Weitere vorgelegte Entscheidungen ändern an dieser Bewertung nichts; daher ist der angefochtene Beschluss unanfechtbar.