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Beschluss

12 A 2789/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0309.12A2789.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage der Kläger zu 2. bis 5. sei nach der durch das Zuwanderungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erfolgten Änderung des § 27 BVFG (vgl. Art. 6 Nr. 6b des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) unzulässig, nicht in Frage zu stellen. Dass eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid auch im Wiederaufnahmeverfahren nur von der Bezugsperson in zulässiger Weise im Klagewege geltend gemacht werden kann, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 – 2 A 4295/02 –, Juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 – 12 E 779/06 – und vom 14. Februar 2006 – 2 E 104/06 –. Soweit die Kläger zu 2. bis 5. geltend machen, sie hätten nicht nur ihre Einbeziehung in den der Klägerin zu 1. zu erteilenden Aufnahmebescheid, sondern jeweils die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides begehrt, trifft dies nicht zu. Klageziel war das Wiederaufgreifen des durch den ablehnenden Bescheid vom 3. August 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 1991 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. Dieses hatte das nach der Einreise der Klägerin zu 1. am 1. August 1990 im sog. "ungelenkten Verfahren" verfolgte Begehren auf die Aufnahme der Klägerin zu 1. als Aussiedlerin und auf die Einbeziehung "in die Verteilung gem. Verordnung über die Bereitstellung von Durchgangslagern und über die Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen deutschen Vertriebenen auf die Länder des Bundesgebietes – Verteilungsverordnung – vom 28. März 1952 (BGBl. I S. 236)". Dieses Begehren erstreckte sich zugleich auf die seinerzeit minderjährigen Kinder der Klägerin zu 1., die Kläger zu 2. bis 5., als Familienangehörige. Alleinige Bezugsperson war damit die Klägerin zu 1. An dieser Ausrichtung des Verfahrens an der Klägerin zu 1. als Bezugsperson und der Verfolgung einer hiervon abgeleiteten Rechtsposition durch die Kläger zu 2. bis 5. änderte sich weder etwas in dem damaligen Widerspruchsverfahren, in dem die Beklagte den ausdrücklich gegen den Bescheid vom 3. August 1990 gerichteten und für die Klägerin zu 1. erhobenen Widerspruch der Mutter der Klägerin zu 1. als Weiterverfolgung des Aufnahmebegehrens der Klägerin zu 1. gewertet und auf der Grundlage der für ein solches Begehren mit Wirkung vom 1. Juli 1990 maßgebenden Bestimmungen der durch das Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I, S. 1247) in das BVFG eingefügten §§ 26 bis 29 und 105 c beschieden hat, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 –, sowie OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1994 – 2 A 1141/94 – und VG Köln, Urteil vom 14. Januar 1992 – 10 K 343/91 –, noch in dem durch Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2004 abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahren. In dem dieses Verfahren einleitenden anwaltlichen Antragsschreiben vom 27. November 2003, in dem ausdrücklich das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt worden ist, sind ausschließlich die Klägerin zu 1. betreffende Gesichtspunkte (siebenbürgisch-sächsische Dialektkenntnisse der Klägerin zu 1., Erteilung einer Übernahmegenehmigung an die Klägerin zu 1.) thematisiert worden, nicht aber die Erfüllung darüber hinausgehender, auf die Personen der Kläger zu 2. bis 5. bezogener Anspruchsvoraussetzungen (Abstammung, deutsche Volkszugehörige, Bekenntnis, familiär vermittelte Sprachkompetenz) für die Erteilung eigener Aufnahmebescheide. Wenn sich die anwaltlich vertretenen Kläger vor dem Hintergrund dieses Verfahrenskontextes auf den wörtlich gestellten Klageantrag beschränken, "Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten v. 26.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 25.10.2004, wird die Beklagte verpflichtet, das Verfahren wiederaufzugreifen und dem Kläger den beantragten Aufnahmebescheid / Einbeziehungsbescheid zu erteilen", ohne im erstinstanzlichen Klageverfahren und im PKH-Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise erkennen zu lassen, dass abweichend von der bisherigen Verfahrenskonstellation die mittlerweile volljährigen Kläger zu 2. bis 5. nicht nur die Einbeziehung in den begehrten Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1., sondern darüber hinaus auch aus eigenem Recht die Erteilung jeweils eines eigenen Aufnahmebescheides begehren, geht dies zu ihren Lasten; von einem lediglich hilfsweise gestellten Klageantrag auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides kann danach nicht die Rede sein. Der Hinweis der Kläger, jedenfalls ihr nach dem 1. Januar 1993 neu gestellter Aufnahmeantrag nach § 27 Abs. 2 BVFG sei nicht beschieden worden, geht – ungeachtet des Umstandes, dass zu einem derartigen Antrag jegliche konkretisierenden Angaben fehlen und nach Aktenlage ein derartiger Antrag nicht festgestellt werden kann – an dem Streitgegenstand des hier in Rede stehenden gerichtlichen Verfahrens vorbei. Wie bereits dargelegt, wurde mit der Klage der mit anwaltlichem Schreiben der Kläger vom 27. November 2003 gestellte Antrag der Kläger auf Wiederaufgreifen des durch den Bescheid vom 3. August 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 1991 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens weiterverfolgt. Diesem Verfahren lag das damalige Begehren der Klägerin zu 1. Aus August 1990 zugrunde, als Aussiedlerin aufgenommen und in das Verteilungsverfahren einbezogen zu werden, nicht aber ein erneuter Aufnahmeantrag nach dem 1. Januar 1993. Selbst wenn ein erneuter Aufnahmeantrag nach dem 1. Januar 1993 gestellt worden sein sollte, wäre dieses Aufnahmebegehren – ungeachtet seiner formellen Abfassung als Neuantrag – mit Blick auf das bereits mit Bescheid vom 3. August 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 1991 unter Anwendung von § 27 BVFG unanfechtbar abschlägig beschiedene Aufnahme- und Einbeziehungsbegehren in der Sache lediglich als Antrag auf Wiederaufgreifen dieses Verwaltungsverfahrens zu werten; dieser Antrag wäre mit dem anwaltlich gestellten Antrag vom 27. November 2003, der ebenfalls auf ein Wiederaufgreifen dieses Verwaltungsverfahrens gerichtet gewesen ist, durch den (ablehnenden) Bescheid vom 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2004 einer Bescheidung zugeführt worden. Das – durch die Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung vom 31. Oktober 2008 konkretisierte – Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu ernstlichen Zweifeln gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage der Klägerin zu 1. sei unbegründet, weil die Klägerin zu 1. keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens habe. Soweit das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des "früheren, durch den Widerspruchsbescheid vom 25.10.2004 abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens", handelt es sich um eine für die anwaltlich vertretenen Kläger ohne weiteres erkennbare, weil offensichtliche Falschbezeichnung, da der Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2004 nicht das frühere Aufnahmeverfahren, sondern das Wiederaufnahmeverfahren abgeschlossen hat. Gemeint war ersichtlich der das frühere Aufnahmeverfahren abschließende Widerspruchsbescheid vom 23. April 1994, was zudem durch die an die genannte Passage unmittelbar anschließende Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Beschlüsse des Senats vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 – und vom 9. Juli 2008 – 12 E 148/07 – hinreichend deutlich wird. Die Einwände der Kläger, die sich gegen die Annahme der Verwirkung des Klagerechts gegen den – zwar der im Widerspruchsverfahren unter Hinweis auf eine Vollmacht der Klägerin zu 1. auftretenden Mutter der Klägerin zu 1. übersandten, jedoch formal und inhaltlich mit Willen der absendenden Behörde eindeutig an die Kläger als Bekanntgabeadressaten i.S.d. § 41 VwVfG gerichteten – Widerspruchsbescheid vom 23. April 1994 richten, greifen nicht durch. Die diesbezüglichen Darlegungen lassen schon unberücksichtigt, dass die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts, wie sie durch die Bezugnahme auf die Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 – und vom 9. Juli 2008 – 12 E 148/07 – hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, maßgeblich darauf abgestellt hat, dass zu keinem Zeitpunkt von den Klägern in Frage gestellt worden ist, dass der Klägerin zu 1. dieser Widerspruchsbescheid zugegangen ist und sie deshalb auch Kenntnis von seinem Inhalt erlangt hat; auch im Zulassungsverfahren sind insoweit Darlegungen nicht erfolgt. Wenn die Klägerin zu 1. trotz ihrer danach im Zulassungsverfahren zugrundezulegenden Kenntnisnahme und der ihr aufgrund ihrer Kenntnisnahme eröffneten Handlungsmöglichkeiten jahrelang zuwartet, bis erstmals im Mai 2003 und damit rund neun Jahre nach der Übersendung des Widerspruchsbescheides ihr Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 22. Mai 2003 gegenüber der Beklagten ihre Vertretung anzeigt und Akteneinsicht beantragt, war spätestens in diesem Zeitpunkt ein Zeitraum verstrichen, angesichts dessen die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der üblichen Klagefrist und der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO davon ausgehen konnte, dass das durch den Bescheid vom 3. August 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 1991 ablehnend beschiedene Aufnahmebegehren (Klägerin zu 1.) bzw. Einbeziehungsbegehren (Kläger zu 2. bis 5.) nicht mehr im Klageweg weiterverfolgt werden wird und damit bestandskräftig (entsprechend der für die Anwendung des § 51 VwVfG maßgeblichen Unanfechtbarkeit) abgeschlossen ist. Auf die späteren Darlegungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem mit seiner Bestellung beginnenden Verwaltungsverfahren kommt es danach nicht entscheidend an. Soweit die Kläger das Fehlen der Vollmacht der Mutter der Klägerin zu 1. thematisieren, ist dies zum einen mit Blick auf die anzunehmende Verwirkung unbeachtlich, zum anderen wäre dann der von der Mutter der Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 12. März 1991 förmlich eingelegte Widerspruch den Klägern von vornherein nicht zuzurechnen, so dass der seinerzeit unmittelbar gegenüber den Klägern ergangene Bescheid vom 3. August 1990 in Ermangelung eines Widerspruchs spätestens nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Bestandskraft erlangt hätte. Dass die Entscheidung des Beklagten, das unanfechtbar abgeschlossene Aufnahmeverfahren nicht wieder aufzugreifen, nach § 51 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in der Sache nicht zu beanstanden ist, hat der beschließende Senat bereits ausgeführt; auf die diesbezügliche Auswertung der aktenkundigen Aussagen der Klägerin zu 1. sowohl im Rahmen ihres Antrags vom 3. August 1990 im Durchgangslager F. als auch im Rahmen ihres weiteren Antrags vom 10. August 1990 in S. unter dem Aktenzeichen , sowie auf die weiteren Ausführungen des Senats, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin zu 1. im Besitz einer i.S.d. § 100 Abs. 4 BVFG vor dem 1. Juli 1990 erteilten Übernahmegenehmigung sei und eine Berufung auf die mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehobene Regelung des § 94 BVFG dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen könne, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 –. Soweit die Kläger rügen, in den PKH-Beschlüssen sei unzutreffend davon ausgegangen worden, dass die Klägerin zu 1. im Verwaltungsverfahren nicht angegeben habe, den siebenbürgisch-sächsischen Dialekt zu sprechen, und in diesem Zusammenhang auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 1991 und den Widerspruch vom 12. März 1991 verweisen, trifft diese Rüge nicht zu. Der beschließende Senat hat in seinem vorzitierten Beschluss ausdrücklich die – erstmals im Widerspruchsschreiben der Mutter der Klägerin zu 1. vom 1. und 12. März 1991 erhobene – Behauptung, die Umgangssprache im Elternhaus sei der siebenbürgisch-sächsische Dialekt gewesen, gewürdigt und sie den eigenen Aussagen der Klägerin zu 1. im Rahmen ihres Antrags vom 3. August 1990 im Durchgangslager F. als auch im Rahmen ihres weiteren Antrags vom 10. August 1990 gegenübergestellt. Hiernach hat die Klägerin zu 1. selbst nicht nur – wie der Begründung der Entscheidung über ihren Antrag auf Einbeziehung in die Verteilung als Aussiedler vom 3. August 1990 zu entnehmen ist – bei ihrer Befragung über einen Sprachmittler in der Nebenstelle des Beklagten in F. angegeben, sie habe weder deutsche Schulen besucht, noch zu Hause deutsch gesprochen, sondern ausweislich der Begründung der Entscheidung des Beklagten vom 14. August 1990 über einen weiteren Antrag auf Einbeziehung in die Verteilung als Aussiedler im Rahmen der Befragung wiederum über einen Sprachmittler erklärt: Sie sei die Tochter einer volksdeutschen Mutter und eines ungarischen Vaters. In der Familie sei ausschließlich rumänisch gesprochen worden, da der Vater dies ausdrücklich gewünscht habe. Eine deutsche Schule oder einen deutschen Kindergarten habe sie auf Weisung ihres Vaters nicht besuchen dürfen. Auch diese Erklärungen stehen mit dem späteren Vorbringen der Klägerin zu 1. zur Verwendung der deutschen Sprache im Elternhaus nicht in Einklang, so dass der Widerspruchsbescheid vom 23. April 1991 sich in Bezug hierauf nicht als offensichtlich rechtswidrig und damit als schlechthin unerträglich erweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 –. Aufgrund der zu Recht erfolgten Abweisung der Klage der Kläger zu 2. bis 5. als unzulässig liegt weder eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor noch waren Ausführungen des Gerichts zu den materiellen Erfolgsaussichten der unzulässigen Klage der Kläger zu 2. bis 5. veranlasst, so dass die Urteilsbegründung auch kein Begründungsdefizit aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Eine Versagung rechtlichen Gehörs liegt auch in Bezug auf die Abweisung der Klage der Klägerin zu 1. als unbegründet nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das Aufnahmebegehren der Klägerin zu 1. aus August 1990 zur Kenntnis genommen und es unter Berücksichtigung des Bescheides vom 3. August 1990 und des Widerspruchsbescheides vom 23. April 1991 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats als unanfechtbar abgeschlossen gewertet, so dass eine Änderung nur über ein Wiederaufgreifen dieses Verfahrens nach § 51 VwVfG in Betracht kommt. Die Voraussetzungen eines hierauf gerichteten Anspruchs und einen Ermessensfehler bei der Anwendung des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG hat das Verwaltungsgericht – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats – verneint. Soweit die Kläger geltend machen, zumindest sei der nach dem 1. Januar 1993 gestellte Antrag nach § 27 Abs. 2 BVFG wirksam gestellt worden und diesem Antrag könne der Widerspruchsbescheid vom 23. April 1991 nicht entgegengehalten werden, sind diese Darlegungen nicht geeignet, eine Versagung rechtlichen Gehörs oder eine insoweit fehlende Urteilsbegründung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zu belegen. Es fehlt schon, wie oben ausgeführt, an der substantiierten Darlegung eines solchen nachträglichen und über das mit dem Antrag vom 27. November 2003 verfolgte Wiederaufgreifen des ursprünglichen Verfahrens hinausgehenden Aufnahmeantrags; im übrigen wird auf die obigen, diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. Dass das Verwaltungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf den im PKH-Beschwerdeverfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 – und auf den im anschließenden Anhörungsrügeverfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 9. Juli 2008 – 12 E 148/07 – Bezug genommen hat, rechtfertigt nicht die Annahme einer i.S.d. §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2, 138 Nr. 6 VwGO fehlenden Begründung für die abschließend getroffene Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die vorläufigen Ausführungen des Senats in dem die PKH-Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 –, die klar und nachvollziehbar erkennen lassen, vgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 – 2 C 25/01 –, BVerwGE 117, 228 = NJW 2003, 1753, sowie Beschlüsse vom 25. Februar 2000 – 9 B 77/00 –, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31 und vom 5. Juni 1998 – 9 B 412/98 –, NJW 1998, 3290; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2008 – 12 A 2157/06 – und vom 31. Juli 2006 – 12 A 58/05 –, aufgrund welcher Überlegungen die Kläger im Klageverfahren voraussichtlich nicht obsiegen werden, vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung als abschließend zugrundegelegt worden, weil die Kläger zu den nach Auffassung des Senats einem Obsiegen entgegenstehenden Umständen – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – nichts ergänzendes vorgetragen hatten (S. 6, 3. Absatz a.E., des Urteilsabdrucks). Zudem hat das Verwaltungsgericht den die rechtliche Bewertung abschließenden Charakter seiner Entscheidung auch in der weiteren Begründung (S. 6, 4. Absatz, der Urteilsbegründung) deutlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es ausdrücklich dahinstehen hat lassen, ob, wie der beschließende Senat noch in seinem Beschluss vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 – angenommen hat, "nach der Aktenlage in Betracht zu ziehen sein wird, dass die Mutter der Klägerin zu 1) im Widerspruchsverfahren unter Vorlage einer Vollmacht als deren verfahrensbevollmächtigte aufgetreten ist ...", weil nach Auffassung des Verwaltungsgerichts und nach dessen abschließender Prüfung der Aktenlage eine schriftliche Vollmacht oder diesbezügliche Indizien nicht festzustellen waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).