Beschluss
6 B 954/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Unterlassung der Beförderung ist gegen das Innenministerium unzulässig, wenn nach ZustVO die nachgeordneten Behörden zuständig sind.
• Bei Beförderungen in Bandbreitenfunktionen sind die zugewiesenen Stellen den zuständigen Ernennungsbehörden zugewiesen; ein Anspruch auf landesweite Bewerbung besteht nicht.
• Rechtsschutz gegen die Verteilung von Beförderungsplanstellen ist regelmäßig ausgeschlossen, außer die Organisationsentscheidung greift bereits in geschützte Rechtspositionen ein (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 Abs. 2 GG).
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Untersagung von Beförderungen gegenüber dem Innenministerium • Eine einstweilige Unterlassung der Beförderung ist gegen das Innenministerium unzulässig, wenn nach ZustVO die nachgeordneten Behörden zuständig sind. • Bei Beförderungen in Bandbreitenfunktionen sind die zugewiesenen Stellen den zuständigen Ernennungsbehörden zugewiesen; ein Anspruch auf landesweite Bewerbung besteht nicht. • Rechtsschutz gegen die Verteilung von Beförderungsplanstellen ist regelmäßig ausgeschlossen, außer die Organisationsentscheidung greift bereits in geschützte Rechtspositionen ein (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 Abs. 2 GG). Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen Beförderungen zweier Beigeladener in Ämter der Besoldungsgruppe A 14. Er richtete Anträge gegen das Land Nordrhein-Westfalen (Innenministerium) sowie gegen die nachgeordneten Ernennungsbehörden (Landrätin des Kreises I. und das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten). Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag gegen die nachgeordneten Behörden statt und gestattete einen Antrag gegen das Innenministerium, wogegen die Beschwerde des Innenministeriums gerichtet war. Streitgegenstand war, ob eine vorläufige Untersagung der Ernennungen gerechtfertigt ist und welche Behörde passivlegitimiert ist. Relevante Tatsachen sind, dass es sich um Bandbreitenfunktionen handelt, die Stellen bereits Dienstposten zugeordnet sind und die Stellenverteilung durch das Innenministerium vorbereitet wurde. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet, soweit das Passivrubrum zu unzutreffenden Vertreteraufnahmen berichtigt werden musste. • Das Innenministerium ist nicht passivlegitimiert für die Untersagung der formalen Ernennungen, weil nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZustVO die nachgeordneten Behörden als Ernennungsbehörden zuständig sind. • Eine vorläufige Untersagung gegenüber dem Innenministerium scheitert am fehlenden Anordnungsgrund; es ist nicht ersichtlich, dass das Innenministerium selbst die formalen Ernennungen entgegen der Zuständigkeitsverteilung vornehmen wird. • Gegen die Landrätin des Kreises I. und das Landesamt besteht kein Anordnungsanspruch, weil die streitigen Beförderungsstellen als Bandbreitenfunktionen den dort bereits tätigen Beamten zugewiesen sind und keine landesweite Bewerbung möglich ist. • Rechtsschutz gegen die Verteilung der Beförderungsplanstellen ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die vororganisatorische Entscheidung beeinträchtigt bereits geschützte Rechtspositionen; hierzu hat der Antragsteller jedoch keine Entscheidung im Beschwerdeverfahren angestrengt. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Untersagung der Ernennungen gegenüber dem Innenministerium mangels Anordnungsgrundes; gegenüber den zuständigen Ernennungsbehörden fehlt es am Anordnungsanspruch, weil die Betroffenen auf bereits zugewiesenen Dienstposten in Bandbreitenfunktionen stehen und keine landesweite Bewerbung möglich ist. Die Beschwerde des Antragsgegners ist insoweit erfolgreich, die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.