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Beschluss

7 B 1099/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität ist unbegründet, wenn das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei die formelle Illegalität festgestellt hat. • Bei Überprüfung einer Untersagung wegen Schwarz­nutzung prüft das Gericht nicht die Erfolgsaussichten eines anhängigen Baugenehmigungsverfahrens; der Bauherr muss erforderliche Genehmigungen zuvor ggf. im Rechtsweg durchsetzen (§§ 63, 75 BauO NRW). • Verzögert die Behörde die Entscheidung über einen Bauantrag ohne zureichenden Grund, steht der Untätigkeitsklage nach angemessener Frist offen.
Entscheidungsgründe
Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität bei genehmigungsbedürftiger Öffnungserweiterung • Die Beschwerde gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität ist unbegründet, wenn das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei die formelle Illegalität festgestellt hat. • Bei Überprüfung einer Untersagung wegen Schwarz­nutzung prüft das Gericht nicht die Erfolgsaussichten eines anhängigen Baugenehmigungsverfahrens; der Bauherr muss erforderliche Genehmigungen zuvor ggf. im Rechtsweg durchsetzen (§§ 63, 75 BauO NRW). • Verzögert die Behörde die Entscheidung über einen Bauantrag ohne zureichenden Grund, steht der Untätigkeitsklage nach angemessener Frist offen. Die Antragstellerin betreibt eine Nutzung, die nach Auffassung der Behörde formell illegal ist, da sie von den in einer Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung (9.11.2005) vorgesehenen Öffnungszeiten ohne Genehmigung abwich. Die Behörde erließ eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung. Die Antragstellerin begehrte deren Aufhebung und rügte zugleich eine angebliche Verzögerung des laufenden Baugenehmigungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Untersagung mit der Begründung, die Nutzung sei formell illegal und die Untersagung ermessensfehlerfrei; die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Ausbauvorhabens brauche es nicht zu prüfen. Dagegen richtete sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Die Beschwerde war nach § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO in den vorgetragenen Punkten zu prüfen; das Vorbringen trägt die Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht durfte die Untersagung auf die formelle Illegalität der Nutzung stützen; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Gerichts. • Es ist nicht Aufgabe des Gerichts im Verfahren über eine Untersagung wegen formeller Illegalität, die Erfolgsaussichten eines noch nicht entschiedenen Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Nach §§ 63, 75 BauO NRW hat der Bauherr erforderliche Genehmigungen zuvor gegebenenfalls im Rechtsweg durchzusetzen; Schwarz­nutzungen sind zu untersagen. • Die Rüge einer behördlichen Verzögerung berechtigt zur Erhebung einer Untätigkeitsklage nach Ablauf einer angemessenen Frist, sofern die Behörde ohne zureichenden Grund säumt. Dies ändert nichts an der Erforderlichkeit, die formelle Illegalität der Nutzung zu beachten. • Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb sie die formelle Illegalität nicht zu vertreten habe; ihr Vorbringen, sie hätte 2005 längere Öffnungszeiten beantragt, wenn dies damals zulässig gewesen wäre, ist nicht geeignet, die formelle Illegalität zu entkräften. • Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts beruhen auf § 154 Abs.2 VwGO sowie §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 GKG; die Beschwerdeentscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO). Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung, weil die Nutzung formell illegal war und die Untersagung ermessensfehlerfrei erfolgte. Ein Gericht darf im Rahmen der Überprüfung der Untersagung nicht die Erfolgsaussichten eines noch laufenden Baugenehmigungsverfahrens bewerten; der Bauherr muss gegebenenfalls seine Rechte durch eine Untätigkeitsklage oder andere Verfahren durchsetzen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.