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Beschluss

9 L 567/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0224.9L567.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der von dem Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 9 K 2478/11 erhobenen Klage gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.10.2011 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 112 des Justizgesetzes - JustG NRW - zulässig, jedoch nicht begründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Der Antrag hat unabhängig von einer Interessenabwägung Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig ist. 6 Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das ist vorliegend in ausreichender Weise geschehen. 7 Vgl. zu den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 05.07.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00 -, NWVBl. 2001, 478, vom 29.07.2004 - 13 B 888/04 -, juris und vom 30.03.2009 - 13 B 1910/08 -, NWVBl. 2009, 390, jeweils m.w.N. 8 Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst und hat zu erkennen gegeben, dass und weshalb sie die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Sie hat mit dem Hinweis darauf, dass die Ordnungsfunktion des Baurechts nicht unterlaufen werden dürfe, Umstände dargelegt, die ihrer Ansicht nach ein besonderes, über das allgemeine Interesse am Erlass der zu Grunde liegenden Verfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weiter gehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit nicht. 9 Der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die materielle Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Untersagung der Nutzung der Platzfläche auf dem Flurstück 2828 vor den Gebäuden M.---weg 6 - 8 in C. -T. als Stellplatzfläche nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts offensichtlich rechtmäßig ist. 10 Die Antragsgegnerin hat als nach den §§ 60 und 62 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - zuständige Bauaufsichtsbehörde zu Recht innerhalb der ihr durch § 61 BauO NRW übertragenen Verpflichtung, bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen, mit der angefochtenen Bauordnungsverfügung die Nutzung der Platzfläche als Parkplatz untersagt, da diese ohne die erforderliche Nutzungsänderungsanzeige bzw. Baugenehmigung formell illegal erfolgt ist. 11 Trotz entsprechender Behauptungen des Antragstellers kann nicht festgestellt werden, dass in der Vergangenheit für eine Stellplatznutzung der Platzfläche eine Baugenehmigung erteilt wurde. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Hausakten ist eine Genehmigungserteilung nicht ersichtlich. Auch der Antragsteller hat trotz Hinweises des Gerichts keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. Der eingereichte Lageplan, auf dem die Stellplätze eingezeichnet sind, ist erkennbar nicht Gegenstand einer Baugenehmigung geworden, da ihm der dafür erforderliche Genehmigungsvermerk bzw. Grünstempel fehlt. Dem vorgelegten Schriftverkehr mit der Antragsgegnerin kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass für die Schaffung von Stellplätzen auf der hier streitigen Fläche eine Genehmigung erteilt wurde. In dieser Situation, in der sich der Antragsteller gegenüber einer Bauordnungsverfügung darauf beruft, das Vorhaben sei genehmigt, ist er für das Vorliegen einer Baugenehmigung grundsätzlich beweispflichtig. Dasselbe gilt für die Beweislast hinsichtlich eines behaupteten Bestandsschutzes. 12 BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 4 C 86.76 -, BRS 35 Nr. 206; Beschluss vom 19.02.1988 - 4 B 33.88 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2001 - 10 B 1898/00 -, BRS 64 Nr. 161; Urteil vom 22.08.2005 - 10 A 4694/03 -, BRS 69 Nr. 189; Beschluss vom 05.08.2008 - 7 A 2828/07 -, juris; s.a. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand September 2011, § 61 Rn. 44 m.w.N. 13 Die Nutzung der befestigten Platzfläche, die nach den Festsetzungen des seit dem 02.08.1965 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. I/St 3.5 dem öffentlichen Fußgängerverkehr vorbehalten war, als Stellplatzfläche stellt eine Nutzungsänderung dar, weil sie anderen bzw. weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist. 14 Nach § 2 Ziff. 4 c Bürokratieabbaugesetz I bedarf abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens mit den für eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen schriftlich anzuzeigen. Sie darf aufgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige und der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Eine solche Anzeige ist von dem Antragsteller nicht vorgelegt worden. Ist die Nutzungsänderung bereits - wie hier vom Antragsgegnerin festgestellt und von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt - vollzogen worden, scheidet die Durchführung des Anzeigeverfahrens aus und es ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2007 - 7 E 664/07 -, BRS 71 Nr. 187. 16 Dies ist hier nicht erfolgt. Bereits die damit gegebene formell-rechtliche Illegalität des Vorhabens stellt nach der Rechtsprechung eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, da gemäß § 75 Abs. 5 BauO NRW vor der Zustellung einer erforderlichen Baugenehmigung nicht mit der Bauausführung bzw. Nutzung begonnen werden darf. Schon die fehlende Genehmigung rechtfertigt im Regelfall den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nutzungsänderung offensichtlich genehmigungsfähig ist, d.h. wenn sich ihre materiell-rechtliche Zulassungsfähigkeit geradezu aufdrängt und der dafür erforderliche Bauantrag bereits gestellt ist und positiv beschieden werden kann. 17 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.08.1998 - 7 B 1489/98 -, vom 13.01.2003 - 10 B 1617/02 -, vom 05.02.2008 - 10 A 2607/06 - und vom 06.07.2009 - 10 B 617/09 -, BauR 2009, 1719; s.a. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand September 2011, § 61 Rn. 46 m.w.N. 18 Dies ist hier nicht der Fall, da kein Bauantrag gestellt wurde und die von der Antragsgegnerin vorgefundene Nutzung auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Es sprechen im Gegenteil überwiegende Gesichtspunkte gegen die bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - zu beurteilende Zulässigkeit einer Nutzungsänderung. In dem Bebauungsplan ist der Teil des (jetzigen) Flurstücks 2828, der den Gebäuden vorgelagert und nicht als Parkplatzfläche ausgewiesen ist, als eine "besonders zu gestaltende Platzfläche" festgesetzt und soll für den öffentlichen Fußgängerverkehr freigehalten werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan insgesamt oder diese Festsetzung unwirksam sind oder bei einer Wirksamkeit für die Nutzungsänderung eine Befreiung von den Festsetzungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden könnte, sind nicht erkennbar. 19 Die Nutzungsuntersagungsverfügung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Durch die in der Bauordnungsverfügung erfolgte Bezugnahme auf eine beigefügte Kopie aus dem Bebauungsplan und die dort dargestellte "besonders zu gestaltende Platzfläche" ist eindeutig erkennbar, dass Gegenstand der Nutzungsuntersagung lediglich diese Platzfläche, nicht aber die davor befindliche und im Bebauungsplan ausgewiesene Parkplatzanlage ist, auch wenn deren Stellplätze teilweise auf dem Flurstück 2828 liegen. 20 Der Antragsgegner hat auch zu Recht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO die sofortige Vollziehung der Bauordnungsverfügung angeordnet. Bei dem Erlass von Nutzungsuntersagungsverfügungen deckt sich das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung weitgehend mit dem öffentlichen Interesse an dem Ergehen der Grundverfügung, da eine Nutzungsuntersagung ohne Anordnung des Sofortvollzuges praktisch wirkungslos ist. 21 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 61 Rn. 177 f. m.w.N. 22 Regelmäßig begründet bereits die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung. Anderenfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise benachteiligt. 23 OVG NRW, Beschlüsse vom 02.03.2011 - 7 B 140/11 -, vom 20.09.2010 - 7 B 985/10 -, vom 06.07.2009 - 10 B 617/09 -, BauR 2009, 1719, vom 07.08.2008 - 7 B 1099/08 -, juris, vom 12.07.2007 - 7 E 664/07 -, BRS 71 Nr. 187, und vom 24.01.2006 - 10 B 2160/05 -, juris. 24 Die in der angegriffenen Verfügung weiter enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000,00 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW -. Der Setzung einer Frist bedarf es gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW nicht, wenn - wie hier - lediglich eine Unterlassung erzwungen werden soll. Im Hinblick auf den angestrebten Erfolg bestehen gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keine Bedenken. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist bei der Bemessung des Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Um den beabsichtigten Druck zu erzeugen, muss ein Zwangsgeld daher in einer Höhe angedroht werden, die es dem Pflichtigen auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen nahe legt, die Nutzung einzustellen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.