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Beschluss

5 A 1110/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. • Die Satzung der Versorgungseinrichtung, die eingetragene Lebenspartnerschaften von der Hinterbliebenenversorgung ausnimmt, stellt keine planwidrige Regelungslücke dar, wenn der Satzungsgeber trotz gesetzlicher Entwicklungen eine bewusste Entscheidung gegen Gleichstellung getroffen hat. • Eine unterschiedliche Behandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern bei Hinterbliebenenleistungen kann verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein. • Die Richtlinie 2000/78/EG und das AGG sind auf die Leistungen berufsständischer Versorgungswerke, die staatlichen Systemen der sozialen Sicherheit gleichstehen, nicht anwendbar; jedenfalls liegt keine unzulässige Diskriminierung vor. • Eine Herabsetzung der Versorgungsabgabe kommt nur aus Härtefallgründen in Betracht; solche hat der Kläger nicht fristgerecht und substantiiert dargelegt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Keine Gleichstellung eingetragener Lebenspartner bei Hinterbliebenenversorgung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. • Die Satzung der Versorgungseinrichtung, die eingetragene Lebenspartnerschaften von der Hinterbliebenenversorgung ausnimmt, stellt keine planwidrige Regelungslücke dar, wenn der Satzungsgeber trotz gesetzlicher Entwicklungen eine bewusste Entscheidung gegen Gleichstellung getroffen hat. • Eine unterschiedliche Behandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern bei Hinterbliebenenleistungen kann verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein. • Die Richtlinie 2000/78/EG und das AGG sind auf die Leistungen berufsständischer Versorgungswerke, die staatlichen Systemen der sozialen Sicherheit gleichstehen, nicht anwendbar; jedenfalls liegt keine unzulässige Diskriminierung vor. • Eine Herabsetzung der Versorgungsabgabe kommt nur aus Härtefallgründen in Betracht; solche hat der Kläger nicht fristgerecht und substantiiert dargelegt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er von der Beklagten die Zusicherung verlangt, im Todesfall seinem eingetragenen Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung in demselben Umfang wie Ehepartner zu gewähren oder ersatzweise die Versorgungsabgaben herabzusetzen. Die Beklagte wendet sich gegen eine Gleichstellung in § 14 ihrer Versorgungssatzung, die Leistungen nur an Ehegatten vorsieht. Der Kläger rügt eine planwidrige Regelungslücke nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes und macht Gleichbehandlungs- und unionsrechtliche Einwände geltend. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger macht ferner Härtefallgründe und eine Unvereinbarkeit mit Richtlinie 2000/78/EG sowie dem AGG geltend. • Zulässigkeit und Prüfmaßstab: Zur Zulassung der Berufung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Planwidrige Regelungslücke: Für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich; der Satzungsgeber habe trotz Kenntnis der rechtlichen Entwicklung bewusst von einer Gleichstellung abgesehen, sodass keine planwidrige Regelungslücke für eine Analogieannäherung vorliegt. • Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Die Ungleichbehandlung ist durch Art. 6 Abs. 1 GG gedeckt, weil der Gesetzgeber die Ehe besonders schützen und fördern darf; daraus folgt ein Gestaltungsspielraum für Versorgungsträger, in typisierender Hinsicht Ehepartner zu privilegieren. • Verhältnisrechtliche Fragen: Richtlinie 2000/78/EG und AGG finden auf berufsständische Versorgungswerke, die staatlichen Systemen der sozialen Sicherheit gleichgestellt sind, gemäß der Rechtsprechung des BVerwG keine Anwendung; selbst wenn sie anwendbar wären, liegt keine unzulässige Diskriminierung vor, weil sich Lebenspartner und Ehegatten typisierend in ihren Versorgungsbedürfnissen unterscheiden. • Härtefall und Versorgungsabgabe: Eine Herabsetzung der Versorgungsabgabe wegen eines abweichenden Versicherungsrisikos kommt nur bei konkreten Härtefallgründen in Betracht; solche hat der Kläger nicht fristgerecht und substantiell vorgetragen. • Rechtsprechung und Bindung: Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung und vergleichbaren Entscheidungen anderer OVG; die Sache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO auf. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Nichtberücksichtigung eingetragener Lebenspartnerschaften in der Hinterbliebenenversorgung der Beklagten keine planwidrige Satzungslücke darstellt und verfassungs- sowie unions- und diskriminierungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine Herabsetzung der Versorgungsabgabe kommt nur bei nachgewiesenen Härtefällen in Betracht; solche hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf bis zu 95.000 EUR festgesetzt.