Urteil
5 K 1406/08
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, beansprucht einen Familienzuschlag der Stufe 1, wie ihn verheiratete Beamte erhalten. 2 Der Kläger steht als Stadtamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten; er ist teilzeitbeschäftigt. Am 31.08.2001 hat er eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. 3 Mit Schreiben vom 16.03.2002 und erneut mit Schreiben vom 05.11.2003 an die Beklagte beantragte der Kläger, ihm einen Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen. Er trug vor: Der Anspruch ergebe sich seit dem 02.12.2003 unmittelbar aus der bis zu diesem Zeitpunkt von Deutschland umzusetzenden Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Die Richtlinie verbiete unter anderem, dass Personen beim Arbeitsentgelt wegen ihrer sexuellen Ausrichtung benachteiligt würden. Zum Arbeitsentgelt gehöre auch der Familienzuschlag der Stufe 1. Die Situation eines Beamten, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebe, sei mit der eines Beamten, der verheiratet sei, vergleichbar, wenn jeweils keine Kinder vorhanden seien. In einer Lebenspartnerschaft sei der Beamte in gleicher Weise zum Unterhalt verpflichtet wie in einer Ehe. Einziger Unterschied sei die sexuelle Ausrichtung. 4 Auf Anfrage der Beklagten äußerte sich der Bundesminister des Innern unter dem 05.03.2004 wie folgt: Mit dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften vom 16.02.2002 sei die eingetragene Lebenspartnerschaft als eigenständiges Rechtsinstitut eingeführt und anerkannt worden. Das vom Deutschen Bundestag daneben beschlossene Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (BR-Drucks. 739/00), das vor allem ergänzende steuerrechtliche und beamtenrechtliche Regelungen sowie die Berücksichtigung der Lebenspartnerschaften bei Sozialleistungen vorsehe, sei vom Bundesrat abgelehnt und an den Vermittlungsausschuss überwiesen worden; dieser habe das Verfahren in der laufenden Legislaturperiode nicht abgeschlossen. Auf diese Weise habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die an das Bestehen einer Ehe anknüpfenden Regelungen grundsätzlich erst über eine Sonderverweisung für die eingetragene Lebenspartnerschaft angewendet werden könnten. Auf Beamte, die in einer eingetragene Lebenspartnerschaft lebten, seien somit weder § 40 Abs. 1 Nr. 1 noch § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG anwendbar. 5 Mit Bescheid vom 22.04.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab mit der Begründung, § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG sei in seinem Fall nicht anwendbar. Der Bescheid wurde dem Kläger am 21.05.2004 zugestellt. 6 Der Kläger erhob am 25.05.2004 Widerspruch und wies auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2004 (6 AZR 101/03) hin, wonach für Angestellte im öffentlichen Dienst, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, nach dem mutmaßlichen Willen der Tarifparteien die gleichen familienstandsbezogenen Leistungen zu zahlen sind wie an verheiratete Beamte. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf die Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 05.03.2004. Weiter führte sie aus: Soweit das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch auf Familienzuschlag für Angestellte bejaht habe, beruhe dies auf einer Analogie zu tarifvertraglichen Regelungen. Im Besoldungsrecht sei dafür kein Raum, da es hier keine gesetzwidrige Lücke gebe. 8 Der Kläger hat am 23.08.2004 Klage erhoben und weiter vorgetragen: Der Begriff Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie umfasse alles, was der Dienstherr dem Beschäftigten zahle, selbst Betriebs- und Betriebshinterbliebenenrenten sowie Beamten- und Hinterbliebenenpensionen. Dagegen könne nicht angeführt werden, dass bei einer Gleichstellung von Lebenspartnern und Eheleuten hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 dem jeweiligen Dienstherrn zusätzliche Kosten entstünden. 9 Unter dem 18.05.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2006 (2 C 43.04 - NJW 2006, 1828), wonach verpartnerte Beamte einen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 haben können, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG erfüllt sind (Aufnahme des Lebenspartners in die Wohnung, Unterschreiten einer Eigenmittelgrenze), für die Monate Juli und August 2005 einen entsprechenden Familienzuschlag. 10 Mit Blick auf beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren beantragten die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens. Es wurde am 04.09.2006 angeordnet. Der Kläger hat das Verfahren am 05.05.2008 unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.04.2008 (C - 267/06 ) wieder angerufen. 11 Der Kläger trägt weiter vor: Es sei nicht maßgeblich, ob abstrakt oder allgemein zwischen den Instituten Ehe und Lebenspartnerschaft noch Unterschiede bestünden. Es komme vielmehr darauf an, ob hinsichtlich der in Frage stehenden Leistung eine Vergleichbarkeit zwischen der Situation von Ehegatten und Lebenspartnern gegeben sei. Entscheidend sei die Zweckbestimmung des Familienzuschlags. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe der Zweck des Familienzuschlags darin, einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs zu leisten, der bei verheirateten Beamten aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfalle. Ausgeglichen werden solle mit ihm die höhere Unterhaltsbelastung eines Ehegatten. Insoweit befinde sich der eingetragene Lebenspartner in einer vergleichbaren Situation. Seine Unterhaltspflichten seien absolut identisch. Der letzte marginale Unterschied insoweit, die Rangfolge der Unterhaltsansprüche, sei durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 beseitigt worden. 12 Dem stünden die eine Vergleichbarkeit verneinenden Ausführungen im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - nicht entgegen. Sie träfen sachlich nicht zu. An sie seien die Verwaltungsgerichte auch nicht gebunden. Eine Vergleichbarkeit dürfe nicht mit der Erwägung verneint werden, dass der Gesetzgeber davon abgesehen habe, Ehe und Lebenspartnerschaft völlig gleichzustellen. Dies sei ein Zirkelschluss, der die Richtlinie ins Leere laufen lasse. Es hätten bereits mehrere Bundesländer Ehe und Lebenspartnerschaft im öffentlichen Dienstrecht umfassend gleichgestellt, in weiteren Ländern sei dies geplant. Soweit das Bundesverfassungsgericht darauf verweise, dass in Ehen wegen der Erziehung von Kindern typischerweise ein erweiterter Alimentationsbedarf bestehe, treffe dies auf kinderlose verheiratete Beamte nicht zu. Dabei sei es für den Gesetzgeber ein Leichtes, den Familienzuschlag der Stufe 1 an das Vorhandensein von Kindern zu knüpfen. Außerdem gebe es immer mehr eingetragene Lebenspartnerschaften, in denen auch Kinder lebten. Daneben gebe es andere Gründe wie z.B. Arbeitslosigkeit, die Aufnahme eines Studiums oder einer (weiteren) Berufsausbildung oder die Pflege von Angehörigen, die einen erweiterten Alimentationsbedarf entstehen ließen. 13 Dementsprechend sei das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 22.07.2008 (3 LB 13/06) zu dem Ergebnis gekommen, dass sich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im Hinblick auf den Ehegattenzuschlag in einer vergleichbaren Situation befänden. Der Familienzuschlag der Stufe 1 habe nichts mit der Erwartung zu tun, dass aus der Ehe einmal Kinder hervorgingen oder früher in der Ehe Kinder gelebt hätten. Die gleichwohl vorgenommene Differenzierung des Besoldungsgesetzgebers stelle eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie dar. Auch das Verwaltungsgericht München habe in seinem Urteil vom 30.10.2008 (M 12 K 08.1484) hinsichtlich einer Hinterbliebenenversorgung im Anschluss an seine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (vgl. dessen Urteil vom 01.04.2008 a.a.O.) bejaht, dass die Situation von Verheirateten und Verpartnerten hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung aus einem Versorgungswerk vergleichbar sei. 14 Bereits nach deutschem Verfassungsrecht sei es nicht gerechtfertigt, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in einer Lebenspartnerschaft lebten, einen Verheiratetenzuschlag erhielten, nicht jedoch Beamte. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 02.12.2003 - ausgenommen die Monate Juli und August 2005 - Familienzuschlag der Stufe 1 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.08.2004 zu zahlen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie verweist auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - m.w.N.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - NJW 2006, 1828; Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - NJW 2008, 868), wonach Ehegatten und Lebenspartner sich in Bezug auf den Familienzuschlag nicht in einer vergleichbaren Situation befänden. 20 Der Kammer liegt ein Heft Akten der Beklagten vor. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; denn ihm steht für den geltend gemachten Zeitraum kein Familienzuschlag der Stufe 1 zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO). 22 1. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu; denn danach gehören zur Stufe 1 des gemäß § 39 Abs. 1 BBesG gewährten Familienzuschlags nur verheiratete Beamte, Richter und Soldaten. Diesen Familienstand hat der Kläger nicht. Er hat den eigenen Familienstand der eingetragenen Lebenspartnerschaft, den der Gesetzgeber im Lebenspartnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Paare begründet hat. Dieser entspricht dem Familienstand der Ehe zwar in Vielem, ist aber nicht derselbe (BVerfG, Urt. v. 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 - BVerfGE 105, 313 = juris Rdnr. 86 ff.). 23 2. § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG kann nicht entsprechend auf verpartnerte Beamte angewendet werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 24 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897); denn § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG knüpft nicht an das Geschlecht oder die sexuelle Identität, sondern an den Familienstand des Beamten an (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - NJW 2008, 868 m.w.N.). 24 3. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG. Allerdings kann nach dieser Vorschrift auch ein in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Beamter unter bestimmten Voraussetzungen einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten (BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O.; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.2004 - 4 S 1243/03). Anders als bei verheirateten Beamten, die den Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß Nr. 1 der Vorschrift ohne Weiteres erhalten, hängt dies jedoch davon ab, ob der Beamte den Lebenspartner in seine Wohnung nicht nur vorübergehend aufgenommen hat und ob er im konkreten Fall des Familienzuschlags bedarf, um seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Lebenspartner entsprechen zu können, ohne dabei die eigene amtsangemessene Alimentation zu gefährden. Hierzu ist in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG eine Eigenmittelgrenze bestimmt. Der Familienzuschlag kann danach nicht beansprucht werden, wenn für den Unterhalt des Lebenspartners Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des Familienzuschlags der Stufe 1 übersteigen (sog. Eigenmittelgrenze). Im Falle des Klägers beträgt diese Grenze zwischen etwa 540 und 670 EUR, je nachdem, ob der Familienzuschlag für den teilzeitbeschäftigten Kläger insoweit gemäß § 6 Abs. 1 BBesG gekürzt oder ungekürzt anzusetzen ist. Diese Voraussetzungen haben für den Kläger außerhalb des Zeitraums Juli bis August 2005, für den er den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten hat, nicht vorgelegen. 25 4. Die Ungleichbehandlung, die in der voraussetzungslosen Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an verheiratete Beamte einerseits und in der an Voraussetzungen gebundenen Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an verpartnerte Beamte liegt, verstößt nach der Überzeugung der Kammer nicht gegen Bundesverfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, geklärt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 - NJW 2008, 209; Kammerbeschl.v. 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - NJW 2008, 2325; BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O. und Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - a.a.O.; a.A. Adamietz, „Diskriminierung von Lebenspartnerschaften - causa non finita“, Anmerkung zu BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 -, Streit 2008, 117). 26 Soweit der Kläger insoweit eine Ungleichbehandlung von Beamten zu Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst geltend macht, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. In der insoweit unterschiedlichen Regelung der Bezüge bzw. des Gehalts liegt kein Verstoß gegen das grundrechtliche Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Denn zwischen der auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Besoldung von Beamten und der tarifvertraglich geregelten Vergütung der Dienste von Arbeitnehmern bestehen strukturelle, grundsätzliche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung im Einzelnen in weitem Umfang rechtfertigen. Wegen dieser strukturellen Unterschiede verstößt eine Differenzierung im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrecht nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich für sie ein sachgerechter Grund nicht finden lässt (BVerfG, Kammerbeschl. v. Beschl. v. 02.03.2000 - 2 BvR 951/98 - juris Rdnr. 5; Beschl. v. 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06 - NVwZ-RR 2008, 506 m.w.N. = juris Rdnr. 14 ff., insbes. 16, 17.). Ein solcher Grund liegt hier aber vor. Denn der Gesetzgeber will - wie noch im Einzelnen auszuführen ist - an der Zahlung eines Familienzuschlags der Stufe 1 nur für verheiratete und nicht auch für verpartnerte Beamte festhalten, weil er im Bereich seiner nur für Beamte geltenden Pflicht zu deren amtsangemessener Alimentation seinem grundgesetzlichen Auftrag zur besonderen Förderung der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG entsprechen will. 27 5. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht mit einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Gleichbehandlungsrichtlinie - begründen. 28 Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 06.05.2008 (2 BvR 855/06) diese Auffassung geäußert hat. Denn ungeachtet der Frage, ob das Bundesverfassungsgericht berufen war, in jenem Verfahren die Vereinbarkeit von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Gemeinschaftsrecht zu prüfen, entfalten seine entsprechenden Ausführungen hier jedenfalls keine Bindungswirkung über den Fall hinaus, der der Verfassungsbeschwerde zu Grunde lag (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Ob Gemeinschaftsrecht eine Gleichbehandlung von verpartnerten Beamten insoweit gebietet, hat die Kammer deshalb in eigener Verantwortung zu entscheiden. 29 5.1 Der Anwendungsbereich der Richtlinie dürfte eröffnet sein. Zweck der Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung u.a. wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten (Art. 1). Es darf u.a. keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung geben (Art. 2 Abs. 1). Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen ihrer sexuellen Ausrichtung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (Art. 2 Abs. 2a). Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen u.a. mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (Art. 2 Abs. 2b). Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt die Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf u.a. das Arbeitsentgelt (Art. 3 Abs. 1c). 30 5.1.1. Der Ausschluss in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie ist nicht einschlägig. Die Gewährung eines Familienzuschlags zum Grundgehalt ist keine Leistung seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleich gestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes, sondern Teil der Besoldung (§ 1 Abs. 2 und 3 BBesG). Es handelt sich um einen Vergütungsbestandteil, der wegen des Familienstands gewährt wird (BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O. Rdnr. 18). 31 5.1.2. Beim Familienzuschlag der Stufe 1 dürfte es sich aus denselben Gründen um Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1c der Richtlinie (sowie Art. 141 EG) handeln. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies zwar noch nicht geklärt; freilich auch nicht durchgreifend in Zweifel gezogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O. Rdnr. 18). Unter Entgelt sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und Gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt (EuGH, Urt. v. 01.04.2008 - C - 267/06 - Rdnr. 43). Dass ein Bestandteil des Gehalts aus Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar aus den Haushalt betreffenden Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, gezahlt wird, kann nicht entscheidend sein, wenn dieser Bestandteil nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (EuGH, Urt. v. 01.04.2008 - C - 267/06 - a.a.O. Rdnr. 48). Letzteres ist zwar nur eingeschränkt der Fall; denn der Familienzuschlag der Stufe 1 ist in nur zwei Stufen gestaffelt (für Beamte der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 und für Beamte höherer Besoldungsgruppen) und ansonsten unabhängig von der Höhe der Bezüge. Familienzuschlag der Stufe 1 erhält allerdings kraft gesetzlicher Regelung nur eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern, nämlich die Beamten und ihnen darin gleich gestellte Angehörige des öffentlichen Dienstes (Soldaten, Richter). Der Familienzuschlag der Stufe 1 fällt daher und wegen des - wenn auch stark eingeschränkten - Entgeltbezugs sowie der vom Gesetzgeber vorgenommenen Zuordnung zur Besoldung und nicht etwa zu Fürsorgeleistungen unter den Begriff des Arbeitsentgelts (zweifelnd etwa Reithmann, ZBR 2008, 365, 370). Dafür spricht auch, dass die Besoldung der Beamten verfassungsrechtlich am Alimentationsprinzip ausgerichtet ist (Art. 33 Abs. 5 GG); der Umstand, dass dabei insbesondere Unterhaltspflichten des Beamten zu berücksichtigen sind, damit ihm auch bei Leistung von Unterhalt ein amtsangemessener Teil der Bezüge verbleibt, ist dem Beamtenrecht eigen (BVerfG, Urt. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300). Schließlich hat auch der Familienzuschlag der Stufe 1 einen Leistungsbezug insoweit, als er im Falle einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 6 Abs. 1 BBesG der Kürzung unterliegt. 32 5.1.3. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ist der Familienzuschlag der Stufe 1 wohl auch nicht deshalb, weil gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie diese (nur) im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt und weil es in dem Erwägungsgrund Nr. 22 der Richtlinie heißt, dass diese die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt. 33 Richtig ist zwar, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 allein wegen des Familienstands gewährt wird. Richtig ist auch, dass Erwägungsgründe ein wesentlicher Bestandteil von Richtlinien und als solcher bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind, auch wenn sie sich mit ihrem Wortlaut im Text der Richtlinie selbst nicht finden lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O.; Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof hat jedoch jüngst klargestellt, dass die Regelung des Familienstands und der davon abhängigen Leistungen zwar unzweifelhaft in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen, dass aber die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeiten das Gemeinschaftsrecht zu beachten hätten, insbesondere die Bestimmungen über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Sei eine Leistung als Entgelt qualifiziert worden und falle sie in den Geltungsbereich der Richtlinie, so könne deren 22. Erwägungsgrund die Anwendung der Richtlinie nicht in Frage stellen (EuGH, Urt. v. 01.04.2008 - C 267/06 - a.a.O. Rdnr. 58 ff.). Demzufolge hat auch das Bundesverfassungsgericht in der Folge in seiner einschlägigen Rechtsprechung nicht mehr auf den Erwägungsgrund Nr. 22 der Richtlinie abgehoben (BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - Rdnr. 11 ff.). 34 5.2. Es liegt jedoch keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie vor; denn verheiratete und verpartnerte Beamte befinden sich in Bezug auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht in einer vergleichbaren Situation (vgl. zu dieser Anforderung EuGH, Urt. v. 01.04.2008 - C-267/06 - a.a.O. Rdnr. 72, 73). 35 Die Kammer folgt insoweit jedenfalls im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse v. 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - a.a.O. Rdnr. 13 ff. und v. 20.09.2007 - 2 BvR 855/06), des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - und, zur Hinterbliebenenversorgung, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 27.06 - BVerwGE 129, 129, sowie Beschl. v. 21.07.2008 - 6 B 33.08 - juris) und zahlreicher Instanzgerichte (OVG NW, Beschl. v. 30.09.2008 - 5 A 1110/06 - juris; VG Hannover, Urteile vom 20.11.2008 - 2 A 2293/08 u.a. - juris; VG Koblenz, Urt. v. 22.01.2008 - 2 K 1190/07.KO - juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 1222/02 - juris; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2008 - 6 S 22/07 - juris). Sie schließt sich nicht der gegenteiligen Auffassung an (OVG Schl.-H., Urt. v. 22.07.2008 - 3 LB 13/06; vgl. auch Bayer. VG München, Urt. v. 30.10.2008 - M 12 K 08.1484; Mahlmann, EuZW 2008, 318; Classen, JZ 2008, 794; Bruns, NJW 2008, 1929). 36 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird eine vergleichbare Situation mit Erwägungen zum unterschiedlichen Umfang der Rechtsstellung von Ehegatten und Lebenspartnern im Allgemeinen und insbesondere im öffentlichen Dienstrecht verneint. Es wird darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber an die Rechtsinstitute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft habe, die der verfassungsrechtlichen Wertung aus Art. 6 Abs. 1 GG folgend zwischen diesen Formen der Partnerschaft differenzierten. Eine umfassende Gleichstellung widerspreche deshalb gerade dem gesetzgeberischen Willen. Die Übertragung eherechtlicher Vorschriften sei nicht regelhaft, sondern als punktuelle Annäherung erfolgt. Eine allgemeine Gleichstellung habe auch nicht das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 gebracht, wenngleich die Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft durch dieses geringer geworden seien. Im Beamtenrecht sei die Lebenspartnerschaft der Ehe nur für bestimmte Bereiche des Bundesbeamtenrechts wie den Reisekosten, den Umzugskosten, dem Trennungsgeld, dem Sonderurlaub und dem Laufbahnrecht gleichgestellt worden. Für das Besoldungsrecht wie auch für das Beamtenversorgungsrecht fehle dagegen eine derartige Gleichstellung. Zu einer Angleichung sei es im Bereich des Alimentationsgrundsatzes, der zu den Strukturprinzipien des Beamtenrechts zähle, gerade nicht gekommen. Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 sei diese Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts entscheidend, nicht die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in der Ehe und der Lebenspartnerschaft, die inzwischen grundsätzlich übereinstimmten (§ 5 LPartG). Das Besoldungsrecht einschließlich der Regelungen zum Familienzuschlag der Stufe 1 gestalte die Pflicht des Dienstherrn zur Alimentation des Beamten und seiner Familie eigenständig aus, ohne an die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten gebunden zu sein. In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtige § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhalte und so ein erweiterter Unterhaltsbedarf entstehe. Demgegenüber habe der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahelegen könne. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspreche, bestehe daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich des Familienzuschlags. 37 Ob dem in jeder Hinsicht zu folgen ist, kann die Kammer offen lassen. Denn verheiratete und verpartnerte Beamte befinden sich selbst bei einer auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 beschränkten Betrachtung nicht in einer vergleichbaren Situation. 38 Es trifft zwar zu, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 an die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten anknüpft (vgl. auch § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG) und dass insoweit zwischen verheirateten und verpartnerten Beamten kein Unterschied besteht (vgl. § 5 LPartG). Darin erschöpft sich der Zweck des Familienzuschlags der Stufe 1 jedoch nicht. 39 Dabei ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, aus welchen Gründen der Gesetzgeber den Familienzuschlag der Stufe 1 ursprünglich eingeführt hat und welche Gründe in der Vergangenheit für seine Beibehaltung maßgeblich gewesen sein mögen (vgl., zu den Zwecken des Familienzuschlag der Stufe 1, Plog u.a., Beamtengesetz, § 40 Rdnr. 2 und 4 m.w.N.). Denn die ehedem maßgeblichen Gründe treffen wegen des seither eingetretenen gesellschaftlichen Wandels ersichtlich nicht mehr in vollem Umfang zu; insbesondere sind heutzutage, anders als früher, typischerweise beide Ehegatten erwerbstätig. Entscheidend ist deshalb, aus welchen Gründen der Gesetzgeber zuletzt am Familienzuschlag der Stufe 1 für verheiratete Beamte festgehalten hat. Entsprechende Erwägungen finden sich etwa in der Drucksache des Landtags von Baden-Württemberg 14/3016 vom 16.07.2008. Danach geht das Land als der nunmehr zuständige Besoldungsgesetzgeber, auch unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, davon aus, dass in Ehen typischerweise ein Ehegatte wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit unterhaltsbedürftig sei, während dies bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit typischerweise nicht der Fall sei. 40 In tatsächlicher Hinsicht unterliegt dieser Befund bei aller Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse keinem Zweifel. Es entspricht auch heute noch der Lebenswirklichkeit, dass in der Mehrzahl der Ehen Kinder aufwachsen und dass der die Erziehungslast vorrangig tragende Ehegatte häufig Einkommensverluste hat, die sich typischerweise nach einer Rückkehr in das Erwerbsleben fortsetzen und deshalb nahezu über die gesamte Ehezeit zu einer erhöhten Unterhaltslast des Beamten führen. Es leben zwar auch in immer mehr insbesondere lesbischen Lebenspartnerschaften Kinder. Dass dies bereits eine typische, gar überwiegend anzutreffende gesellschaftliche Erscheinung bei Lebenspartnerschaften sein könnte, ist aber nicht ersichtlich und macht der Kläger auch nicht geltend. 41 In rechtlicher Hinsicht wendet der Kläger ein, dass die tragende Erwägung des Besoldungsgesetzgebers, an der Ungleichbehandlung verheirateter und verpartnerter Beamter beim Familienzuschlag der Stufe 1 festzuhalten, nicht auf Ehen bzw. Lebenspartnerschaften zutreffe, in denen aus den unterschiedlichsten Gründen keine Kinder lebten. Eine Ungleichbehandlung sei allenfalls für die Dauer der Kindererziehung zu rechtfertigen. Insoweit könne der Gesetzgeber sachgerechte Unterscheidungskriterien finden (so auch Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 22.07.2008 - 3 LB 13.06/11 A 103/04). 42 Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Mit seinem Einwand verkennt der Kläger die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Regelung eines Familienzuschlags für verheiratete Beamte von typisierten Sachverhalten auszugehen. Es liegt jedenfalls unter den heute gegebenen gesellschaftlichen Verhältnissen im Rahmen der weitgefassten Typisierungsbefugnis des Besoldungsgesetzgebers, davon auszugehen, dass in ehelichen Lebensgemeinschaften regelmäßig Kinder geboren und aufgezogen werden. Er kann weiter davon ausgehen, dass die Betreuungs- und Erziehungsleistung auch heute noch überwiegend von einem Ehegatten erbracht wird, woraus für diesen ein besonderer Unterhaltsbedarf und daraus ein besonderer Alimentationsbedarf des Beamten folgt. Schließlich kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass dieser Unterhaltsbedarf typischerweise auch noch nach der Betreuungs- und Erziehungsphase für Kinder andauert. Dass die mit der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 verbundenen Zwecke bei kinderlos bleibenden Ehen nicht erreicht werden, darf der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden typisierenden Betrachtung vernachlässigen. Vernachlässigen kann er auch, dass vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Kinderphase typischerweise noch kein Unterhaltsmehrbedarf des Ehegatten entsteht. Denn dieser Zeitraum ist, was auch mit einer Verschiebung des Heiratsalters zu tun haben mag, in vielen Fällen eher kurz. Im Übrigen darf der Gesetzgeber im Rahmen seines grundgesetzlichen Auftrags zur besonderen Förderung von Ehe und Familie bei der Regelung des Familienzuschlags der Stufe 1 (Plog u.a., a.a.O. § 40 Rdnr. 4 m.w.N.) auch berücksichtigen, dass dessen Gewährung an verheiratete Beamte gemeinsam mit weiteren Förderungsmaßnahmen wie dem einkommensteuerrechtlichen Ehegattensplitting einen Anreiz für eine Eheschließung setzt, in deren Folge typischerweise Kinder geboren werden. Eine Benachteiligung von verpartnerten Beamten liegt darin nicht, weil diese sich typischerweise tatsächlich nicht in einer solchen Situation befinden; auch gilt für sie nicht der grundgesetzlich geregelte Auftrag, Ehen in besonderer Weise zu fördern. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung sieht die Kammer ab. 44 Die Berufung war zulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 12.11.2008 - 2 A 11036/08.OVG Schl.-H. OVG, Urt. v. 22.07.2008 - 3 LB 13/06). 45 Beschluss 46 Der Streitwert wird auf 2.033,52 EUR festgesetzt. 47 Gründe 48 Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG, §§ 40 und § 39 Abs. 1 GKG festzusetzen. § 42 Abs. 3 GKG wird von den Verwaltungsgerichten für Klagen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung nicht für anwendbar gehalten (Nieders. OVG, Beschl. v. 29.11.2007 - 5 LA 273/07 - juris m.w.N.). Das wirtschaftliche Interesse des Klägers bestimmt sich vielmehr nach dem zweifachen Jahresbetrag des begehrten Familienzuschlags (Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004,1327). Dieser betrug im maßgeblichen Zeitpunkt der Klagerhebung und unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers nach Auskunft der Beklagten monatlich 84,73 EUR. 49 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 21 Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; denn ihm steht für den geltend gemachten Zeitraum kein Familienzuschlag der Stufe 1 zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO). 22 1. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu; denn danach gehören zur Stufe 1 des gemäß § 39 Abs. 1 BBesG gewährten Familienzuschlags nur verheiratete Beamte, Richter und Soldaten. Diesen Familienstand hat der Kläger nicht. Er hat den eigenen Familienstand der eingetragenen Lebenspartnerschaft, den der Gesetzgeber im Lebenspartnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Paare begründet hat. Dieser entspricht dem Familienstand der Ehe zwar in Vielem, ist aber nicht derselbe (BVerfG, Urt. v. 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 - BVerfGE 105, 313 = juris Rdnr. 86 ff.). 23 2. § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG kann nicht entsprechend auf verpartnerte Beamte angewendet werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 24 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897); denn § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG knüpft nicht an das Geschlecht oder die sexuelle Identität, sondern an den Familienstand des Beamten an (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - NJW 2008, 868 m.w.N.). 24 3. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG. Allerdings kann nach dieser Vorschrift auch ein in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Beamter unter bestimmten Voraussetzungen einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten (BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O.; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.2004 - 4 S 1243/03). Anders als bei verheirateten Beamten, die den Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß Nr. 1 der Vorschrift ohne Weiteres erhalten, hängt dies jedoch davon ab, ob der Beamte den Lebenspartner in seine Wohnung nicht nur vorübergehend aufgenommen hat und ob er im konkreten Fall des Familienzuschlags bedarf, um seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Lebenspartner entsprechen zu können, ohne dabei die eigene amtsangemessene Alimentation zu gefährden. Hierzu ist in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG eine Eigenmittelgrenze bestimmt. Der Familienzuschlag kann danach nicht beansprucht werden, wenn für den Unterhalt des Lebenspartners Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des Familienzuschlags der Stufe 1 übersteigen (sog. Eigenmittelgrenze). Im Falle des Klägers beträgt diese Grenze zwischen etwa 540 und 670 EUR, je nachdem, ob der Familienzuschlag für den teilzeitbeschäftigten Kläger insoweit gemäß § 6 Abs. 1 BBesG gekürzt oder ungekürzt anzusetzen ist. Diese Voraussetzungen haben für den Kläger außerhalb des Zeitraums Juli bis August 2005, für den er den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten hat, nicht vorgelegen. 25 4. Die Ungleichbehandlung, die in der voraussetzungslosen Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an verheiratete Beamte einerseits und in der an Voraussetzungen gebundenen Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an verpartnerte Beamte liegt, verstößt nach der Überzeugung der Kammer nicht gegen Bundesverfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, geklärt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 - NJW 2008, 209; Kammerbeschl.v. 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - NJW 2008, 2325; BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O. und Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - a.a.O.; a.A. Adamietz, „Diskriminierung von Lebenspartnerschaften - causa non finita“, Anmerkung zu BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 -, Streit 2008, 117). 26 Soweit der Kläger insoweit eine Ungleichbehandlung von Beamten zu Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst geltend macht, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. In der insoweit unterschiedlichen Regelung der Bezüge bzw. des Gehalts liegt kein Verstoß gegen das grundrechtliche Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Denn zwischen der auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Besoldung von Beamten und der tarifvertraglich geregelten Vergütung der Dienste von Arbeitnehmern bestehen strukturelle, grundsätzliche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung im Einzelnen in weitem Umfang rechtfertigen. Wegen dieser strukturellen Unterschiede verstößt eine Differenzierung im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrecht nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich für sie ein sachgerechter Grund nicht finden lässt (BVerfG, Kammerbeschl. v. Beschl. v. 02.03.2000 - 2 BvR 951/98 - juris Rdnr. 5; Beschl. v. 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06 - NVwZ-RR 2008, 506 m.w.N. = juris Rdnr. 14 ff., insbes. 16, 17.). Ein solcher Grund liegt hier aber vor. Denn der Gesetzgeber will - wie noch im Einzelnen auszuführen ist - an der Zahlung eines Familienzuschlags der Stufe 1 nur für verheiratete und nicht auch für verpartnerte Beamte festhalten, weil er im Bereich seiner nur für Beamte geltenden Pflicht zu deren amtsangemessener Alimentation seinem grundgesetzlichen Auftrag zur besonderen Förderung der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG entsprechen will. 27 5. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht mit einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Gleichbehandlungsrichtlinie - begründen. 28 Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 06.05.2008 (2 BvR 855/06) diese Auffassung geäußert hat. Denn ungeachtet der Frage, ob das Bundesverfassungsgericht berufen war, in jenem Verfahren die Vereinbarkeit von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Gemeinschaftsrecht zu prüfen, entfalten seine entsprechenden Ausführungen hier jedenfalls keine Bindungswirkung über den Fall hinaus, der der Verfassungsbeschwerde zu Grunde lag (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Ob Gemeinschaftsrecht eine Gleichbehandlung von verpartnerten Beamten insoweit gebietet, hat die Kammer deshalb in eigener Verantwortung zu entscheiden. 29 5.1 Der Anwendungsbereich der Richtlinie dürfte eröffnet sein. Zweck der Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung u.a. wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten (Art. 1). Es darf u.a. keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung geben (Art. 2 Abs. 1). Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen ihrer sexuellen Ausrichtung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (Art. 2 Abs. 2a). Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen u.a. mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (Art. 2 Abs. 2b). Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt die Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf u.a. das Arbeitsentgelt (Art. 3 Abs. 1c). 30 5.1.1. Der Ausschluss in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie ist nicht einschlägig. Die Gewährung eines Familienzuschlags zum Grundgehalt ist keine Leistung seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleich gestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes, sondern Teil der Besoldung (§ 1 Abs. 2 und 3 BBesG). Es handelt sich um einen Vergütungsbestandteil, der wegen des Familienstands gewährt wird (BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O. Rdnr. 18). 31 5.1.2. Beim Familienzuschlag der Stufe 1 dürfte es sich aus denselben Gründen um Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1c der Richtlinie (sowie Art. 141 EG) handeln. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies zwar noch nicht geklärt; freilich auch nicht durchgreifend in Zweifel gezogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O. Rdnr. 18). Unter Entgelt sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und Gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt (EuGH, Urt. v. 01.04.2008 - C - 267/06 - Rdnr. 43). Dass ein Bestandteil des Gehalts aus Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar aus den Haushalt betreffenden Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, gezahlt wird, kann nicht entscheidend sein, wenn dieser Bestandteil nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (EuGH, Urt. v. 01.04.2008 - C - 267/06 - a.a.O. Rdnr. 48). Letzteres ist zwar nur eingeschränkt der Fall; denn der Familienzuschlag der Stufe 1 ist in nur zwei Stufen gestaffelt (für Beamte der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 und für Beamte höherer Besoldungsgruppen) und ansonsten unabhängig von der Höhe der Bezüge. Familienzuschlag der Stufe 1 erhält allerdings kraft gesetzlicher Regelung nur eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern, nämlich die Beamten und ihnen darin gleich gestellte Angehörige des öffentlichen Dienstes (Soldaten, Richter). Der Familienzuschlag der Stufe 1 fällt daher und wegen des - wenn auch stark eingeschränkten - Entgeltbezugs sowie der vom Gesetzgeber vorgenommenen Zuordnung zur Besoldung und nicht etwa zu Fürsorgeleistungen unter den Begriff des Arbeitsentgelts (zweifelnd etwa Reithmann, ZBR 2008, 365, 370). Dafür spricht auch, dass die Besoldung der Beamten verfassungsrechtlich am Alimentationsprinzip ausgerichtet ist (Art. 33 Abs. 5 GG); der Umstand, dass dabei insbesondere Unterhaltspflichten des Beamten zu berücksichtigen sind, damit ihm auch bei Leistung von Unterhalt ein amtsangemessener Teil der Bezüge verbleibt, ist dem Beamtenrecht eigen (BVerfG, Urt. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300). Schließlich hat auch der Familienzuschlag der Stufe 1 einen Leistungsbezug insoweit, als er im Falle einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 6 Abs. 1 BBesG der Kürzung unterliegt. 32 5.1.3. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ist der Familienzuschlag der Stufe 1 wohl auch nicht deshalb, weil gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie diese (nur) im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt und weil es in dem Erwägungsgrund Nr. 22 der Richtlinie heißt, dass diese die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt. 33 Richtig ist zwar, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 allein wegen des Familienstands gewährt wird. Richtig ist auch, dass Erwägungsgründe ein wesentlicher Bestandteil von Richtlinien und als solcher bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind, auch wenn sie sich mit ihrem Wortlaut im Text der Richtlinie selbst nicht finden lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O.; Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof hat jedoch jüngst klargestellt, dass die Regelung des Familienstands und der davon abhängigen Leistungen zwar unzweifelhaft in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen, dass aber die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeiten das Gemeinschaftsrecht zu beachten hätten, insbesondere die Bestimmungen über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Sei eine Leistung als Entgelt qualifiziert worden und falle sie in den Geltungsbereich der Richtlinie, so könne deren 22. Erwägungsgrund die Anwendung der Richtlinie nicht in Frage stellen (EuGH, Urt. v. 01.04.2008 - C 267/06 - a.a.O. Rdnr. 58 ff.). Demzufolge hat auch das Bundesverfassungsgericht in der Folge in seiner einschlägigen Rechtsprechung nicht mehr auf den Erwägungsgrund Nr. 22 der Richtlinie abgehoben (BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - Rdnr. 11 ff.). 34 5.2. Es liegt jedoch keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie vor; denn verheiratete und verpartnerte Beamte befinden sich in Bezug auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht in einer vergleichbaren Situation (vgl. zu dieser Anforderung EuGH, Urt. v. 01.04.2008 - C-267/06 - a.a.O. Rdnr. 72, 73). 35 Die Kammer folgt insoweit jedenfalls im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse v. 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - a.a.O. Rdnr. 13 ff. und v. 20.09.2007 - 2 BvR 855/06), des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - und, zur Hinterbliebenenversorgung, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 27.06 - BVerwGE 129, 129, sowie Beschl. v. 21.07.2008 - 6 B 33.08 - juris) und zahlreicher Instanzgerichte (OVG NW, Beschl. v. 30.09.2008 - 5 A 1110/06 - juris; VG Hannover, Urteile vom 20.11.2008 - 2 A 2293/08 u.a. - juris; VG Koblenz, Urt. v. 22.01.2008 - 2 K 1190/07.KO - juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 1222/02 - juris; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2008 - 6 S 22/07 - juris). Sie schließt sich nicht der gegenteiligen Auffassung an (OVG Schl.-H., Urt. v. 22.07.2008 - 3 LB 13/06; vgl. auch Bayer. VG München, Urt. v. 30.10.2008 - M 12 K 08.1484; Mahlmann, EuZW 2008, 318; Classen, JZ 2008, 794; Bruns, NJW 2008, 1929). 36 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird eine vergleichbare Situation mit Erwägungen zum unterschiedlichen Umfang der Rechtsstellung von Ehegatten und Lebenspartnern im Allgemeinen und insbesondere im öffentlichen Dienstrecht verneint. Es wird darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber an die Rechtsinstitute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft habe, die der verfassungsrechtlichen Wertung aus Art. 6 Abs. 1 GG folgend zwischen diesen Formen der Partnerschaft differenzierten. Eine umfassende Gleichstellung widerspreche deshalb gerade dem gesetzgeberischen Willen. Die Übertragung eherechtlicher Vorschriften sei nicht regelhaft, sondern als punktuelle Annäherung erfolgt. Eine allgemeine Gleichstellung habe auch nicht das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 gebracht, wenngleich die Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft durch dieses geringer geworden seien. Im Beamtenrecht sei die Lebenspartnerschaft der Ehe nur für bestimmte Bereiche des Bundesbeamtenrechts wie den Reisekosten, den Umzugskosten, dem Trennungsgeld, dem Sonderurlaub und dem Laufbahnrecht gleichgestellt worden. Für das Besoldungsrecht wie auch für das Beamtenversorgungsrecht fehle dagegen eine derartige Gleichstellung. Zu einer Angleichung sei es im Bereich des Alimentationsgrundsatzes, der zu den Strukturprinzipien des Beamtenrechts zähle, gerade nicht gekommen. Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 sei diese Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts entscheidend, nicht die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in der Ehe und der Lebenspartnerschaft, die inzwischen grundsätzlich übereinstimmten (§ 5 LPartG). Das Besoldungsrecht einschließlich der Regelungen zum Familienzuschlag der Stufe 1 gestalte die Pflicht des Dienstherrn zur Alimentation des Beamten und seiner Familie eigenständig aus, ohne an die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten gebunden zu sein. In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtige § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhalte und so ein erweiterter Unterhaltsbedarf entstehe. Demgegenüber habe der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahelegen könne. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspreche, bestehe daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich des Familienzuschlags. 37 Ob dem in jeder Hinsicht zu folgen ist, kann die Kammer offen lassen. Denn verheiratete und verpartnerte Beamte befinden sich selbst bei einer auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 beschränkten Betrachtung nicht in einer vergleichbaren Situation. 38 Es trifft zwar zu, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 an die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten anknüpft (vgl. auch § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG) und dass insoweit zwischen verheirateten und verpartnerten Beamten kein Unterschied besteht (vgl. § 5 LPartG). Darin erschöpft sich der Zweck des Familienzuschlags der Stufe 1 jedoch nicht. 39 Dabei ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, aus welchen Gründen der Gesetzgeber den Familienzuschlag der Stufe 1 ursprünglich eingeführt hat und welche Gründe in der Vergangenheit für seine Beibehaltung maßgeblich gewesen sein mögen (vgl., zu den Zwecken des Familienzuschlag der Stufe 1, Plog u.a., Beamtengesetz, § 40 Rdnr. 2 und 4 m.w.N.). Denn die ehedem maßgeblichen Gründe treffen wegen des seither eingetretenen gesellschaftlichen Wandels ersichtlich nicht mehr in vollem Umfang zu; insbesondere sind heutzutage, anders als früher, typischerweise beide Ehegatten erwerbstätig. Entscheidend ist deshalb, aus welchen Gründen der Gesetzgeber zuletzt am Familienzuschlag der Stufe 1 für verheiratete Beamte festgehalten hat. Entsprechende Erwägungen finden sich etwa in der Drucksache des Landtags von Baden-Württemberg 14/3016 vom 16.07.2008. Danach geht das Land als der nunmehr zuständige Besoldungsgesetzgeber, auch unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, davon aus, dass in Ehen typischerweise ein Ehegatte wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit unterhaltsbedürftig sei, während dies bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit typischerweise nicht der Fall sei. 40 In tatsächlicher Hinsicht unterliegt dieser Befund bei aller Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse keinem Zweifel. Es entspricht auch heute noch der Lebenswirklichkeit, dass in der Mehrzahl der Ehen Kinder aufwachsen und dass der die Erziehungslast vorrangig tragende Ehegatte häufig Einkommensverluste hat, die sich typischerweise nach einer Rückkehr in das Erwerbsleben fortsetzen und deshalb nahezu über die gesamte Ehezeit zu einer erhöhten Unterhaltslast des Beamten führen. Es leben zwar auch in immer mehr insbesondere lesbischen Lebenspartnerschaften Kinder. Dass dies bereits eine typische, gar überwiegend anzutreffende gesellschaftliche Erscheinung bei Lebenspartnerschaften sein könnte, ist aber nicht ersichtlich und macht der Kläger auch nicht geltend. 41 In rechtlicher Hinsicht wendet der Kläger ein, dass die tragende Erwägung des Besoldungsgesetzgebers, an der Ungleichbehandlung verheirateter und verpartnerter Beamter beim Familienzuschlag der Stufe 1 festzuhalten, nicht auf Ehen bzw. Lebenspartnerschaften zutreffe, in denen aus den unterschiedlichsten Gründen keine Kinder lebten. Eine Ungleichbehandlung sei allenfalls für die Dauer der Kindererziehung zu rechtfertigen. Insoweit könne der Gesetzgeber sachgerechte Unterscheidungskriterien finden (so auch Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 22.07.2008 - 3 LB 13.06/11 A 103/04). 42 Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Mit seinem Einwand verkennt der Kläger die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Regelung eines Familienzuschlags für verheiratete Beamte von typisierten Sachverhalten auszugehen. Es liegt jedenfalls unter den heute gegebenen gesellschaftlichen Verhältnissen im Rahmen der weitgefassten Typisierungsbefugnis des Besoldungsgesetzgebers, davon auszugehen, dass in ehelichen Lebensgemeinschaften regelmäßig Kinder geboren und aufgezogen werden. Er kann weiter davon ausgehen, dass die Betreuungs- und Erziehungsleistung auch heute noch überwiegend von einem Ehegatten erbracht wird, woraus für diesen ein besonderer Unterhaltsbedarf und daraus ein besonderer Alimentationsbedarf des Beamten folgt. Schließlich kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass dieser Unterhaltsbedarf typischerweise auch noch nach der Betreuungs- und Erziehungsphase für Kinder andauert. Dass die mit der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 verbundenen Zwecke bei kinderlos bleibenden Ehen nicht erreicht werden, darf der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden typisierenden Betrachtung vernachlässigen. Vernachlässigen kann er auch, dass vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Kinderphase typischerweise noch kein Unterhaltsmehrbedarf des Ehegatten entsteht. Denn dieser Zeitraum ist, was auch mit einer Verschiebung des Heiratsalters zu tun haben mag, in vielen Fällen eher kurz. Im Übrigen darf der Gesetzgeber im Rahmen seines grundgesetzlichen Auftrags zur besonderen Förderung von Ehe und Familie bei der Regelung des Familienzuschlags der Stufe 1 (Plog u.a., a.a.O. § 40 Rdnr. 4 m.w.N.) auch berücksichtigen, dass dessen Gewährung an verheiratete Beamte gemeinsam mit weiteren Förderungsmaßnahmen wie dem einkommensteuerrechtlichen Ehegattensplitting einen Anreiz für eine Eheschließung setzt, in deren Folge typischerweise Kinder geboren werden. Eine Benachteiligung von verpartnerten Beamten liegt darin nicht, weil diese sich typischerweise tatsächlich nicht in einer solchen Situation befinden; auch gilt für sie nicht der grundgesetzlich geregelte Auftrag, Ehen in besonderer Weise zu fördern. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung sieht die Kammer ab. 44 Die Berufung war zulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 12.11.2008 - 2 A 11036/08.OVG Schl.-H. OVG, Urt. v. 22.07.2008 - 3 LB 13/06). 45 Beschluss 46 Der Streitwert wird auf 2.033,52 EUR festgesetzt. 47 Gründe 48 Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG, §§ 40 und § 39 Abs. 1 GKG festzusetzen. § 42 Abs. 3 GKG wird von den Verwaltungsgerichten für Klagen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung nicht für anwendbar gehalten (Nieders. OVG, Beschl. v. 29.11.2007 - 5 LA 273/07 - juris m.w.N.). Das wirtschaftliche Interesse des Klägers bestimmt sich vielmehr nach dem zweifachen Jahresbetrag des begehrten Familienzuschlags (Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004,1327). Dieser betrug im maßgeblichen Zeitpunkt der Klagerhebung und unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers nach Auskunft der Beklagten monatlich 84,73 EUR. 49 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.