Beschluss
14 B 544/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung genügt für die Anforderung, dass eine Steuer auf Abwälzung angelegt ist.
• Eine nach dem Einspielergebnis bemessene kommunale Vergnügungssteuer verletzt nicht ohne Weiteres EU-Recht; es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für Europarechtswidrigkeit nach Art. 33 der 6. Richtlinie bzw. Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie.
• Das bloße Aufzeigen unterschiedlicher Wortlaute in EU-Richtlinien ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur reicht nicht, um eine Unvereinbarkeit mit Unionsrecht zu begründen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Einspielergebnis‑Vergnügungssteuer: Kalkulatorische Überwälzung ausreichend • Die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung genügt für die Anforderung, dass eine Steuer auf Abwälzung angelegt ist. • Eine nach dem Einspielergebnis bemessene kommunale Vergnügungssteuer verletzt nicht ohne Weiteres EU-Recht; es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für Europarechtswidrigkeit nach Art. 33 der 6. Richtlinie bzw. Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie. • Das bloße Aufzeigen unterschiedlicher Wortlaute in EU-Richtlinien ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur reicht nicht, um eine Unvereinbarkeit mit Unionsrecht zu begründen. Die Antragstellerin begehrte im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen kommunale Festsetzungen einer nach dem Einspielergebnis bemessenen Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte. Sie rügte insbesondere, die Steuer sei als Bagatellsteuer auf Abwälzung angelegt und müsse deshalb wirklich auf den Endverbraucher überwälzbar sein; eine bloß mögliche kalkulatorische Überwälzung reiche nicht aus. Ferner machte sie geltend, die Regelung verstoße gegen Unionsrecht, namentlich Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG, sowie gegen mögliche Umsatzsteuerprobleme nach Ansicht des Bundesfinanzhofs. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung versagt, weil überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Bestandsfähigkeit der Satzung und der Steuerfestsetzungen spreche. Dagegen richtete sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. • Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf das im Verfahren vorgebrachte, sodass das Vorbringen der Antragstellerin keiner Abhilfe gebührt (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Zur Frage der Abwälzbarkeit: Das Bundesverfassungsgerichtsrecht erlaubt eine rein kalkulatorische Überwälzung; es ist nicht erforderlich, dass die tatsächliche Überwälzung in jedem Einzelfall gewährleistet ist. Das angeführte Vorbringen enthält keine neuen Gesichtspunkte, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen würden. • Zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht: Der Senat stützt sich auf eigene Rechtsprechung und auf Entscheidungen des EuGH, wonach der Begriff des "Charakters einer Umsatzsteuer" und der Begriff "umsatzbezogene Steuer" in einschlägigen Fällen deckungsgleich ausgelegt werden können. Ein bloßer Hinweis auf unterschiedliche Wortlaute in verschiedenen Richtlinien ohne vertiefte rechtliche Auseinandersetzung genügt nicht, um eine Europarechtswidrigkeit darzulegen. • Das Nachbringen der Auffassung über die Unzulässigkeit einer Umsatzsteuererhebung auf Automatenerlöse greift das konkrete Anliegen der örtlichen Aufwandsteuer nicht substantiiert an und rechtfertigt daher nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften (§ 154 Abs. 2 VwGO; §§ 52, 53 GKG). Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht sah keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Rechtswidrigkeit der kommunalen Vergnügungssteuersatzung oder der darauf beruhenden Steuerfestsetzungen. Entscheidend war, dass die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung nach ständiger Rechtsprechung ausreicht und die Antragstellerin keine neuen, entscheidungserheblichen Gründe vorgetragen hat, die eine Abweichung rechtfertigen würden. Ebenso genügte ihr Vorbringen zur Europarechtswidrigkeit nicht der erforderlichen Substantiierung gegenüber der bestehenden Rechtsprechung. Der Beschluss ist unanfechtbar; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde bis 25.000 Euro festgesetzt.