Urteil
2 K 1394/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0224.2K1394.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Vergnügungssteuern auf Geldspielgeräte für das Steuerjahr 2012. 3 Die Klägerin betreibt im Stadtgebiet der Beklagten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Mit Vergnügungssteuerbescheiden vom 12. Februar 2013 setzte die Beklagte für Dezember 2012 Vergnügungssteuern in Höhe von 806,03 Euro, 621,15 Euro und 1.144,54 Euro, insgesamt 2.571,72 Euro, für unterschiedliche Spielstätten fest. Die Beklagte stützte die Festsetzung auf ihre Vergnügungssteuersatzung vom 17. Dezember 2010 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. April 2011 („Apparatesteuersatzung“). 4 Die Klägerin hat am 5. März 2013 Klage erhoben. 5 Zur Begründung trägt sie vor, die Vergnügungssteuerbescheide seien wegen Fehlens der gem. § 37 Abs. 3 VwVfG NRW erforderlichen Unterschrift bzw. der Namenswiedergabe des Behördenleiters rechtswidrig oder sogar nichtig. Die Steuerbescheide seien ferner nichtig, weil sie auf dem Kommunalabgabengesetz NRW und der Abgabenordnung beruhten, die beide wegen unheilbaren Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig seien. Zudem werde die Klägerin faktisch dadurch diskriminiert, dass staatliche Spielbanken steuerrechtlich privilegiert würden. Ferner habe das Finanzgericht Hamburg unter dem 21. September 2012 - 3 K 104/11 - einen Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof gefertigt. Hieraus ergebe sich, dass es zweifelhaft sei, ob die Vergnügungssteuererhebung mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei. Bis zur Klärung der Rechtsfrage, ob von Wirtschaftsakteuren wie der Klägerin kumulativ zur Mehrwertsteuer auch Vergnügungssteuer erhoben werden darf, von der staatliche Spielbanken gänzlich befreit seien, habe sie – die Klägerin – ein schützenswertes Interesse daran, dass möglicherweise rechtswidrig erhobene Steuern nicht bestandskräftig festgesetzt werden. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die umfangreiche Klagebegründung verwiesen. 6 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 7 die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes in Form des sog. „Vergnügungssteuerbescheids“ festzustellen, 8 hilfsweise zur Herstellung eines transparenten und funktionierenden Wettbewerbs die gemeinschaftsrechtswidrige staatlich Beihilfe festzustellen, 9 hilfsweise, das Verfahren bis zur Vorlage einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in dem Vorabentscheidungsverfahren C-440/12 auszusetzen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt sie aus, dass die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide rechtmäßig seien. Die zugrunde liegende Satzung sei wirksam, was auch durch die Rechtsprechung der erkennenden Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt werde. 13 Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung auf diesen Umstand hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die schriftsätzlichen Anträge der Klägerin werden zu ihren Gunsten gem. § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass sie eine vollständige rechtliche Überprüfung und damit die Aufhebung der Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten im Wege der Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO begehrt, weil nicht nur ein rechtswidriger, sondern auch ein nichtiger Verwaltungsakt Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Beihilfe (gemeint sein dürfte die Frage, ob die umsatzsteuerrechtlichen Kompensationsmöglichkeiten von Spielbankenbetreibern bei der Spielbankenabgabe gemeinschaftsrechtskonform sind) stellt keinen eigenständigen Antrag dar, sondern wird als Argument für die im Rahmen der Anfechtungsklage zu prüfenden Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids gewertet. 17 Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten sind weder rechtswidrig noch nichtig. Sie sind vielmehr rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in der Apparatesteuersatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2010 (ABl. der Beklagten vom 24. Dezember 2010, Bl. 693 ff.) in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. April 2011 (ABl. der Beklagten vom 15. April 2011, Bl. 265). 18 In ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist geklärt, dass die Regelungen der jeweiligen Vergnügungssteuersatzungen (in den Fassungen für die Steuerjahre 2006-2010) bzw. der nunmehr aktuellen Apparatesteuersatzung der Beklagten (seit dem Steuerjahr 2011) im hier interessierenden Umfang nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die Regelungen sind mit europäischem Gemeinschaftsrecht, Verfassungsrecht und einfachem Recht vereinbar. 19 OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2012 - 14 A 1597/09 -, Beschluss vom 27. November 2012 - 14 A 2351/12 -, Urteil vom 7. April 2011 - 14 A 1585/09 -; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 22. März 2013 - 2 K 4962/12 -, vom 15. Juni 2012- 2 K 4337/11 - und vom 17. November 2011 - 2 K 3237/11 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. 20 Die Klagebegründung bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. 21 Insbesondere ist geklärt, dass es europarechtlich zulässig ist, zusätzlich zur Mehrwertsteuer für das Halten von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit Vergnügungssteuer zu erheben. Aus Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i), Art. 401 RL 2006/112/EG lässt sich ein Verbot einer solchen Steuererhebung nicht herleiten. Im Gegenteil bestimmt Art. 401 RL 2006/112/EG nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut, dass diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Die Vergnügungssteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. 22 Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 2008 ‑ 14 B 544/08 ‑, vom 10. Mai 2012 ‑ 14 A 885/12 ‑ und vom 9. Juli 2012 ‑ 14 A 1192/12 ‑,jeweils juris. 23 Die Äußerung im Schlussantrag des Generalanwalts Bot in der Rechtssache C-58/09 (Leo-Libera), er verstehe die vorstehenden Bestimmungen dahin, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, jedes Glücksspiel entweder einer Sonderabgabe oder der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, 24 Schlussantrag vom 11. März 2010 – C-58/09 –(Rechtssache Leo-Libera), Slg. 2010, I-05189, Rn. 43 ff, www.curia.europa.eu, 25 begründet keine europarechtlichen Auslegungszweifel. 26 So auch BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2013- 9 B 50.12 -; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 ‑ 14 A 2351/12 -. 27 Sie wird nicht begründet, widerspricht – wie ausgeführt – dem ganz eindeutigen Wortlaut der Richtlinie und findet in deren Sinn und Zweck keinerlei Stütze. In der Entscheidung der Rechtssache durch den Europäischen Gerichtshof, 28 Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-58/09 (Leo-Libera), 29 wird der Gedanke auch nicht aufgegriffen. Die übrigen Vorlagefragen des Finanzgerichts Hamburg betreffen unmittelbar allein die Mehrwertsteuer. Namentlich die Frage Nr. 8 nach der möglichen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer betragsgenauen Absetzung der Umsatzsteuer von der Spielbankabgabe ist vergnügungssteuerrechtlich ohne Relevanz. Dementsprechend hat das Finanzgericht Hamburg auch nur die Folgefrage Nr. 9 aufgeworfen, ob im Fall einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit überhaupt Umsatzsteuerfreiheit seitens der Spielhallenbetreiber begehrt werden kann oder ob lediglich die Spielbankenbetreiber Umsatzsteuer nachentrichten müssten. 30 Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof, 31 Urteil vom 24. Oktober 2013 - Rs. C-440/12, 32 dies nummehr bestätigt und entschieden, dass Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit ihrem Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i) dahin auszulegen sei, dass die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer habe. Letzteres ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht der Fall. 33 Hat der Europäische Gerichtshof somit entschieden, kommt eine von der Klägerin beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg nicht in Betracht. Im Übrigen ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen aus den vorstehenden Gründen derart offensichtlich ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. 34 Ferner unterliegt die Erhebung der Vergnügungssteuer auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere bedeutet die Steuer keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), weil sie nicht erdrosselnd wirkt; damit ist sie auch auf den Spieler kalkulatorisch abwälzbar (Art. 105 Abs. 2a GG), weil sich Erdrosselungsverbot und Abwälzbarkeit trotz unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Ausgangspunkte bei wirtschaftlicher Betrachtung decken. Einer weiteren tatsächlichen Aufklärung der Frage bedarf es angesichts des Bestandes und der Bestandsentwicklung von Spielhallen und Geldspielgeräten im Satzungsgebiet der Beklagten nicht. 35 Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Dortmund verstößt auch nicht deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil entsprechende Geräte, die in einer Spielbank aufgestellt sind, nicht der Vergnügungssteuer unterliegen. Die Benutzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten außerhalb von Spielbanken ist nicht wesentlich gleich mit der Benutzung solcher Geräte in Spielbanken, so dass sie vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen. Auch im Übrigen – insbesondere in europarechtlicher Hinsicht - ist es unbedenklich, dass im Gegensatz zu Spielgeräteaufstellern Spielbanken keine Vergnügungssteuern entrichten müssen. 36 Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 14 A 1074/13. 37 Die angefochtenen Steuerbescheide sind auch nicht wegen des Fehlens der Unterschrift oder der Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten rechtswidrig (oder gar nichtig). Zum einen handelt es sich um einen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Bescheid, dem diese Merkmale gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG NRW i.V.m. § 119 Abs. 3 AO fehlen können. Zum anderen kann gem. § 127 AO eine Aufhebung des Vergnügungssteuerbescheides nicht allein wegen des Fehlens einer Unterschrift oder Namenswiedergabe beansprucht werden, wenn wie hier keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. 38 Die Steuerbescheide sind auch nicht deshalb nichtig, weil die Abgabenordnung und das Kommunalabgabengesetz nicht ausdrücklich auf eine Einschränkung der Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG hinweisen. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bezieht sich weder auf Regelungen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit konkretisieren, noch auf Inhaltsbestimmungen des Eigentumsgrundrechts. 39 Fehler bei der konkreten Steuerfestsetzung sind nicht ersichtlich. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.