Urteil
19 A 1246/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anerkennung einer ausländischen oder andersartigen Abschlussprüfung als Erste Staatsprüfung erfordert ein wesentliches Maß an Übereinstimmung in fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalten mit dem nordrhein‑westfälischen Ersten Staatsexamen.
• Fachdidaktische Kenntnisse sind für die Anerkennung nicht ersetzbar; sie können nicht generell erst im Vorbereitungsdienst nachgeholt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 steht dem entgegen).
• Für die Bestimmung des allgemein festgelegten Inhalts der Ersten Staatsprüfung sind die in den Studienordnungen der nordrhein‑westfälischen Hochschulen übereinstimmenden Studieninhalte maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung eines Musikschullehrer-Diploms als Erstes Staatsexamen für das Lehramt Musik • Die Anerkennung einer ausländischen oder andersartigen Abschlussprüfung als Erste Staatsprüfung erfordert ein wesentliches Maß an Übereinstimmung in fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalten mit dem nordrhein‑westfälischen Ersten Staatsexamen. • Fachdidaktische Kenntnisse sind für die Anerkennung nicht ersetzbar; sie können nicht generell erst im Vorbereitungsdienst nachgeholt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 steht dem entgegen). • Für die Bestimmung des allgemein festgelegten Inhalts der Ersten Staatsprüfung sind die in den Studienordnungen der nordrhein‑westfälischen Hochschulen übereinstimmenden Studieninhalte maßgeblich. Der Kläger legte 1982 eine staatliche Prüfung als Musikschullehrer ab und erhielt 2002 ein Diplom. 2006 beantragte er bei der Bezirksregierung die Anerkennung dieser Prüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt Musik an Gymnasien/Gesamtschulen. Hochschulen und das Prüfungsamt verweigerten die Anerkennung mit der Begründung, es fehle an wesentlichen musikpädagogisch‑didaktischen und künstlerisch‑praktischen Studienanteilen (z. B. Stimmbildung, Gesang, Sprecherziehung, Chor‑ und Orchesterleitung). Der Kläger klagte gegen den Ablehnungsbescheid. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob die vom Kläger abgelegte Prüfung nach Umfang und Inhalten in wesentlichem Maße mit dem nordrhein‑westfälischen Ersten Staatsexamen übereinstimmt. • Anspruchsgrundlage sind § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 und § 50 Abs. 1 LPO 2003; die Anerkennungsbefugnis ist auf die Bezirksregierung übertragen. • Maßstab der Anerkennung ist, ob die andere Prüfung den Anforderungen des nordrhein‑westfälischen Ersten Staatsexamens im Wesentlichen entspricht; dies erfordert ein wesentliches Maß an Übereinstimmung in fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnissen und Fähigkeiten. • Fachdidaktische Kenntnisse sind zwingender Bestandteil der Lehramtsbefähigung nach § 17 Abs. 1 LABG 2002 und können nach § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 nicht generell erst im Vorbereitungsdienst nachgeholt werden; eine Praxis der Behörde, auf fachdidaktische Nachweise zu verzichten, ist rechtsfehlerhaft. • Der allgemein festgelegte Inhalt des Studiums und der Ersten Staatsprüfung ergibt sich aus LABG, LPO, Rahmenvorgaben und den übereinstimmenden Studienordnungen der nordrhein‑westfälischen Hochschulen; detaillierte ministerielle Regelung war nicht erforderlich. • Die vom Kläger nachgewiesene Ausbildung war im Umfang (mindestens 6 Semester statt 9 Semester; kein festes SWS‑Volumen) und in den Inhalten (fehlende Stimmbildung, Gesang, Sprecherziehung, Chor‑/Orchesterleitung) nicht mit dem für das Ein‑Fach‑Lehramt Musik erforderlichen Studium (in der Regel 9 Semester, mindestens 130 SWS fachlich) vergleichbar. • Die fehlenden fachdidaktischen und künstlerisch‑praktischen Studienanteile führen zu einem nicht unerheblichen Unterschied und verhindern die Anerkennung sowohl als volles Erstes Staatsexamen als auch als Teil eines Zweifach‑Studiums. Die Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner 1982 abgelegten Prüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen oder als Teil einer solchen Prüfung. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig, weil die Prüfung des Klägers weder vom Umfang noch von den fachwissenschaftlichen und insbesondere fachdidaktischen und künstlerisch‑praktischen Inhalten her im Wesentlichen mit dem nordrhein‑westfälischen Ersten Staatsexamen übereinstimmt. Insbesondere fehlen im Studium des Klägers verbindlich vorgesehene Anteile wie Stimmbildung, Gesang, Sprecherziehung sowie Chor‑ und Orchesterleitung und das Studiumsvolumen (SWS/Semester) erreicht nicht das für das Ein‑Fach‑Lehramt erforderliche Maß. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.