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Urteil

19 A 482/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0218.19A482.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger legte am 19. Februar 2002 die Magisterprüfung im Fachbereich Literatur- und Sprachwissenschaften an der Universität Essen mit dem Hauptfach Kommunikationswissenschaft und den Nebenfächern Marketing und Kunstwissenschaft ab. 3 Am 5. Januar 2006 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung seiner Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule in den Fächern Deutsch und Sozialwissenschaften. 4 Hierzu führte das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in einer Stellungnahme vom 27. Januar 2006 aus, es könne die Anerkennung für keines der beantragten Unterrichtsfächer empfehlen. Für das Unterrichtsfach Deutsch seien Prüfungsleistungen u. a. in der deutschen Sprach- und Literaturwissenschaft, für das Unterrichtsfach Sozialwissenschaft solche in den Anteilsdisziplinen Wirtschaftswissenschaft, Soziologie und Politikwissenschaft zu erbringen. Diese würden insgesamt nicht nachgewiesen. Zwar seien in der Prüfung des Fachs Kommunikationswissenschaft in geringen Anteilen Prüfungsleistungen in der deutschen Sprachwissenschaft und in der Soziologie enthalten, ebenso wie Anteile des Fachs Wirtschaftswissenschaft in der Prüfung des Fachs Marketing. Diese seien aber jeweils im Kontext des geprüften und nicht im Kontext des anzuerkennenden Fachs zu sehen und bezogen auf dieses jeweils nur von geringem Anteil. Die Äquivalenz zur jeweiligen Lehramtsprüfung sei nicht gegeben. 5 Unter Bezug auf diese Stellungnahme lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 17. Februar 2006 ab. 6 Hiergegen legte der Kläger am 6. März 2006 Widerspruch ein. Diesen begründete er im Wesentlichen mit den Stellungnahmen von vier Professoren. Der Professor Dr. S. S. C. bescheinigte dem Kläger, die in der Anlage aufgeführten Studienleistungen, die er im Rahmen des Magisterstudiengangs Kommunikationswissenschaft erbracht habe, seien im vollen Umfang auf das Lehramtsstudium Deutsch für die Sekundarstufe I oder an Haupt-, Real- und Gesamtschulen anrechenbar. Hierbei seien die Bereiche Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Didaktik abgedeckt. 7 Der Professor Dr. S1. F. vom Institut für Soziologie der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster stellte fest, dass die erbrachten Leistungen des Klägers in vollem Umfang mit allen Teilbereichen (Soziologie, Politik und hier der Schwerpunkt Wirtschaft) auf das Lehramt Sozialwissenschaften für die Sekundarstufe I oder das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen anzuerkennen seien. Die Prüfungsleistungen entsprächen voll den zu erbringenden Prüfungsanforderungen des ersten Staatsexamens in dem genannten Lehramtsstudium. Zusätzlich entspreche seine Magisterarbeit den Anforderungen zum Erlangen des Staatsexamens für das genannte Lehramt. Seine Studienleistungen erkenne er als vollkommen ausreichend an, um in der Sekundarstufe I zu unterrichten. 8 Der Professor Dr. I. S. T. , Inhaber des Lehrstuhls für Marketing und Handel an der Universität Duisburg-Essen, bestätigte dem Kläger, die Studienleistungen, die er im Rahmen seines Magisterstudiengangs Kommunikationswissenschaft im Bereich BWL/Marketing erbracht habe, seien in vollem Umfang auf das Lehramt Sozialwissenschaften (Wirtschaft) in der Sekundarstufe I oder an Haupt-, Real- und Gesamtschulen anzuerkennen. Hierbei sei der Bereich Wirtschaft abgedeckt. Die Prüfungsleistungen des Klägers entsprächen voll den Prüfungsanforderungen des Staatsexamens. Sie enthielten eine schriftliche Hausarbeit im Rahmen des Hauptseminars, eine vierstündige Klausur und eine mündliche Prüfung. Die Studienleistungen erkenne er als vollkommen ausreichend an, um in der Sekundarstufe I das dringend benötigte Fach Wirtschaft unterrichten zu können. 9 Der Professor Dr. I1. O. , Vorsitzender des Beschließenden Ausschusses für Sozialwissenschaften, teilte dem Kläger schließlich mit, nach Durchsicht der Unterlagen könne er sich durchaus vorstellen, dass er aufgrund der schulpraktischen und beruflichen Erfahrungen und sowie vor allem der Studien und der in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungsnachweise des Klägers dem staatlichen Prüfungsamt die Anerkennung empfehlen werde. 10 Hierzu führte das Staatliche Prüfungsamt am 22. August 2006 aus, die Stellungnahmen der vom Kläger beauftragten Hochschullehrer bezögen sich ohne Ausnahme auf die Studienleistungen, nicht aber auf die Prüfungsleistungen des Klägers. Sie seien vor dem Hintergrund des Erlasses über die Anerkennung von Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen nicht berücksichtigungsfähig. 11 Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2006 zurück. 12 Der Kläger hat am 6. Oktober 2006 Klage erhoben und unter Bezug auf die Stellungnahmen der vier Professoren vorgetragen, seine Studien- und Prüfungsleistungen entsprächen voll denjenigen für das angestrebte Lehramt. Ergänzend hat er eine Empfehlung des Professors Dr. C. vorgelegt, nach der von den von ihm laut Studienbuch ordnungsgemäß belegten Vorlesungen, Übungen und Seminaren im Fach Kommunikationswissenschaft 12 Semesterwochenstunden auf das didaktische Grundlagenstudium Deutsch und 44 Semesterwochenstunden auf das Studium des Unterrichtsfachs Deutsch für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen angerechnet werden könnten. 13 Der Kläger hat beantragt, 14 den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 7. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Magisterprüfung vom 19. Februar 2002 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangstufen der Gesamtschulen in den Fächern Deutsch und Sozialwissenschaften anzuerkennen. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie hat vorgetragen, die Studienordnung der Universität Essen für das Magisterhauptfach Kommunikationswissenschaft fordere Leistungen allenfalls im Bereich der Sprachwissenschaft, nicht jedoch im Bereich der Literaturwissenschaft. Prüfungsleistungen des Klägers würden durch das Magisterzeugnis weder in Soziologie noch in Politikwissenschaft nachgewiesen. Die Prüfungsleistungen in Marketing könnten als Äquivalent zu Wirtschaftswissenschaft angesehen werden. 18 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an der Vergleichbarkeit beider Prüfungen, weil die Inhalte der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen derzeit nicht bestimmt seien. Weder das Lehrerausbildungsgesetz NRW noch die Lehramtsprüfungsordnung NRW träfen entsprechende Regelungen. Die Studienordnungen der verschiedenen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen könnten zur Bestimmung der Inhalte der Ersten Staatsprüfung nicht herangezogen werden, weil der Gesetz- oder Verordnungsgeber diese Bestimmungen selbst treffen müsse. 19 Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 15. Januar 2008 zugestellte Urteil am 8. Februar 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. 20 Er trägt vor, durch die Studienordnungen und deren Inhalte könne sehr wohl festgestellt werden, welche Leistungen zu erbringen seien. Dementsprechend sei auch ein Vergleich mit den von ihm erbrachten Leistungen möglich. 21 Der Kläger beantragt, 22 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Sie trägt vor, der Verordnungsgeber habe die Bestimmung der Studieninhalte den Studienordnungen der Universitäten überlassen und überlassen dürfen. Die Inhalte der Studienordnungen würden über die von den Universitäten zu entwickelnden Kerncurricula und dadurch gesteuert, dass die Studienordnungen dem Ministerium angezeigt und fachlich geprüft würden; Zwischenprüfungsordnungen bedürften der Zustimmung des Ministeriums. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe 28 Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem der Kläger und die Beklagte mit Schriftsätzen vom 28. Januar und 10. Februar 2009 ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 29 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid vom 17. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule in den Fächern Deutsch und Sozialwissenschaften. 30 Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 2002 (LABG 2002), GV NRW S. 325, und § 50 Abs. 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27. März 2003 (LPO 2003), GV NRW S. 182. Nach diesen Vorschriften kann das Ministerium eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen. Diese Befugnis hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung nach § 20 Abs. 6 Nr. 2 LABG 2002 i. V. m. § 2 Abs. 2 lit. e der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Beklagte als Bezirksregierung übertragen. 31 Die Voraussetzungen der §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 sind nicht erfüllt. Die vom Kläger am 19. Februar 2002 abgelegte Magisterprüfung kann nicht als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule in den Fächern Deutsch und Sozialwissenschaften anerkannt werden, weil die von ihm abgelegte Magisterprüfung keine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung im Sinne der §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 ist. 32 Das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal „eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung" ist erfüllt, wenn diese Prüfung den Anforderungen an das Erste Staatsexamen für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht im Wesentlichen entspricht. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Prüfung, deren Anerkennung in Rede steht, mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in jeder Hinsicht identisch ist. Die anzuerkennende Prüfung muss dem nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamen auch nicht vollständig gleichwertig sein. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches Maß an Übereinstimmung. 33 OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2008 - 19 A 2143/06 -, Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - 19 B 7/06 - und vom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, sowie Urteile vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -, und vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -. 34 Dabei kommt es nicht darauf an, welche konkreten Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung erbracht und welche Noten er erhalten hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei genereller Betrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten Bildungsgang, den der Kläger durchlaufen hat, durch den Abschluss dieses Bildungsgangs erworben werden, und ob die erworbene Befähigung im Wesentlichen derjenigen entspricht, die durch das nordrhein- westfälische Erste Staatsexamen vermittelt wird. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung der Gewichtung und Einordnung der einzelnen Vorbildungselemente bei genereller Betrachtung eine Befähigung erworben wurde, die dem Ziel des nordrhein- westfälischen Ersten Staatsexamens entspricht. 35 Vgl. auch zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 42.81 -, BVerwGE 64, 142 (150). 36 Bei der gebotenen generellen Betrachtung ist nicht nur auf Umfang und Inhalt der Prüfung, deren Anerkennung erstrebt wird, und des nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamens für das angestrebte Lehramt abzustellen, sondern auch auf den Inhalt des diesen Prüfungen jeweils vorausgehenden Studiums. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LABG 2002 sind in der Ersten Staatsprüfung auf der Grundlage fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Studien Qualifikationen und Kompetenzen nachzuweisen, die insbesondere für den Lehrerberuf erforderlich sind. Dementsprechend schließt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LPO 2003 die bestandene Erste Staatsprüfung das ordnungsgemäße Studium ab und wird gemäß § 13 Abs. 2 LPO 2003 durch die Erste Staatsprüfung festgestellt, ob die Studierenden auf der Grundlage ihrer erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien über die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß §§ 1 bis 4 LPO 2003 verfügen, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind. 37 Bei der vergleichenden Betrachtung der Studien- und Prüfungsinhalte kommt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nur auf die fachwissenschaftlichen, sondern zudem auf die fachdidaktischen Inhalte an. Das hat der Senat für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 LABG 2002 bereits entschieden. 38 OVG NRW, Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 651/08 -, juris, Rdn. 35 - 41 (zur Veröffentlichung vorgesehen); Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 507/08 -, juris, Rdn. 31 - 37; Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 1246/08 -, juris, Rdn. 30 - 36 (alle rechtskräftig). 39 Für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LABG 2002, das der Kläger des vorliegenden Verfahrens anstrebt, gilt in Bezug auf die Fachdidaktik nichts Anderes. Denn in Bezug auf die Fachdidaktik unterscheiden sich die Ausbildungsgänge für beide Lehrämter nicht voneinander. 40 Ein Unterschied zwischen den Ausbildungsgängen für beide Lehrämter besteht lediglich insoweit, als das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zusätzlich ein didaktisches Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik umfasst (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 LABG 2002, § 32 Abs. 1 LPO 2003), für das § 50 Abs. 4 LPO 2003 ebenfalls die Möglichkeit vorsieht, die entsprechenden Kenntnisse erst im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung nachzuweisen. Mangels Entscheidungserheblichkeit in den dortigen Verfahren konnte sich der Senat in den drei vorzitierten Urteilen mit einem Hinweis zur Unvereinbarkeit des § 50 Abs. 4 LPO 2003 mit § 20 Abs. 2 LABG 2002 begnügen. 41 OVG NRW, Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 651/08 -, juris, Rdn. 35. 42 Im vorliegenden Rechtsstreit entscheidet der Senat diese Frage dahin, dass für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen auch das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik zu dem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 vorgegebenen Vergleichsmaßstab gehört. Insoweit gelten die Erwägungen, die der Senat in den genannten Urteilen in Bezug auf die Fachdidaktik angestellt hat, sinngemäß auch für das didaktische Grundlagenstudium in den genannten Fächern. Insbesondere ist in der Ersten Staatsprüfung für das genannte Lehramt eine Prüfung auch in den didaktischen Grundlagen der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik zu erbringen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPO 2003), die ausschließlich schriftlich abzulegen ist (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LPO 2003). Ferner ermöglicht § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 für das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik ebenso wenig wie für die Fachdidaktik ein Nachholen bis zur Zweiten Staatsprüfung. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich, wie der Senat ausgeführt hat, ausschließlich auf das Nachholen und den Nachweis erziehungswissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Der deutlich höhere Stellenwert, den der Gesetzgeber mit dem LABG 2002 der Fachdidaktik geben wollte, bezieht sich auch auf dieses didaktische Grundlagenstudium. Denn ein spezielles Studium der didaktischen Grundlagen in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik sah das Lehrerausbildungsgesetz 1998 überhaupt nicht vor (siehe §§ 12 und 13 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 18. September 1998, GV NRW S. 564, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001, GV NRW S. 870). 43 Auch die Verordnungsermächtigung in § 20 Abs. 6 Nr. 1 LABG 2002 ermächtigt das Ministerium nicht, bei der Anerkennung von Prüfungen ein Nachholen des didaktischen Grundlagenstudiums in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik bis zur Zweiten Staatsprüfung vorzusehen. Die Vorschrift ermöglicht es dem Ministerium lediglich, die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen und Prüfungen nach § 20 Abs. 1 bis 5 LABG 2002 von der Erfüllung von Anforderungen und von Auflagen „abhängig zu machen", nicht jedoch, von der Erfüllung von Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 abzusehen. Eben diesen Inhalt hat aber § 50 Abs. 4 Alternative 2 LPO 2003, wonach für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen der Nachweis eines didaktischen Grundlagenstudiums auch noch im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden kann. Diese Alternative der Vorschrift ist mit § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 unvereinbar und daher nichtig. 44 Mit den drei zitierten Urteilen vom 20. November 2008 hat der Senat ferner bereits entschieden, dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber die gemäß §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden fachwissenschaftlichen und didaktischen Studien- und Prüfungsinhalte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch hinreichend bestimmt geregelt hat. Er durfte die Regelung des Inhalts des Studiums und damit auch der Ersten Staatsprüfung dem übereinstimmenden Inhalt der Regelungen der Studienordnungen der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen überlassen. Dabei kann ein übereinstimmender Studieninhalt auch dann vorliegen, wenn die Hochschulen das Studium zwar nicht identischer, aber vergleichbarer Inhalte verlangen. 45 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 651/08 -, juris, Rdn. 42 - 60. 46 Sieht etwa ein Teil der Studienordnungen der Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen für das Studium des Faches Deutsch für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen das Studium der gesamten deutschen Literatur im Überblick, der andere Teil nur das Studium der deutschen Gegenwartsliteratur, aber mit einem Schwerpunkt auf der Kinder- und Jugendliteratur vor, dann ist allgemein festgelegter Inhalt des Studiums des Faches Deutsch für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen der Überblick über die gesamte deutsche Literatur oder über die deutsche Gegenwartsliteratur mit Schwerpunkt auf der Kinder- und Jugendliteratur. 47 Gemessen an diesen Maßstäben kann die vom Kläger am 19. Februar 2002 abgelegte Magisterprüfung schon deshalb nicht als eine andere für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen geeignete Prüfung anerkannt werden, weil diese Prüfung keine (schriftliche) Prüfungsleistung in den didaktischen Grundlagen der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik enthielt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 LPO 2003 ist in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen u. a. eine schriftliche Prüfung in den didaktischen Grundlagen der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik abzulegen. Eine vergleichbare Prüfungsleistung musste der Kläger im Rahmen seiner Magisterprüfung nicht erbringen (siehe §§ 17 Abs. 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 und 2 der Ordnung für die Prüfung zum Magister Artium (Magisterprüfung) der Universität - Gesamthochschule Essen vom 17. Februar 1986, GABl. NW. 1986, 175). Das Fehlen einer solchen Prüfungsleistung ist auch nicht als unwesentlich zu bewerten, da der Gesetzgeber - wie dargestellt - das didaktische Grundlagenstudium der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik und dessen Nachweis durch die Neufassung des Lehrerausbildungsgesetzes 2002 gerade stärken wollte. 48 Ferner ist die vom Kläger abgelegte Magisterprüfung auch deshalb keine andere für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und die entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen geeignete Prüfung, weil er die didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch nicht studieren musste. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz LPO 2003 entfallen im Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und die entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (mindestens) 20 Semesterwochenstunden auf das didaktische Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik. Demgegenüber musste der Kläger in dem von ihm absolvierten Magisterstudiengang im Fach Kommunikationswissenschaft keine Didaktik studieren. Nach § 7 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach Kommunikationswissenschaft für den Magisterstudiengang an der Universität - Gesamthochschule Essen vom 5. Februar 1990 gliederte sich das Fach Kommunikationswissenschaft in die Schwerpunkte Kommunikation und Information, Kommunikation und Wissen und Kommunikation und Sprache. Didaktische Inhalte umfassten diese Schwerpunkte ausweislich der Aufzählung ihrer Teilgebiete (Studieneinheiten) in § 7 Abs. 2 der Studienordnung sowie der Pflichtveranstaltungen und - bereiche in § 14 Abs. 3, § 17 der Studienordnung nicht. Es mag sein, dass einzelne Veranstaltungen aus dem Studium des Klägers auf ein Studium der didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch angerechnet werden können, wie dies Professor Dr. S. S. C. in der Anlage zu seiner Stellungnahme vom 21. April 2005 empfohlen hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch den vom Kläger absolvierten Studiengang Kenntnisse und Fähigkeiten in den didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch, wie sie von einem Lehramtskandidaten gefordert werden, nicht vermittelt wurden. Dies zeigt sich auch daran, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers aus seinem Studium allenfalls 12 Semesterwochenstunden auf das didaktische Grundlagenstudium des Unterrichtsfachs Deutsch angerechnet werden können, während Lehramtskandidaten die didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch in einem Umfang von mindestens 20 Semesterwochenstunden studieren müssen. 49 Der hierdurch bewirkte Unterschied zwischen dem vom Kläger absolvierten Magisterstudiengang und dem Lehramtsstudiengang ist auch nicht unwesentlich. Dem Studium der didaktischen Grundlagen der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik kommt - wie ausgeführt - innerhalb des Studiums für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ein besonderer Stellenwert zu. 50 Die vom Kläger am 19. Februar 2002 abgelegte Magisterprüfung kann auch nicht als Teil einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, nämlich als Erste Staatsprüfung für das genannte Lehramt im Fach Deutsch oder im Fach Sozialwissenschaften anerkannt werden, weil der vom Kläger absolvierte Studiengang hinsichtlich des Fachs Deutsch kein Studium der Literaturwissenschaft und der Fachdidaktik und hinsichtlich des Fachs Sozialwissenschaften kein Studium der Grundlagen der Politikwissenschaft und der Soziologie und kein Studium der Fachdidaktik enthielt. 51 Nach dem übereinstimmenden Inhalt aller Studienordnungen der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen, an denen das Fach Deutsch mit dem Ziel des Ablegens der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen oder einer entsprechenden Masterprüfung als vergleichbarem Abschluss nach § 1 Abs. 4 LABG 2002 studiert werden kann, erfordert ein Studium dieses Fachs nicht nur ein Studium der Sprachwissenschaft, sondern auch ein Studium der Literaturwissenschaft, das u. a. entweder einen Überblick über die deutsche Literatur oder zumindest über die deutsche Gegenwartsliteratur mit dem Schwerpunkt auf der Kinder- und Jugendliteratur vermittelt. Nach den Ziffern 5.1 und 6.1 der fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Germanistik vom 25. Oktober 2007 der Universität Bielefeld umfasst das Studium der Germanistik sowohl als Kern- wie auch als Nebenfach als fachliche Basis zumindest ein Studium des Basismoduls Literaturwissenschaft, das u. a. einen Überblick über die deutsche Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart vermittelt. Nach § 9 Abs. 3 Ziffer 3.1.6 der Studienordnung für das Unterrichtsfach Deutsch an der Universität Dortmund mit dem Abschluss „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen" vom 10. Februar 2005 hat das Modul G 1 „Grundkenntnisse/Basisfähigkeiten" u. a. den Schwerpunkt der Kenntnis eines repräsentativen Textkorpus, an dem die literaturwissenschaftlichen Grundkenntnisse exemplifiziert werden können. Nach § 5 Abs. 1, § 6 der Studienordnung für das Unterrichtsfach Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule - an der Universität Essen-Duisburg vom 12. Januar 2007 sind im Grund- und Hauptstudium die Module Literaturwissenschaft I und II zu studieren, die u. a. ein Seminar „Epochen und Werke" (Schwerpunkt Kinder- und Jugendliteratur) und ein Seminar „Literatursystem und literarästhetisches Lernen der Gegenwart" (Schwerpunkt Kinder- und Jugendliteratur) enthalten. Nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der Studienordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln für das Unterrichtsfach Deutsch im Studiengang mit dem Abschluss „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen" (Studienschwerpunkt Grundschule und Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule) besteht das Grundstudium u. a. aus dem Basismodul Literaturwissenschaft und ist im Hauptstudium ein Aufbaumodul Literaturwissenschaft zu studieren. Letzteres umfasst eine Vorlesung, in der spezifische Kenntnisse der Geschichte der neueren deutschen Literatur, der deutschsprachigen Gegenwartsliteratur oder der Kinder- und Jugendliteratur vermittelt werden, und zwei Seminare, in denen ein Schwerpunkt auf die deutschsprachige Gegenwartsliteratur und die Kinder- und Jugendliteratur gesetzt wird. Nach §§ 8 und 10 der Studienordnung für den Studiengang Deutsch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen vom 22. September 2005 der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster beinhalten das Grund- und das Hauptstudium u. a. ein Grundlagen-, ein Aufbau- und ein Vertiefungsmodul Literatur, nach den Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Deutsch zur Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen im Studium an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit Ausrichtung auf schulische und außerschulische Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen werden im Bachelorstudium zumindest ein Grundlagen- und ein Aufbaumodul Literatur studiert. Das Grundlagenmodul vermittelt jeweils u. a. einen literaturgeschichtlichen Überblick von den Anfängen der deutschen Literatur bis zur Gegenwart. Nach § 18 Abs. 5 der Studienordnung für das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschulen an der Universität Paderborn vom 14. Dezember 2007 sind ein Basis- und ein Aufbaumodul Literaturwissenschaft zu studieren. Hierin sind u. a. die Kenntnis verschiedener Gattungen und Autoren/Werke der Literatur sowie literaturgeschichtliche Kenntnisse zu erwerben. Nach den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 der Fachspezifischen Bestimmungen des Faches Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen an der Universität Siegen vom 10. August 2007 sind im Grundstudium des Faches Deutsch u. a. das Modul M 1: Kombinierte Einführung Literatur und ihre Didaktik und im Hauptstudium das Modul M 6: Literaturgeschichte und ihre Didaktik / fachdidaktische Unterrichtsforschung zu studieren. In Letzterem sind u. a. literaturhistorisches Wissen und Kenntnisse zur Genese und Struktur des schulischen Lektürekanons zu erwerben. Nach § 1 der Fachspezifischen Bestimmungen für das Fach Germanistik des kombinatorischen Studiengangs Bachelor of Arts an der Bergischen Universität Wuppertal vom 17. September 2007 sind im Bereich Literaturwissenschaft das Basismodul „Grundlagen der germanistischen Literaturwissenschaft" und die Aufbaumodule „Deutsche Literaturgeschichte im europäischen Kontext" und „Gattungen und Formen" zu studieren. Nach Absolvierung des Aufbaumoduls „Deutsche Literaturgeschichte im europäischen Kontext" sollen die Studierenden die Grundzüge der Entwicklung des Literatursystems in den deutschsprachigen Ländern überblicken und zu zumindest einem Epochenkontext der Älteren oder Neueren deutschen Literaturgeschichte vertiefte Kenntnisse erwerben. 52 Derartige Kenntnisse musste der Kläger in dem von ihm absolvierten Studiengang nicht erwerben. Nach § 7 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach Kommunikationswissenschaft für den Magisterstudiengang an der Universität - Gesamthochschule Essen vom 5. Februar 1990 gliederte sich das Fach Kommunikationswissenschaft in die Schwerpunkte Kommunikation und Information, Kommunikation und Wissen und Kommunikation und Sprache. Literaturwissenschaftliche Inhalte umfassten diese Schwerpunkte ausweislich der Aufzählung ihrer Teilgebiete (Studieneinheiten) in § 7 Abs. 2 der Studienordnung sowie der Pflichtveranstaltungen und -bereiche in § 14 Abs. 3, § 17 der Studienordnung nicht. Es mag sein, dass einzelne Veranstaltungen aus dem Studium des Klägers auf ein Studium der Literaturwissenschaft angerechnet werden können, wie dies Professor Dr. S. S. C. in der Anlage zu seiner Stellungnahme vom 21. April 2005 empfohlen hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch den vom Kläger absolvierten Studiengang Kenntnisse in Literaturwissenschaft, insbesondere ein Überblick über die deutsche Literatur oder zumindest die deutsche Gegenwartsliteratur mit einem Schwerpunkt auf der Kinder- und Jugendliteratur, wie sie von einem Lehramtskandidaten gefordert werden, nicht vermittelt wurden. Dies zeigen auch die von Professor Dr. C. zur Anrechnung auf das Studium der Literaturwissenschaft empfohlenen Veranstaltungen, die der Kläger im Rahmen des von ihm absolvierten Studiengangs besucht hat, nämlich „Einführung in die Volksliteratur", „Medienpraxis I", „Medientheorie", „Konkrete Poesie und Sprachreflexion", „Semiotik" und „Der freie Text in Theorie und Praxis". Ein Überblick über die deutsche Literatur oder zumindest über die deutsche Gegenwartsliteratur mit einem Schwerpunkt auf der Kinder- und Jugendliteratur wurde hierdurch jedenfalls nicht vermittelt. 53 Dieser Mangel im Studium des Klägers ist auch nicht unwesentlich. Der Bereich Literaturwissenschaft ist neben dem der Sprachwissenschaft einer der beiden Hauptbereiche im Studium des Fachs Deutsch für ein Lehramt. Ferner liegt es auf der Hand, dass ein Lehrer an einer Haupt-, Real- oder Gesamtschule über einen Überblick über die deutsche Literatur oder zumindest die deutsche Gegenwartsliteratur mit einem Schwerpunkt auf der Kinder- und Jugendliteratur verfügen muss, um hieraus Lektüre für den Unterricht auswählen zu können. 54 Unabhängig hiervon ist der vom Kläger absolvierte Studiengang der Kommunikationswissenschaft auch deshalb nicht im Wesentlichen mit dem Lehramtsstudiengang des Faches Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen vergleichbar, weil er die Fachdidaktik des Fachs Deutsch nicht studieren musste. 55 Nach § 32 Abs. 2 Satz 3 LPO 2003 sind im Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in jedem der beiden Fächer acht Semesterwochenstunden Fachdidaktik nachzuweisen. Vergleichbare fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach Deutsch musste der Kläger in seinem Studium nicht erwerben. Ausweislich der Aufzählung der Teilgebiete (Studieneinheiten) seines Fachs Kommunikationswissenschaft in § 7 Abs. 2 der Studienordnung sowie der Pflichtveranstaltungen und -bereiche in § 14 Abs. 3, § 17 der Studienordnung beinhaltete dies keine (fach-) didaktischen Inhalte. Es mag sein, dass die vom Kläger besuchte Veranstaltung „Schrift und Rechtschreibung" im Umfang von zwei Semesterwochenstunden auf ein Studium der Fachdidaktik des Fachs Deutsch angerechnet werden kann, wie dies Professor Dr. S. S. C. in der Anlage zu seiner Stellungnahme vom 21. April 2005 empfohlen hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger die Fachdidaktik des Unterrichtsfachs Deutsch nicht studieren musste und auch nicht in einem vergleichbaren Umfang studiert hat wie Lehramtsstudenten des Fachs Deutsch. 56 Der hierdurch bewirkte Unterschied zwischen dem Lehramtsstudiengang und dem vom Kläger absolvierten Studiengang ist auch nicht unwesentlich. Der Kläger hat fachdidaktische Inhalte allenfalls im Umfang von zwei Semesterwochenstunden studiert, während das Lehramtsstudium ein Studium der Fachdidaktik im Umfang von acht Semesterwochenstunden erfordert. Dieser Unterschied kann nicht als unwesentlich bewertet werden, weil der Gesetzgeber - wie dargestellt - das Studium der Fachdidaktik durch die Neufassung des Lehrerausbildungsgesetzes 2002 gerade stärken wollte. 57 Im Fach Sozialwissenschaften erfordert der übereinstimmende Inhalt aller Studienordnungen der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen, an denen dieses Fach mit dem Ziel des Ablegens der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen oder einer entsprechenden Masterprüfung studiert werden kann, nicht nur ein Studium der Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft, sondern auch der Politikwissenschaft und der Soziologie. Nach der Ziffer 6.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BPO: Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Sozialwissenschaften an der Universität Bielefeld vom 15. Januar 2009 sind im Studium des Fachs Sozialwissenschaften als Nebenfach u. a. die Module „Politikwissenschaft" und „Soziologie: Grundbegriffe" zu studieren. Nach § 6 der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach „Gesellschafts- und Sozialwissenschaften" zur Prüfungsordnung für den Bachelor- Studiengang im Bachelor vermittlungswissenschaftliches Profil im Modellversuch „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" an der Universität Dortmund enthält das Bachelorstudium im Kern- wie im Komplementfach ein Modul E: „Einführung" zur Einführung in die fachwissenschaftlichen Disziplinen Soziologie, Politikwissenschaft, Wirtschaftwissenschaft und Geographie, und in den weiteren Modulen ebenfalls Anteile an Politikwissenschaft und Soziologie. Nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 der Studienordnung für das Unterrichtsfach Sozialwissenschaften für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule - an der Universität Duisburg-Essen vom 8. Juni 2007 sind im Grund- und im Hauptstudium neben den Modulen G 3 und H 3: Wirtschaftswissenschaft I und II die Module G 1, G 2, H 1 und H 2: Politikwissenschaft I und II und Soziologie I und II zu studieren. Nach §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3 der Studienordnung für das Studium des Unterrichtsfaches Sozialwissenschaften mit dem Abschluss „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen" (Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule) der Universität Köln sind im Grundstudium das Modul II: Grundlagen der Sozialwissenschaften mit den Pflichtveranstaltungen „Grundlagen der Politikwissenschaft" und „Grundlagen der Soziologie" und im Hauptstudium das Modul IV: Vertiefung der Sozialwissenschaften in einem übergreifenden Schwerpunktthema ebenfalls mit Anteilen an Politikwissenschaft und Soziologie zu studieren. Nach § 8 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach Sozialwissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, Realschulen und entsprechende Jahrgangsstufen der Gesamtschulen vom 27. Oktober 2005 sind u. a. die Module „Politikwissenschaftliche Grundlagen" und „Soziologische Grundlagen" zu studieren. Nach §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 der Fachspezifischen Bestimmungen für das Fach Sozialwissenschaften für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Haupt- und Realschulen (GHR-HR) an der Universität Siegen vom 3. August 2007 sind im Grundstudium neben dem Grundlagenmodul Wirtschaftswissenschaft die Grundlagenmodule Soziologie und Politikwissenschaft und im Hauptstudium zumindest das Integrationsmodul Soziologie/Politikwissenschaft zu studieren. Nach § 2 der Fachspezifischen Bestimmungen für das Fach Sozialwissenschaften des kombinatorischen Studiengangs Bachelor of Arts an der Bergischen Universität Wuppertal vom 29. September 2008 umfasst das Bachelorstudium u. a. einen Kernbereich mit Veranstaltungen zur Einführung in das soziologische Denken, zu den Sozialstrukturen moderner Gesellschaften und zur Einführung in die Politikwissenschaft. 58 Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Kenntnisse in den Grundlagen der Politikwissenschaft und der Soziologie in dem von ihm absolvierten Studiengang erwerben musste. Eine Studienordnung für das Fach BWL/Marketing gab es nach der Auskunft des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften der Universität Duisburg- Essen vom 26. Januar 2009 vor 1999 nicht. Der Kläger gibt an, nach der Studienordnung für das Fach Volkswirtschaftslehre studiert zu haben, diese aber nicht vorlegen zu können. Er hat auch nicht vorgetragen, dass er nach dieser Studienordnung Lehrveranstaltungen zu den Grundlagen der Politikwissenschaft oder der Soziologie besuchen musste. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Aus dem Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen vom 26. Januar 2009 ergibt sich vielmehr, dass Kenntnisse in den Grundlagen der Politikwissenschaft und der Soziologie nicht zu den Anforderungen im Nebenfach BWL/Marketing gehörten. Demnach teilte der zuständige Studiengangsverantwortliche Prof. Dr. T. mit, dass es nach seiner Erinnerung vor 1999 statt der Vorlesung Externes Rechnungswesen (§ 13 Abs. 2 lit. e der Studienordnung 1999) eine Statistik-Vorlesung und eine VWL-Vorlesung mit Sitzschein gab. Hieraus ergibt sich, dass für das Studium des Nebenfachs BWL/Marketing vor 1999 offenbar dieselben Anforderungen wie nach der Studienordnung 1999 mit den genannten Abweichungen galten. Kenntnisse in den Grundlagen der Politikwissenschaft und der Soziologie gehörten hierzu ausweislich der §§ 7 Abs. 4 und 5, 13 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 2 der genannten Studienordnung nicht. 59 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Stellungnahmen der Professoren Dr. S1. F. , Dr. I. T. und Dr. I1. O. . Sie können schon deshalb zu keiner anderen Bewertung führen, weil sie erkennbar nicht davon ausgehen, welche Inhalte der Kläger in dem von ihm absolvierten Studiengang studieren musste, sondern davon, was er tatsächlich studiert hat. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die für die Anerkennung des Abschlusses des Klägers notwendige wesentliche Übereinstimmung mit einer Ersten Staatsprüfung für das Fach Sozialwissenschaften an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangstufen der Gesamtschulen muss sich - wie dargelegt - aus dem allgemein, nämlich durch die entsprechenden Studien- und Prüfungsordnungen festgesetzten Inhalt beider Prüfungen und der ihnen zugrundeliegenden Studiengänge ergeben. Auf außerhalb des Studiengangs, mit dem die anzuerkennende Prüfung abschließt, erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es deshalb nicht an, weil solche außerhalb des Studiengangs erworbenen Kenntnisse nicht mit der anzuerkennenden Prüfung nachgewiesen werden. 60 Abgesehen davon ist die Stellungnahme des Professors Dr. S1. F. , derzufolge die Leistungen des Klägers in vollem Umfang mit allen Teilbereichen (Soziologie, Politik und hier dem Schwerpunkt Wirtschaft) auf das Lehramt „Sozialwissenschaften SEK I / HRGe" anzuerkennen seien, unsubstantiiert. Aus ihr wird nicht ersichtlich, welche Studienleistungen der Kläger in den Teilbereichen Politikwissenschaft und Soziologie des Fachs Sozialwissenschaften erbracht hat, die für ein Studium der Sozialwissenschaften mit dem Ziel des Ablegens der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in diesem Fach anzuerkennen sein könnten. Die Stellungnahme des Professors Dr. I. T. bezieht sich ausschließlich auf den Bereich „Wirtschaft". Die Stellungnahme des Professors Dr. I1. O. ist schon deshalb nicht aussagekräftig, weil er sich hierin nicht festlegt („könnte ich mir durchaus vorstellen"). 61 Aus der Auflistung seiner Studienleistungen für den Bereich Sozialwissenschaften ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Kläger die Grundlagen der Politikwissenschaft und der Soziologie studiert hat. Die „Grundlagen der Wirtschaftspolitik" decken den sehr viel weiteren Bereich der Grundlagen der Politikwissenschaft nicht ab. Soweit der Kläger vorträgt, die Veranstaltung „Einführung in die Soziologie I (Grundbegriffe)" besucht zu haben, wird hieraus nicht deutlich, dass er hiermit das Studium der Grundlagen der Soziologie abgedeckt hat, denn wenn es eine Veranstaltung „Einführung in die Soziologie I" gibt, dann impliziert dies, dass es auch eine Veranstaltung „Einführung in die Soziologie II" gibt, die der Kläger nicht besucht hat. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Veranstaltung „Einführung in die Soziologie I" im Rahmen des von ihm absolvierten Studiengangs belegt hat. Auf außerhalb des Studiengangs, mit dem die anzuerkennende Prüfung abschließt, erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es - wie dargelegt - nicht an. 62 Der durch das Fehlen der Grundlagen der Politikwissenschaft und der Soziologie bewirkte Unterschied zwischen dem vom Kläger absolvierten Magisterstudiengang und dem Lehramtsstudiengang ist auch nicht unwesentlich. Politikwissenschaft und Soziologie sind zwei der drei Bereiche des Fachs Sozialwissenschaften, das an Haupt-, Real- und Gesamtschulen unterrichtet wird (siehe § 33 Abs. 3 Nr. 2 LPO 2003). 63 Unabhängig hiervon ist der vom Kläger absolvierte Magisterstudiengang auch deshalb nicht im Wesentlichen mit dem Lehramtsstudiengang des Fachs Sozialwissenschaften für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen vergleichbar, weil er die Fachdidaktik des Fachs Sozialwissenschaften nicht studiert hat. Nach § 32 Abs. 2 Satz 3 LPO 2003 sind im Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in jedem der beiden Fächer acht Semesterwochenstunden Fachdidaktik nachzuweisen. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch aus der Studienordnung 1999 nichts dafür ersichtlich, dass er in diesem Studiengang Didaktik studieren musste. Der hierdurch bewirkte Unterschied zwischen dem Lehramtsstudiengang und dem vom Kläger absolvierten Magisterstudiengang ist auch nicht unwesentlich. Der Gesetzgeber wollte - wie dargestellt - das Studium der Fachdidaktik durch die Neufassung des Lehrerausbildungsgesetzes 2002 gerade stärken. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 65 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 66 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen. 67