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Beschluss

12 E 1120/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien begründet keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, da sie keinen außerhalb der mündlichen Verhandlung geschlossenen streitbeseitigenden Vergleich ersetzt. • Für die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG bedarf es eines streitbeendenden Vertragsschlusses oder vorausgehender Vertragsverhandlungen. • Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht nicht allein durch die formelle Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an der Erledigungserklärung des Gegners; erforderlich ist anwaltliches Zutun auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits. • Die Kostenentscheidung folgt den Vorschriften der VwGO (§§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 Hs. 1) und der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine Gebühren bei bloßer übereinstimmender Erledigungserklärung • Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien begründet keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, da sie keinen außerhalb der mündlichen Verhandlung geschlossenen streitbeseitigenden Vergleich ersetzt. • Für die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG bedarf es eines streitbeendenden Vertragsschlusses oder vorausgehender Vertragsverhandlungen. • Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht nicht allein durch die formelle Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an der Erledigungserklärung des Gegners; erforderlich ist anwaltliches Zutun auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits. • Die Kostenentscheidung folgt den Vorschriften der VwGO (§§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 Hs. 1) und der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger begehrte Gebühren für anwaltliche Tätigkeiten im Berufungsverfahren nach dem RVG. Der Beklagte hatte im Berufungsverfahren einen Vergleich vorgeschlagen; das Verfahren wurde jedoch dadurch beendet, dass beide Parteien übereinstimmend die Erledigung in der Hauptsache erklärten und der Beklagte die Klaglosstellung erklärte, die die Aufhebung eines Rückforderungsbescheids zur Folge hatte. Der Kläger machte geltend, hierdurch seien Einigungs- bzw. Erledigungsgebühren entstanden. Das Verwaltungsgericht verneinte dies und der Kläger legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitgegenstand ist somit die Frage, ob aus der übereinstimmenden Erledigungserklärung und dem Verhalten der Prozessbevollmächtigten Gebühren nach Nr. 3104, Nr. 1000 oder Nr. 1002 VV RVG entstanden sind. • Die Beschwerde ist unzulässig nicht zu prüfen; in der Sache ist sie unbegründet. Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien stellt keinen außerhalb der mündlichen Verhandlung geschlossenen schriftlichen Vergleich im Sinne der Voraussetzungen für eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs.1 Nr.1 (4) VV RVG dar, weil kein streitbeseitigender Vertrag nachgewiesen ist. • Für die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG ist ein streitbeendender Vertrag oder zumindest vorangehende Vertragsverhandlungen erforderlich; dies hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. • Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG setzt voraus, dass der Anwalt maßgeblich an der materiell-rechtlichen Erledigung des Rechtsstreits mitgewirkt hat. Die bloße Veranlassung oder Mitwirkung des Anwalts an der formalen Anschluss­erklärung zur bereits materiell-rechtlich bestehenden Erledigung genügt nicht. • Das erledigende Ereignis war hier die Klaglosstellung durch den Beklagten, welche die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Rückforderungsbescheids bewirkte; damit lag keine besondere Situation vor, in der der Prozessvertreter auf richterlichen Vorschlag in substantieller Weise gegen Widerstände in der Mandantschaft hätte einwirken müssen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 Hs. 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass keine der begehrten Gebühren entstanden ist: Es bestand kein schriftlicher streitbeseitigender Vergleich für eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, es wurden keine streitbeendenden Vertragsverhandlungen für eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG nachgewiesen und die anwaltliche Tätigkeit beschränkte sich auf die formelle Mitwirkung an einer bereits materiell-rechtlich bestehenden Erledigung, sodass eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG nicht begründet ist. Die Kostenentscheidung folgt den Vorschriften der VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.