Beschluss
5 K 3488/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1017.5K3488.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 29. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin begehrte im Klageverfahren 5 K 3488/09 eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage in F. . 4 Nach Durchführung eines Ortstermins am 24. März 2010 fand in dem Verfahren am 11. März 2011 vor der Kammer die mündliche Verhandlung statt. An jenem Tag fanden ferner mit denselben Beteiligten in zwei Parallelverfahren (5 K 1278/09 und 5 K 5990/08) die mündlichen Verhandlungen statt; in jenen Verfahren ging es ebenfalls um die Erteilung von Baugenehmigungen für Werbeanlagen. 5 Ausweislich der Sitzungsniederschriften wurden die Verhandlungen in dem Verfahren 5 K 1278/09 um 11:05 Uhr begonnen und um 13:00 Uhr beendet, in dem Verfahren 5 K 3488/09 um 11:30 Uhr begonnen und um 13:00 Uhr beendet sowie in dem Verfahren 5 K 5990/08 um 12:00 Uhr begonnen und um 13:00 Uhr beendet. Die mündliche Verhandlung in dem Verfahren 5 K 1278/09 wurde dabei zwischenzeitlich unterbrochen, damit zunächst die beiden nachfolgenden Verfahren verhandelt werden konnten; ebenso wurde das Verfahren 5 K 3488/09 zwischenzeitlich unterbrochen, um das nachfolgende Verfahren zu verhandeln. Die mündliche Verhandlung in dem Verfahren 5 K 5990/08 wurde seinerseits unterbrochen, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich miteinander zu beraten. 6 In dem dritten Verfahren (5 K 5990/08) wurde die Sache vertagt. 7 In dem zweiten Verfahren (5 K 3488/09) sagte die Beklagte - nach einem richterlichen Hinweis - zu, die Baugenehmigung zu erteilen. Daraufhin wurde der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte gab eine Kostenübernahmeerklärung ab. Das Verfahren wurde sodann in der Sitzung durch Beschluss eingestellt; die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Der Streitwert wurde auf 3.000,- EUR festgesetzt. 8 In dem ersten Verfahren (5 K 1278/09) nahm die Klägerin - nach einem richterlichen Hinweis - die Klage zurück. Auch dieses Verfahren wurde daraufhin durch Beschluss eingestellt; die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Der Streitwert wurde auf 3.000,- EUR festgesetzt. 9 Am 5. März 2012 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Verfahren 5 K 3488/09, die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 757,17 EUR festzusetzen. In der diesbezüglichen Berechnung enthalten ist - neben einer Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr - auch eine Erledigungsgebühr in Höhe von 189,00 EUR. 10 Mit Verfügung vom 7. März 2012 bat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Ansatz der Erledigungsgebühr näher zu erläutern. Gemäß Nr. 1002 VV RVG entstehe die Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Es sei insoweit herrschende Meinung, dass eine Tätigkeit des Anwalts nicht ausreiche, die nur allgemein auf die Verfahrensförderung gerichtet sei. Dies sei durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten. Es müsse vielmehr ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gegeben sein. Ferner müsse die Mitwirkung des Anwalts kausal für die Erledigung gewesen sein. Da sich aus der Akte insoweit keinerlei Anhaltspunkte ergäben, werde um nähere Erläuterung bzw. Rücknahme der Gebühr gebeten. 11 Mit Schriftsatz vom 8. März 2012 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass seitens des Gerichts angeregt worden sei, im Parallelverfahren 5 K 1278/09 die Klage zurückzunehmen und im vorliegenden Verfahren dafür die Baugenehmigung zu erteilen. Diesem Vorschlag sei nach Rücksprache mit der Klägerin zugestimmt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bekräftigte diesen Vortrag nochmals mit weiterem Schriftsatz vom 5. April 2012. 12 Die Beklagte nahm ihrerseits mit Schriftsatz vom 20. März 2012 Stellung zu dem Kostenantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Nach Ansicht der Beklagten dürfte die in Rechnung gestellte Erledigungsgebühr nicht erstattungsfähig sein. Die Erledigungserklärungen seien auf gerichtlichen Hinweis im Termin abgegeben worden. Eine über die Verfahrensführung hinausgehende Mitwirkungshandlung, die darüber hinaus für die Erledigung ursächlich gewesen sei, sei nicht erkennbar. 13 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juni 2012 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 568,17 EUR fest. Die beantragte Erledigungsgebühr wurde dabei abgesetzt. In den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses heißt es insoweit, dass die Voraussetzungen der Nr. 1002 VV RVG vorliegend nicht erfüllt seien. Eine "besondere Bemühung" im Hinblick auf die Erledigung sei nicht zu erkennen. Zum einen sei der Vorschlag zur Erledigung beider Verfahren (5 K 3488/09 und 5 K 1278/09) seitens des Gerichts erfolgt, zum anderen dürfte die Prüfung dieses Vorschlags und die Rücksprache mit dem Mandanten zu den normalen Tätigkeiten der Prozessführung gehören, die bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten seien. 14 Der vorgenannte Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 2. Juli 2012 zugestellt. 15 Am 2. Juli 2012 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 29. Juni 2012 - sinngemäß - 16 die Entscheidung des Gerichts 17 beantragt. 18 Zur Begründung dieses Antrags wird u. a. ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte kausal die unstreitige Erledigung des Rechtsstreits aufgrund der Rücksprache und einer entsprechenden Empfehlung an die Klägerin herbeigeführt habe; ob dem ein Vorschlag des Gerichts vorausgegangen sei, habe insoweit keinen Einfluss. 19 Die Urkundsbeamtin hat der Kostenerinnerung nicht abgeholfen. 20 II. 21 Über die gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juni 2012 entscheidet das Gericht in der Besetzung von drei Richtern (§ 5 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Findet sich die Kostenlastentscheidung - wie hier - in einem in der Besetzung der Kammer nach § 5 Abs. 3 VwGO ergangenen Beschluss, wird auch in dieser Besetzung über eine Kostenerinnerung entschieden. Nur dann, wenn die Kostenlastentscheidung in einer Entscheidung enthalten ist, für die der Einzelrichter (§ 6 VwGO), der Vorsitzende (§ 87a Abs. 1 und 2 VwGO) oder der Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 VwGO) zuständig war, sind diese auch im Erinnerungsverfahren funktionell zuständig. 22 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 1 N 01.1845 -, zitiert nach juris (RdNr. 10) mit weiteren Nachw.; vgl. auch Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl., § 165 RdNr. 22. 23 Die zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht begründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattenden Kosten zu Recht ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Erledigungsgebühr auf 568,17 EUR festgesetzt. 24 Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. 25 Dass sich der Verwaltungsstreit zwischen den Beteiligten nach der Zusage zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung und der beiderseitigen Erledigungserklärungen im Sinne dieses Gebührentatbestands erledigt hat, ist unstreitig. Der Bevollmächtigte hat jedoch bei der Erledigung der Rechtssache nicht "mitgewirkt" im Sinne der Nr. 1002 VV RVG. 26 Für die anwaltliche Mitwirkung sind nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung besondere Bemühungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Erledigung der Rechtssache ohne Sachentscheidung des Gerichts erforderlich, die kausal für die Erledigung geworden sein müssen. 27 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 3 C 07.2689 -, zitiert nach juris (RdNr. 7), und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. September 2009 - 18 E 111/09 -, zitiert nach juris (RdNrn. 25 ff.), jeweils mit weiteren Nachw. 28 Dabei muss das Zutun des Anwalts auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtet gewesen sein. Die bloße Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens genügt demnach in kostenrechtlicher Hinsicht nicht, um eine Erledigungsgebühr zum Entstehen zu bringen. 29 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1120/08 -, und vom 25. Januar 2011 - 1 E 32/11 -, jeweils zitiert nach juris. 30 Sowohl die Annahme eines Anerkenntnisses als auch eine Klagerücknahmeerklärung oder die Abgabe einer Erledigungserklärung ist daher für sich genommen noch keine über die normale Prozessführung hinaus gehende qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung. 31 Vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2011 - L 6 B 33/09 SB -, zitiert nach juris. 32 Auch Gespräche zwischen Prozessbevollmächtigten des Klägers und Vertretern der beklagten Behörde, bei denen es allein um die Art und Weise der formellen Erledigung des Rechtsstreits - etwa um die Reihenfolge der in prozessrechtlicher Hinsicht erforderlichen beiderseitigen Erledigungserklärungen -, nicht aber um Fragen der materiell-rechtlichen Erledigung des Rechtsstreits geht, lassen eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG daher noch nicht entstehen. 33 Vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 4. Juli 2008 - 2 OA 338/08 -, zitiert nach juris. 34 Außerdem muss das besondere Bemühen des Rechtsanwalts um die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits über das Maß desjenigen hinausgehen, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im gerichtlichen Verfahren abgegolten wird. Denn die Erledigungsgebühr stellt sich als eine Art Ersatz für die Vergleichsgebühr dar. Sie ist eine Erfolgsgebühr, die das besondere Bemühen des Rechtsanwalts um eine außergerichtliche Erledigung der Sache im jeweiligen Verfahren honorieren soll. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 - 18 E 111/09 -, a.a.O. 36 Vor diesem Hintergrund ist etwa das bloße Einlenken der Behörde aufgrund schriftlicher oder mündlicher Ausführungen des Anwalts im Verfahren für das Entstehen der Erledigungsgebühr nicht ausreichend. 37 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land-Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Mai 2010 - 1 O 27/10 -, zitiert nach juris. 38 Ebenso wenig reicht es aus, dass der Anwalt seinem Mandanten die Abgabe einer Erledigungserklärung empfiehlt. Denn es gehört im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den hiervon ohne Weiteres erfassten Aufgaben eines Rechtsanwalts, den Standpunkt seiner Partei bestmöglich vorzutragen und seinem Mandanten zu einem verfahrensmäßig angemessenen Vorgehen zu raten. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 - 18 E 111/09 -, a.a.O. 40 Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag die Kammer eine ausreichende "Mitwirkung" im Sinne der Nr. 1002 VV RVG vorliegend nicht festzustellen. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das Gespräch, das der Prozessbevollmächtigte während der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung mit der Klägerin und bzw. oder mit dem Vertreter der Beklagten geführt hat, bevor er die Erledigungserklärung abgegeben hat, einen Aufwand verursacht hätte, der das in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren Übliche und mit der Verfahrensgebühr Abgegoltene überstieg. 41 Auch der Umstand, dass in dem Parallelverfahren 5 K 1278/09 die Klage zurückgenommen wurde, weil in dem vorliegenden Verfahren die Erteilung der Baugenehmigung in Aussicht gestellt worden sei, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die für die Erledigung ursächliche anwaltliche Mitwirkung in dem Verfahren erfolgt sein muss, in dem der Rechtsanwalt den Anspruch auf die Erledigungsgebühr geltend macht. Ein Tätigwerden außerhalb dieses Verfahrens (z.B. in einem Parallelverfahren desselben Mandanten vor einer anderen Behörde bzw. einem anderen Gericht oder in Sachen eines anderen Mandanten) kann eine Erledigungsgebühr auch dann nicht auslösen, wenn die Tätigkeit in dem anderen Verfahren die Erledigung des Verfahrens, für das eine Erledigungsgebühr geltend gemacht wird, herbeigeführt hat. Nr. 1002 VV RVG liegt - wie dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz insgesamt - eine streng verfahrensbezogene Betrachtung zugrunde. Die Vorschrift stellt darauf ab, dass sich "eine Rechtssache" nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes bzw. durch Erlass des bisher abgelehnten Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledigt hat, und macht so deutlich, dass die Erledigungsgebühr nur auf jeden einzelnen Rechtsstreit bezogen werden kann. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 18 E 1103/10 -, zitiert nach juris (RdNr. 4); ebenso wenig löst daher etwa die Rücknahme einer Klage dadurch eine Einigungsgebühr aus, dass sie anlässlich eines anderweitigen Vergleichs erfolgt, das Verfahren also "miterledigt" wird, vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. Juli 2011 - L 15 SF 82/10 B E -, zitiert nach juris. 43 Nach alledem war daher die Kostenerinnerung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. 44