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Beschluss

13 E 1654/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verfahren über Erteilung oder Widerruf einer Approbation ist im Regelfall ein Streitwert von 65.000 Euro anzusetzen. • Ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert deutlich unter dem Regelfall, ist er jedenfalls nicht zu hoch. • Fehlende Differenzierung nach der konkreten ärztlichen Tätigkeit bei der Streitwertbemessung ist wegen pauschalierender Typisierung und Vermeidung unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwands gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Verfahren über Erteilung einer Approbation: Regelwert 65.000 EUR • Bei Verfahren über Erteilung oder Widerruf einer Approbation ist im Regelfall ein Streitwert von 65.000 Euro anzusetzen. • Ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert deutlich unter dem Regelfall, ist er jedenfalls nicht zu hoch. • Fehlende Differenzierung nach der konkreten ärztlichen Tätigkeit bei der Streitwertbemessung ist wegen pauschalierender Typisierung und Vermeidung unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwands gerechtfertigt. Der Kläger wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Verfahren über die Erteilung einer ärztlichen Approbation. Das Verwaltungsgericht hatte einen bestimmten Streitwert festgesetzt; der Kläger erhob hiergegen Streitwertbeschwerde. Das Beschwerdegericht prüft, ob die festgesetzte Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger sachgerecht ist. Im Verfahren geht es um die wirtschaftliche Bedeutung der erbetenen Approbation und damit um die Bemessung der Gerichtsgebühren. Der Kläger machte in der Beschwerde Hinweise zu einem Monatsverdienst und weiteren Erwägungen geltend. Das Gericht erläutert die anerkannte Pauschalierungspraxis und verweist auf die Notwendigkeit, gleichartige Streitfälle typisierend zu bewerten. Schließlich entscheidet das Gericht über die Beschwerde und die Kostenfolge. • Nach § 52 Abs.1 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert nach der Bedeutung der Sache; fehlt es an Anhaltspunkten, gilt nach § 52 Abs.2 GKG ein Mindeststreitwert von 5.000 EUR. • Zur Rechtssicherheit und Gleichbehandlung ist eine pauschalierende Typisierung zulässig; in ständiger Rechtsprechung wird in Hauptsacheverfahren um Erteilung oder Widerruf einer Approbation ein Streitwert von 65.000 EUR angesetzt. • Eine Differenzierung nach der konkreten ärztlichen Tätigkeit ist nicht erforderlich, weil sie einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand verursachen und die pauschalierende Bewertung gleichartiger Prozessbegehren konterkarieren würde. • Die vom Kläger vorgetragenen Monatsverdienstangaben und sonstigen Erwägungen reichen nicht aus, die Festsetzung des Verwaltungsgerichts als zu hoch erscheinen zu lassen. • Die vorläufige, niedrigere Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts stellt keinen bindenden Einwand gegen die spätere höhere Festsetzung dar; die jetzt getroffene Wertfestsetzung ist maßgeblich. • Das Verfahren ist gemäß § 68 Abs.3 GKG gerichtsgebührenfrei und die Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung ist nicht zu hoch und bleibt in Anwendung der pauschalierenden Rechtsprechung bestehen; für Approbationsverfahren ist regelmäßig ein Streitwert von 65.000 EUR anzusetzen. Eine weitergehende Differenzierung nach geplanter ärztlicher Tätigkeit ist nicht erforderlich, weil sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; die Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.