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Beschluss

13 E 207/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0503.13E207.11.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin ¬gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin ¬gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen. G r ü n d e: Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat und nicht der Berichterstatter, weil die Entscheidung der ersten Instanz durch die Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an Stelle der Kammer und nicht aufgrund erfolgter Einzelrichterübertragung ergangen ist. Eine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) besteht daher nicht. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Der Senat bewertet das Interesse an einer Genehmigung zum Krankentransport in ständiger Rechtsprechung pauschal mit 15.000,- Euro je Fahrzeug (Krankentransportwagen und Rettungstransportwagen). Vgl. etwa Beschluss vom 9. September 2010 - 13 A 473/09 -, Urteile vom 16. September 2008 - 13 A 1557/06 - und vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 - (bestätigt vom BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 3 B 99.08 -), jeweils juris; vor Einführung des Euro wurde das Interesse mit 30.000,- DM bewertet: Beschlüsse vom 14. Februar 2002 - 13 E 98/02 -, n. v., und vom 4. Februar 2000 - 13 E 27/00 -, n. v. Für eine pauschale Bewertung (hier: 15.000,- DM je Fahrzeug) auch Bay. VGH, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 C 98.192 -, juris. Eine solche Bewertung entspricht auch den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Abgedruckt u. a. in DVBl. 2004, 1525 ff. und bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh. § 164 Rn. 14. Nach Ziffer 16.5 soll für die Beteiligung am Rettungsdienst ein Betrag von 15.000,- Euro pro Fahrzeug angesetzt werden. Der Ansatz eines solchen Pauschalwertes, der die Mehrzahl der Fälle im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse pauschalierend, aber angemessen erfassen dürfte, erlaubt eine praktikable Handhabung der Streitwertfestsetzung und vermeidet aufwändige Ermittlungen und umständliche Differenzierungen, die der Bedeutung einer bloßen Nebenentscheidung nicht entsprechen. Zudem bleibt das Prozessrisiko für die Beteiligten überschaubar, wenn der Streitwert grundsätzlich pauschalierend festgesetzt wird und nicht von Fall zu Fall - wie hier - nach ergangener Kostenentscheidung im Sinne des jeweiligen Kostengläubigers variiert. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 13 E 1654/08 -, NVwZ-RR 2009, 408; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 15 C 03.2914 -, BayVBl. 2004, 541, jeweils auch juris. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Danach ist das Interesse der Klägerin an der Erteilung der begehrten rettungsdienstrechtlichen Genehmigung für einen Rettungstransportwagen mit 15.000,- Euro zutreffend umfasst. Im Beschluss vom 20. Mai 2010 - 13 E 137/10 -, den die Klägerin zur Begründung Ihrer Beschwerde anführt, ging es dagegen nicht um die Erteilung einer Genehmigung, sondern um die Möglichkeit, von einer erteilten Genehmigung Gebrauch zu machen und diese wirtschaftlich auszunutzen. In einem solchen Fall ist das Interesse durch den wirtschaftlichen Wert der Ausnutzungsmöglichkeit der Genehmigung zutreffend dargestellt. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass in einem solchen Fall Bezugspunkt für den wirtschaftlichen Wert nur der tatsächliche oder erwartbare Unternehmergewinn, nicht aber die "Kosten für jeden Transport", also offenbar das Beförderungsentgelt, sein kann. Ob sich ein solcher erwartbarer Gewinn durch eine Absetzung von "ersparten Aufwendungen" in Höhe von nur 10,- Euro vom Beförderungsentgelt ermitteln ließe, wie es die Klägerin im Verfahren 13 E 137/10 getan hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.