Beschluss
14 B 938/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte hat Erfolg, soweit die Mindestbesteuerung in der Satzung unzureichend begründet ist.
• Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage reichen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids; solche Zweifel bestehen bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber einer pauschalen Mindeststeuer.
• Ein stückzahlbezogener Mindeststeuersatz kann als Auffangmaßstab zulässig sein, muss aber in der Satzungsbegründung erkennbar einer Lenkungsentscheidung und nicht primär der Einnahmeerzielung dienen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Mindestbesteuerung von Geldspielgeräten • Die Beschwerde gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte hat Erfolg, soweit die Mindestbesteuerung in der Satzung unzureichend begründet ist. • Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage reichen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids; solche Zweifel bestehen bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber einer pauschalen Mindeststeuer. • Ein stückzahlbezogener Mindeststeuersatz kann als Auffangmaßstab zulässig sein, muss aber in der Satzungsbegründung erkennbar einer Lenkungsentscheidung und nicht primär der Einnahmeerzielung dienen. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 1. Februar 2008, mit dem für Geldspielgeräte Vergnügungssteuern festgesetzt wurden. Streitpunkt ist insbesondere die in der kommunalen Vergnügungssteuersatzung vorgesehene Mindeststeuer von 75,00 Euro je Gerät und angefangenen Kalendermonat. Die Antragstellerin rügt die Wirksamkeit dieser Mindeststeuer unter anderem mit Blick auf Ungleichbehandlung von Aufstellern, unzulässige Halterbesteuerung und Verletzung verfassungs- und gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben. Die Antragstellerin verweist zudem auf bereits gestellte Bankbürgschaften in einem anderen Verfahren und macht geltend, die Aussetzungsverfügungen seien missverständlich gewesen. Das Verwaltungsgericht stellte im ersten Verfahren überwiegend keine durchgreifenden Bedenken an der Satzung fest, wogegen die Antragstellerin Beschwerde einlegte. • Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Beschwerdeverfahren nur das hierfür maßgebliche Vorbringen und kam zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids hinsichtlich der Geldspielgeräte bestehen. • Rechtlich zugrunde gelegt wurden die Grundsätze zur Anordnung aufschiebender Wirkung und die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Kommunen stückzahlbezogene Mindeststeuern als Auffangmaßstab verwenden dürfen, sofern damit legitime Lenkungsziele verfolgt werden und die Finanzfunktion nicht überwiegt (vgl. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesverfassungsgerichts). • Hier bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, weil die Satzungsbegründung zur Mindeststeuer keine Ausführungen enthält, aus denen ein erkennbarer Lenkungszweck in der gewählten Höhe folgt. Stattdessen lässt die Begründung nur eine Auswertung durchschnittlicher Einspielergebnisse erkennen, sodass eine primäre Einnahmeerzielung nicht ausgeschlossen werden kann. • Die festgesetzte Mindeststeuer liegt deutlich über früheren Regelungen und nahe an dem in der Begründung genannten durchschnittlichen Steuerbetrag, was die Vermutung einer beitragsmäßigen Nähe zur Einnahmeerzielung nährt und damit Fragwürdigkeiten gegenüber dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit aufwirft. • Mangels substanziierter Darlegung, dass die Mindestbesteuerung die umsatzbezogene Besteuerung nicht verfälscht oder sonstige unions- oder gleichbehandlungsrechtliche Bedenken auslöst, hat das Gericht die aufschiebende Wirkung insofern angeordnet, als Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte festgesetzt wurden. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgte bis 900,00 Euro nach den einschlägigen Vorschriften. • Die Beschwerde wurde daher im Hinblick auf die Mindestbesteuerung teilweise stattgegeben und der angefochtene Beschluss entsprechend geändert. Die Beschwerde der Antragstellerin war erfolgreich insoweit, als ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der Satzung festgelegten Mindeststeuer von 75,00 Euro je Geldspielgerät und Monat bestehen. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage für die Vergnügungssteuerfestsetzung der Geldspielgeräte an. Begründet wurde dies mit fehlenden Ausführungen in der Satzungsbegründung, die einen Lenkungszweck in der konkreten Höhe der Mindeststeuer belegen würden, wodurch eine primäre Einnahmeerzielung nicht ausgeschlossen erscheint. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz wurden anteilig verteilt; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf bis zu 900,00 Euro festgesetzt.