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Beschluss

6 K 2494/09

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Stadt B. vom 23.06.2009 (Abrechnungsmonat April 2009) wird insoweit angeordnet, als dort mehr als 5.535,96 Euro Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und mehr als 222,54 Euro Ver-gnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an anderen Orten festgesetzt worden ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Stadt B. vom 06.07.2009 (Abrechnungsmonat Mai 2009) wird insoweit angeordnet, als dort mehr als 7.504,76 Euro Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Vergnügungssteuer (in Höhe von 210 Euro) für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an anderen Orten festgesetzt worden ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Stadt B. vom 03.08.2009 (Abrechnungsmonat Juni 2009) wird insoweit angeordnet, als dort mehr als 5.336,88 Euro Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Vergnügungssteuer (in Höhe von 210 Euro) für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an anderen Orten festgesetzt worden ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Stadt Biberach vom 31.08.2009 (Abrechnungsmonat Juli 2009) wird insoweit angeordnet, als dort mehr als 5.839,32 Euro Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt 7/10, die Antragsgegnerin 3/10 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.856,30 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen die Festsetzung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte. 2 Der Antragsteller betreibt in B. eine Spielhalle und stellt(e) auch andernorts vereinzelt Geldgewinnspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf. Die Antragsgegnerin erhebt nach ihrer neu gefassten Satzung vom 21.10.2008 - in Kraft getreten am 01.01.2009 - eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. Der Vergnügungssteuer unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung (im Folgenden: VStS) Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsgeräte und Geräte mit Warengewinnmöglichkeiten, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung diese Geräte aufgestellt sind (Aufsteller; § 3 Abs. 1 Nr. 1 VStS). Nach § 6 Nr. 1 VStS ist bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse, zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld) Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer. Der Steuersatz beträgt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 VStS für jeden angefangenen Kalendermonat für das Bereithalten eines Geräts mit Gewinnmöglichkeit, sofern das Spielgerät ein manipulationssicheres Zählwerk hat und in einer Spielhalle oder in einem ähnlichen Unternehmen aufgestellt ist, 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse, mindestens jedoch 315 Euro; für an anderen Orten aufgestellte Geräte beträgt der Steuersatz 15 %, mindestens aber 105 Euro. 3 Mit Bescheiden vom 23.06.2009, 06.07.2009, 03.08.2009 und 31.08.2009 veranlagte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf dieser Grundlage zur Vergnügungssteuer für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2009. Der Antragsteller legte jeweils Widerspruch ein, worüber bislang nicht entschieden ist. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin ab. 4 Der Antragsteller hat am 29.09.2009 um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der angesetzte Mindeststeuersatz sei unwirksam. Er führe zu einer Besteuerung auch dann, wenn überhaupt kein Spiel stattfinde. In diesem Fall fehle es aber auch an einem Aufwand, der Anknüpfungspunkt für die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer sei. Die Mindestbesteuerung führe auch zu einer ungleichen Veranlagung im Satzungsgebiet, die mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Geräte, die einen Gewinn unterhalb des Mindestumsatzes erwirtschafteten, würden mit einem höheren als dem allgemeinen Steuersatz veranlagt. Der Antragsteller werde in der überwiegenden Zahl der Fälle mit dem Mindeststeuersatz veranlagt. Der „Ersatzmaßstab“ der Mindestbesteuerung stelle in Anbetracht dessen den primären, den Vergnügungssteueraufwand der Spieler angemessen abbildenden Steuermaßstab in seiner tatsächlichen Besteuerungswirkung in Frage. Die Nichtigkeit der Mindestbesteuerung führe zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Die durchschnittliche Vergnügungssteuerlast für die Geräte des Antragstellers für den Zeitraum Januar bis Juli 2009 betrage 369,74 Euro und damit erheblich mehr als der - vor Satzungsänderung - von der Antragsgegnerin angesetzte Stückzahlmaßstab von damals 337,50 Euro. Die Besteuerung habe erdrosselnde Wirkung. Im Übrigen habe sich der Satzungsgeber vor der Neugestaltung der Satzung für die von ihm zu treffenden Ermessensentscheidungen nicht die erforderliche Tatsachengrundlage zur Höhe des durchschnittlich investierten Vergnügungsaufwandes und zu den notwendigen Veranstaltungskosten verschafft. Außerdem stehe Gemeinschaftsrecht einer an den nicht um die Abzugsposition der Umsatzsteuer bereinigten Kasseninhalt anknüpfenden Besteuerung entgegen. 5 Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Zugrundelegung der Bruttokasse als Bemessungsgrundlage sei nicht zu beanstanden. Sie zeichne sich vielmehr durch besondere Wirklichkeitsnähe aus. Die satzungsrechtlich nicht vorgesehene Bereinigung der Bruttokasse um die Umsatzsteuer begegne gleichfalls keinen Bedenken. Die Veranlagung eines Betrages zu mehreren Steuerarten sei im Steuerrecht nicht ungewöhnlich. Eine unzulässige Doppelbesteuerung liege bereits deshalb nicht vor, weil die Umsatzsteuer am vom Unternehmer erzielten Umsatz anknüpfe, wohingegen für die Spielapparatesteuer der Aufwand der Automatenspieler maßgeblich sei, der sich in den für das Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlage. Die Mindeststeuersätze seien durch die damit verfolgten Lenkungsabsichten gerechtfertigt. Es sei weiterhin zulässig, satzungsrechtlich einen stückzahlbezogenen Ersatzmaßstab als Auffangtatbestand vorzusehen, sofern sich nach Einschätzung des Satzungsgebers mit einem umsatzbezogenen Steuermaßstab die mit der Vergnügungssteuer verfolgten Lenkungszwecke - die Eindämmung der Spielsucht - nicht wirksam erreichen ließen. Ziel der Mindestbesteuerung sei es, die Spielsucht im Stadtgebiet soweit als möglich einzudämmen. Es solle der Gefahr vorgebeugt werden, dass eine Vielzahl ertragsschwacher Geräte auch an schwächer frequentierten Orten aufgestellt würden. Die Konzentration auf wenige umsatzstarke Standorte erschwere wiederum die Nutzung der Geräte und dämme damit die Spielsucht ein. Fiskalische Interessen würden mit der Besteuerung nicht vorrangig verfolgt. Über die Einspielergebnisse aller Aufsteller im Satzungsgebiet lägen noch keine aussagekräftigen Informationen vor. Die Antragsgegnerin ermittle aber derzeit entsprechendes Zahlenmaterial. Erdrosselnde Wirkung habe die Besteuerung nicht. Es lägen derzeit keine Erkenntnisse vor, wonach die Berufsausübung für Automatenbetreiber aufgrund der erhobenen Vergnügungssteuer gefährdet erschiene. Soweit dies der Antragsgegnerin möglich gewesen sei, habe sie vor der Satzungsänderung auch Datenmaterial ermittelt und ausgewertet, was jedoch in Ermangelung entsprechender - freiwilliger - Angaben der Aufsteller schwierig gewesen sei. 6 Dem Gericht liegen die Akten der Antragsgegnerin zur Veranlagung des Antragstellers (ein Leitz-Ordner) sowie die Akten aus dem Rechtsetzungsverfahren vor. Weiter liegt dem Gericht die Akte des Klageverfahrens 6 K 1892/09 vor sowie die Gerichts- und Behördenakten aus den Klageverfahren von drei weiteren Spielgerätebetreibern aus dem Satzungsgebiet der Antragsgegnerin. II. 7 Der Antrag ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet. 8 Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist zulässig. Der Antragsteller hat auch den nach § 80 Abs. 4 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (erfolglos) gestellt und damit die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfüllt. 9 Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. 10 Nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung findenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei Anforderung öffentlicher Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für die Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides in diesem Sinne bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg erst dann, wenn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass ein Erfolg eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.01.1990 - 2 S 3193/89 -, vom 18.08.1997 - 2 S 1518/97 - und vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -), wobei ein lediglich als offen zu bezeichnender Verfahrensausgang im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreicht (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.02.1993 - 2 S 2674/92 -, VBlBW 1993, 257, und vom 10.12.1992 - 2 S 2253/92 -). 11 1. Nach diesen Maßgaben bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, soweit grundsätzlich die Heranziehung des Antragstellers zur Vergnügungssteuer in Rede steht. 12 Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide sind die §§ 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 KAG i.V. mit den Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 21.10.2008. Bei der hier in Streit stehenden Spielgerätesteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer, die auf der Grundlage des Art. 105 Abs. 2a GG durch Satzung begründet werden kann (zur Rechtsnatur der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer - unabhängig vom Anknüpfungspunkt der Besteuerung - vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl. 2009, 777 ff.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -). Danach können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Vergnügungssteuer in der Form der herkömmlichen Spielautomaten- oder auch Spielgerätesteuer ist danach den Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen soll, der sich an dem Gerät vergnügt. 13 Dass § 6 VStS - soweit hier einschlägig - keine stückzahlbezogene Besteuerung mehr vorsieht, sondern an das Einspielergebnis in Gestalt der elektronisch gezählten Bruttokasse als Bemessungsgrundlage anknüpft, dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach und unter Betonung des weit reichenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des (Orts-)Gesetzgebers in diesem Bereich entschieden, dass der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers den sachgerechtesten Maßstab für eine derartige Besteuerung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316; Beschluss vom 10.03.2009 - 9 B 27.08 -; Hess. VGH, NK-Beschluss vom 05.03.2009 - 5 C 2256/07.N -, LKRZ 2009, 255; Urteil vom 20.02.2008 - 5 UE 82/07 -, KStZ 2008, 130; Beschluss vom 17.04.2008 - 5 TG 2725/07 -, KStZ 2008, 179; Beschluss vom 23.03.2007 - 5 TG 332/07 -, NVwZ-RR 2007, 554; VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008 - 8 K 3388/07 - m.w.N.; Urteil vom 18.02.2009 - 8 K 3386/08 -; VG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 -; VG Arnsberg, Urteil vom 14.08.2009 - 5 K 887/09 -). 14 Die Kammer vermag auch hinsichtlich der behaupteten erdrosselnden Wirkung der Besteuerung bzw. der Frage der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Steuer im Eilverfahren keine mehr als lediglich offenen Erfolgsaussichten zu sehen, was nach den dargelegten Maßgaben für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreicht. Die Höhe des Steuersatzes von 20 % für in Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit erweist sich zwar als bedenklich. Er liegt weit über den vom Gemeinde- und Städtetag Baden-Württemberg empfohlenen Richtsätzen (8 bis 14 %) und den bundesweiten Durchschnittssätzen (ca. 10 %; beides wiedergegeben vom VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008 - 8 K 3388/07 -). Dessen war sich die Antragsgegnerin bei Erlass der neu gefassten Satzung auch bewusst (vgl. dazu die Ergänzungsvorlage zur GR-Ds. Nr. 127/2008-1 vom 24.09.2008: „... Der in der neuen Vergnügungssteuersatzung enthaltene Steuersatz auf die Einspielergebnisse der Spielgeräte in Spielhallen stellt nach unseren Informationen in Baden-Württemberg den absolut höchsten Steuersatz dar... “). Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre indes nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich machen würde, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet. Für eine derartige Annahme fehlt jedenfalls im Eilverfahren die erforderliche Tatsachengrundlage. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers ist nicht hinreichend substantiiert und bezieht sich in erster Linie auf seine eigene wirtschaftliche Situation. Nicht ohne jegliche sachliche Berechtigung weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass ein nennenswerter Rückgang der Geräteaufstellungen im Satzungsgebiet bislang nicht zu verzeichnen sei, was zumindest indiziell gegen eine erdrosselnde Wirkung spricht. Nachdem in der Rechtsprechung ein andernorts angewandter Steuersatz von 20 % nicht für rechtswidrig befunden worden ist (VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008 - 8 K 3388/07 -), beanstandet ihn auch die Kammer - vorbehaltlich näherer Überprüfung im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren - einstweilen nicht. 15 Auch die weiteren grundsätzlichen - gegen die Steuererhebung an sich gerichteten -Bedenken des Antragstellers hält die Kammer vorläufig nicht für derart gewichtig, dass Raum für die begehrte vollumfängliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche wäre. Die Vergnügungssteuer ist nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer und sie darf wohl ohne Weiteres auch neben der Umsatzsteuer erhoben werden; einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vermag die Kammer im Eilverfahren ebenso wenig anzunehmen (vgl. zu alledem die bereits umfänglich zitierte Rechtsprechung, exemplarisch VG Arnsberg, Urteil vom 14.08.2009 - 5 K 887/09 -; VG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 -). 16 2. Die Kammer hat jedoch ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, soweit der Antragsteller zur Mindeststeuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen (in Höhe von 315 Euro) und andernorts (in Höhe von 105 Euro) herangezogen wird. Soweit die Vergnügungssteuersatzung - je nach Aufstellungsort - eine Mindeststeuer von 105 bzw. 315 EUR pro Spielgerät und Monat unabhängig von dem tatsächlichen Aufwand der Spieler regelt, führt dies zu einer ungleichen Höherbelastung von Spielgeräteaufstellern, soweit sie an einem Automaten ein unter 700 EUR (15 %: 105 EUR) bzw. 1.575 EUR (20 %: 315 Euro) im Monat liegendes Einspielergebnis erzielt haben, gegenüber den Aufstellern, die jenseits dieser Grenze in Höhe von 15 bzw. 20 % des Einspielergebnisses besteuert werden. Die Situation entspricht im Anwendungsbereich des Mindeststeuerbetrages dem Ansatz eines - verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht mehr zulässigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.) - Stückzahlmaßstabs. Trotz ungleicher Einspielergebnisse von 0 EUR bis 700 EUR bzw. 0 EUR bis 1.575 EUR entsteht in jedem Fall bei dem Geräteaufsteller der Mindeststeuersatz von 105 EUR bzw. 315 EUR. 17 Eine solche Ungleichbehandlung ist indessen nicht in jedem Falle unzulässig, sie kann vielmehr durch den mit der Einführung der Mindestbesteuerung verfolgten Lenkungszweck gerechtfertigt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur Hamburgischen Spielgerätesteuer ausdrücklich angemerkt, dass es den normgebenden Körperschaften unbenommen bleibe, durch die spezifische Ausgestaltung eines mit Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbaren Steuermaßstabs für eine Verwirklichung des Lenkungsziels zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -; BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2008 - 2 S 2706/07 -). Ein solch zulässiges Lenkungsziel ist in der Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht zu sehen. 18 Die Antragsgegnerin beabsichtigt ausweislich der vorliegenden Akten aus dem Rechtsetzungsverfahren, die Zahl der im Stadtgebiet aufgestellten Spielgeräte - neben der bezweckten Einnahmeerzielung - deshalb zu beschränken, um die Spielsucht zu bekämpfen. Der Mindeststeuerbetrag soll deshalb neben dem einzuführenden Prozentsatz des Einspielergebnisses festgesetzt werden, damit zur Eindämmung der Spielsucht keine Spielgeräte mehr an schwächer frequentierten Standorten lohnend betrieben werden können. Eine derartige Motivation hat das Bundesverfassungsgericht dem Grunde nach akzeptiert (Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -). Der Lenkungszweck ist jedoch im Ergebnis gleichheitsgerecht zu verfolgen. Er muss sich insbesondere als hinreichend gewichtig erweisen, um die darauf gestützte Differenzierung zu tragen. Ferner muss der Mindeststeuerbetrag geeignet, erforderlich und nicht unverhältnismäßig sein, um das beabsichtigte Lenkungsziel zu erreichen. Dabei kommt dem Normgeber ein Einschätzungs- und Prognosevorrang bei der Frage zu, ob ein Mittel zur Erreichung seines Ziels geeignet und erforderlich ist (hierzu und zum Folgenden vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -). 19 a) Der Ansatz einer Mindeststeuer dürfte ohne Weiteres zur Zielerreichung geeignet sein. Es erscheint durchaus wahrscheinlich, dass die Aufstellung von Spielgeräten dort unterlassen wird, wo das Einspielergebnis so gering ist, dass nicht kostendeckend gearbeitet werden kann. Der Druck auf den Spielgeräteaufsteller, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit weniger Spielgeräte aufzustellen, wird durch einen Mindeststeuersatz erhöht. 20 b) Zweifelhaft ist aber bereits die Erforderlichkeit der Mindeststeuersätze. Die Erforderlichkeit einer gesetzgeberischen Maßnahme zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen jedoch weniger belasten. Bei der Wahl des Steuersatzes kommt dem Satzungsgeber hierbei eine Einschätzungsprärogative zu. Dass jedoch auch mit einem geringeren Mindeststeuerbetrag als den angeordneten 105 EUR bzw. 315 EUR die gleiche Lenkungswirkung bei geringerer Eingriffsintensität erzielt werden könnte, ist in Anbetracht der beträchtlichen Höhe der von der Antragsgegnerin beschlossenen Mindeststeuersätze jedenfalls nicht fern liegend. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der nunmehr in Ansatz gebrachte Mindeststeuerbetrag für in Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (315 EUR) nur unwesentlich unter dem bis Ende 2008 angewandten Stückzahlmaßstab von (damals) 337,50 EUR liegt, der ursprünglich auch einen - zumindest lockeren - Bezug zum (durchschnittlichen) Vergnügungsaufwand haben sollte; gleiches gilt für den Mindeststeuersatz für andernorts aufgestellte Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (105 EUR) im Vergleich zum diesbezüglichen früheren Stückzahlmaßstab (112,50 EUR). Die betragsmäßige Nähe der Mindeststeuer zur vorherigen Pauschalbesteuerung ist hier deshalb bedenklich, weil eine Mindeststeuer konzeptionell nicht an der sonst ohnehin zu erwartenden Durchschnittssteuerhöhe ansetzen sollte, sondern auf einem (in der Regel tiefer liegenden) Niveau, das zur Erreichung des Lenkungszweckes unabdingbar erscheint (vgl. dazu - wenn auch in anderem Zusammenhang - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2008 - 14 B 938/08 -); andernfalls liegt die Vermutung nahe, der (vormals unzulässige) Besteuerungsmaßstab werde nur vordergründig durch einen neuen - der Wirklichkeit näheren - ersetzt, ohne dass der bisherige Stückzahlmaßstab tatsächlich aufgegeben wird. 21 Auch die betragsmäßige Nähe des Grenzbruttokasseninhalts von 700 bzw. 1.575 EUR, dessen Unterschreiten zum Anfall des Mindeststeuersatzes führt, zum durchschnittlichen Einspielergebnis der Geldspielgeräte im Satzungsgebiet indiziert eine faktische Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs als tatsächlichem primärem Steuermaßstab. 22 Der Kammer liegen zur Ermittlung des durchschnittlichen Einspielergebnisses die Behördenakten zur Veranlagung des Antragstellers wie auch weiterer Spielgeräteaufsteller aus den parallel anhängigen Klageverfahren 6 K 1966/09, 6 K 2096/09 und 6 K 2275/09 vor. Aus den Anlagen zu den jeweiligen Vergnügungssteuerbescheiden ergibt sich die Zahl der aufgestellten Geräte und die Höhe der Steuerlast. Der Kammer stehen dabei - jedenfalls für Spielhallen - Informationen bezüglich wohl aller Aufsteller und Spielgeräte im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin zur Verfügung (in der Ergänzungsvorlage zur GR-Ds. Nr. 127/2008-1 vom 24.09.2008 ist für den Stichtag 01.07.2008 von 109 Geräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und von 34 andernorts aufgestellten Geräten mit Gewinnmöglichkeit die Rede; aus den Behördenakten ergeben sich - je nach Monat - für den Zeitraum Januar bis August 2009 Informationen über ebenfalls ca. 106 jeweils gleichzeitig aufgestellte Geräte). Es liegt auf der Hand, dass die Auswirkungen der neu gefassten Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin umso verlässlicher bestimmt werden können, je breiter die Erkenntnisgrundlage ist (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.). Bei alledem ist selbstredend nicht (allein) auf die Angaben des Antragstellers zu seinen Besteuerungsverhältnissen abzustellen, vielmehr kommt es auf die Gesamtzahl der Spielgeräte im Satzungsgebiet als Bezugspunkt an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2008 - 2 S 2706/07 -), wobei das Tatsachengericht keinen festen Vorgaben hinsichtlich der im Einzelfall anzuwendenden mathematisch-statistischen Regeln zur Erlangung eines diesbezüglichen repräsentativen Durchschnitts unterliegt (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.). 23 Nach den der Kammer vorliegenden Daten aus den Anlagen aller Vergnügungssteuerbescheide des Zeitraums Januar bis August 2009 für den Antragsteller und die Kläger der benannten Parallelverfahren ergibt sich für in Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - wie aus nachstehender Tabelle ersichtlich - ein durchschnittliches Einspielergebnis von ca. 1.832 EUR: 24 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen Gerät * Januar Februar März April Mai Juni Juli August Summe Schnitt Einspielerg. ...902354 1621,5 1953 574,7 1741 3136,4 1491,8 1164,9 588,6 12271,9 1533,98 ...902342 1798 1380,2 1371,3 2073,1 2694,4 1354,8 1214,4 1657,8 13544 1693 ...819085 1342,7 372,8 1029,3 589 3333,8 833,45 ...819161 1599,7 1599,7 1599,7 ...819205 833,8 833,8 833,8 ...819160 2301,4 2766,1 2162,9 536,8 1922,2 935 1058,8 1069,7 12752,9 1594,11 ...604825 2720,6 2351,6 1053,3 1206,2 742,1 -79,9 1146,4 1618,6 10758,9 1344,86 ...604749 1239,5 1867,6 480,5 2677,2 1483,1 883,1 778,7 1423,2 10832,9 1354,11 ...412490 2000 2091,6 3819 -1168,2 616,2 1977,4 3072,3 2265,6 14673,9 1834,23 ...407755 549,6 1422,3 2126,9 1810,9 1599,4 -1306,9 862,7 2321,5 9386,4 1173,3 ...412564 1530,6 1983,1 2457,5 2129,6 1437,5 1602 -913,4 1161,3 11388,2 1423,52 ...410455 1700,3 1731,2 649,8 1312,3 1750,4 2358,9 3244,1 2806 15553 1944,12 ...408231 1263,4 1490,8 1788,1 1544,3 4230,8 2786,3 913,8 1300,1 15317,6 1914,7 ...412661 2346,8 1766,5 2021,9 -785 2372,2 2983,6 1947,6 1319,1 13972,7 1746,58 ...502163 2674,3 2436,9 1987,4 -152,2 -329,6 283,5 1127,6 339,8 8367,7 1045,96 ...502164 2571,9 1505,8 910,3 1391,8 3148,2 3298,8 439,7 1687,1 14953,6 1869,2 ...505523 1299,6 2583,3 1655,7 883,4 707 -624,4 91,7 445,8 7042,1 880,26 ...202622 1258,2 2637 1570,5 3366,8 -1361,8 528 670 1008,7 9677,4 1209,67 ...211573 1612,7 194,3 2284,4 689,9 2512,8 -1225,3 957,8 1196,9 8223,5 1027,93 ...211574 1206 308,2 453,7 1653,7 1371,5 1182,5 2924,9 494,7 9595,2 1199,4 ...504349 1242 164,1 562,7 1524,6 1075,6 1508,4 679 933,4 7689,8 961,22 ...532333 1828,7 737,1 215,8 1090 1693,3 1080,6 1031 2190,9 9867,4 1233,42 ...403477 1487,5 1057,4 -133,2 376,6 103 458,2 227 642 4218,5 527,31 ...815501 1106,5 1945,8 377,2 -386,6 1716,2 1236,4 1293,2 1203,6 8492,3 1061,53 ...008524 311,9 382 987,8 2198,4 735,1 1159,9 1137,1 6912,2 987,45 ...008323 420,4 1813,6 684,6 1011,1 -629,5 2166 536,5 6002,7 857,52 ...805813 3913,6 3618,4 3633,9 782,2 3460,8 2098,4 1518,3 990,6 20016,2 2502,02 ...604785 3821,4 4008,1 2651,4 3074,7 1557,5 1547,2 1401 18061,3 2580,18 ...604786 3096,2 3593,4 1829,2 1576,9 2331,6 2492,1 3890,2 2059,5 20869,1 2608,63 ...902162 3058,1 7,3 3622,1 3378,4 1991 2697,7 4238,9 440,7 19434,2 2429,27 ...720728 2918,9 1825,8 -2767,2 -4883,3 1807,8 2383,3 3521 2943,2 7749,5 968,68 ...902156 2760,7 3108,4 1037,2 3561,7 2231,5 4695,1 4413,8 1783,8 23592,2 2949,02 ...603423 2223,7 3246,4 1410,4 4051,1 2254,7 2336,3 645,4 16168 2309,71 ...205265 1692,4 3357,9 1602,8 4232 3496,1 2014,7 1087,8 1415 18898,7 2362,33 ...305233 1552,1 501,6 709,2 1837,6 1873,8 982,1 1381,4 1441,8 10279,6 1284,95 ...507231 1275,3 428,3 2067,1 3771,7 5408,2 3211,5 2549,7 2800,5 21512,3 2689,03 ...501881 1265,4 -90,2 851,8 -781,2 3796,7 2931,8 1726,8 581,4 10282,5 1285,31 ...416534 -791,1 1459,2 4821,1 3646 2773,8 1905,7 3421,9 3470 20706,6 2588,32 ...460403 2376,1 2376,1 2376,1 ...460194 2118,6 2118,6 2118,6 ...815894 3611,1 3731,2 3005,7 4489,5 2715,3 4988,3 5066,2 4630,6 32237,9 4029,73 ...815895 2435,9 1984,6 2651 3288,5 1762,3 991,9 2031,6 3835 18980,8 2372,6 ...524573 1718,5 298,5 2505,5 1609 470,5 552,5 1170 228 8552,5 1069,06 ...205994 -1883 -372 388,5 4050 -33 1347,9 5350 781,5 9629,9 1203,73 ...204330 1809,3 793,9 705 1624,5 1902,5 1113 1992 1030 10970,2 1371,27 ...604284 4118,7 1694,6 2809,8 3325,2 2377,3 2491,7 2294,4 4139,1 23250,8 2906,35 ...607588 4196,4 1915,4 1036,8 2798 990,5 3401,4 1006,9 3722,2 19067,6 2383,45 ...508529 316 2882,5 1640 1809 906 834,5 1017 2378 11783 1472,87 ...902074 2157,4 1963,5 2301,4 1821,4 -797,7 2545 426,7 10417,7 1488,24 ...902092 2496,8 3351 3315,1 962 1671 2196,7 2668,4 16661 2380,14 ...460528 1880,1 1880,1 1880,1 ...460529 2534,8 2534,8 2534,8 ...404914 4448,1 2712,4 1228,4 2884,5 2811,3 5368,2 1587,2 2976,3 24016,4 3002,05 ...501888 2964,1 1534,3 1031,4 2098,4 2551,9 3013,7 801,6 1920,7 15916,1 1989,51 ...607582 2490,5 2946,7 2812,2 4109,2 1460,1 3432,7 2330,9 2530 22112,3 2764,03 ...607597 2271 2091,3 1387 3190,9 2376,5 2736 1092,5 3959,2 19104,4 2388,05 ...404911 1502,4 2654,2 3604,7 3603,3 4889 3658 4915,6 1524,7 26351,9 3293,98 ...702779 1450,5 479,5 4308 1512 1165 -595,2 2355,9 10675,7 1525,1 ...804414 1623,5 892 1246,9 1671,1 1910,2 7343,7 1468,74 ...503701 1296 1799 1668 3135,5 1591,4 2368 -138 1110 12829,9 1603,73 ...101611 -30,1 1554,2 1123 2235,5 3177,8 8060,4 1612,08 ...507482 -90,8 2903,6 3442,1 1088,3 1067,1 3775,9 3387,7 3048,5 18622,4 2327,8 ...020780 1724,7 1499 373,3 3597 1199 ...022222 1642,1 1375,8 5,5 3023,4 1007,8 ...104455 -270,3 -270,3 -270,3 ...304478 1105,7 364,5 1470,2 735,1 ...807450 147,8 147,8 147,8 ...705637 914,4 658,4 1914,4 184,4 2091 898 3815,4 948,9 11424,9 1428,11 ...816256 3431,1 3704,9 1770,9 3811,9 3628,5 1307,4 2162,9 1798,6 21616,2 2702,02 ...523108 -359,4 569,6 1543,2 1842,4 76,6 1276,8 1145,8 3105,8 9200,8 1150,1 ...703512 1258,5 1857 2133 1738,6 1514,9 3469 479,9 -1127,3 11323,6 1415,45 ...819996 714 2607,8 2562,1 1841,5 555,6 2252,3 3430 2407 16370,3 2046,28 ...804630 2372,3 1307,9 896,9 1956,2 1695,5 1527,4 3603,4 2058,8 15418,4 1927,3 ...823105 2950,4 2300,7 1292,9 1902,5 1372,2 256,7 2000,2 2254,6 14330,2 1791,27 ...823097 2317 2361,9 371,4 2620,6 1962 2761,9 3416 1394,1 17204,9 2150,61 ...304449 2144,9 3048,7 2715,2 912,1 2140,6 3224,8 3185,8 1475,7 18847,8 2355,97 ...816447 1786,7 2893,3 2225,9 4187,2 1866,1 4010,6 2570,1 2759,8 22299,7 2787,46 ...101435 1248,6 1248,6 1248,6 ...410572 808,9 1541,9 1387,9 2120,1 1168,3 646,2 3392,6 2289,2 13355,1 1669,38 ...804934 -300,6 2027,2 1167 473,9 3367,5 841,87 ...402800 1718,8 2398,6 3235,5 4196,5 2899 4716,2 1163,4 2828 23156 2894,5 ...403027 1246,7 3585,3 2593,4 4113,1 2175,9 3258,2 416,9 2671,3 20060,8 2507,6 ...804931 2514,2 2702,9 1773,3 2487,7 1908,1 1626,2 1513,6 -840 13686 1710,75 ...417018 1964,1 2196,6 1231,6 4256,6 1141,8 2677,7 2740,1 2962,2 19170,7 2396,33 ...006948 2061,3 3484 -1362,1 1412,3 1605,4 3456,1 1450,2 3515,4 15622,6 1952,82 ...805048 263,5 263,5 263,5 ...703541 2104,4 -329,8 3884,7 523,9 248,8 1159,8 2337,1 1068,2 10997,1 1374,63 ...504299 -618 1492 537 1153 1068 959,4 1561,4 1040,6 7193,4 899,17 ...415789 3469 3692,7 3817,5 2471,5 2820,4 2629,2 4514 3136,7 26551 3318,87 ...410578 1615,7 1636,2 2310,9 2614,6 1908,3 950,9 1841,4 526,6 13404,6 1675,57 ...818370 2610,4 3664,1 2500,6 1496,2 2389,7 1520,8 3164,8 2369,1 19715,7 2464,46 ...816377 1222 1680,1 3296,4 4751,8 1870,7 2080 2658,2 2097,5 19656,7 2457,08 ...820071 3530,1 1716,2 257,6 1939,1 665,7 1443 2516,5 1489,5 13557,7 1694,71 ...302138 1652,7 1706,3 2009,6 3130,6 606,1 1159,4 10264,7 1710,78 ...820110 1989 1240,7 2250,5 2507,6 1835 2719 1558,4 2286,8 16387 2048,37 ...816472 1311,1 4994,1 3759,2 2544,4 2994,8 862,9 3804,3 1585,9 21856,7 2732,08 ...804934 2898,3 2898,3 2898,3 ...625721 1075,1 1956,8 3031,9 1515,95 ...625721 886,9 -693 193,9 96,95 ...508406 1845,4 1067,6 4386,5 2683,5 924,8 -735,8 10172 1695,33 ...101429 1404,6 1404,6 1404,6 ...532101 1399,1 320,8 3572,8 876,9 2004,4 1721,3 1252,6 2363,7 13511,6 1688,95 ...805047 870,5 2237,3 2814 2283,1 1627 1710,6 27,8 -330,4 11239,9 1404,98 ...200654 607,2 418,3 774,2 -1625 1857,4 1223 1691 -3395,2 1550,9 193,86 ...504359 -274,3 701,5 606,1 -375,1 109,1 468 1936,4 933,6 4105,3 513,16 ...204594 -1601,7 862,6 3082,6 2199,6 2737,6 833,7 991 398,6 9504 1188 ...006944 1538,9 987,5 3955,9 1408,6 -3419,3 4300,2 3780,4 1437,4 13989,6 1748,7 ...820062 2344,4 3526,6 3583,3 873,8 1036,7 974,9 2155,6 3609,4 18104,7 2263,08 ...816457 882,6 1936,8 3173,2 945,4 695,7 1336,7 2483,3 1765,1 13218,8 1652,35 ...705633 -300,1 2387,5 1654 1398,6 -223,7 1473,6 278 454,5 7122,4 890,3 ...304463 1267,1 2969,3 2408,8 1930,1 848,6 1099,2 2299,8 1919,8 14742,7 1842,83 ...508408 1009 480,8 1445,9 -234,3 1081,6 2317 398,4 1415 7913,4 989,17 ...818372 336,4 2122,2 2661,4 1119,2 109,1 1902,2 3430,9 2008,5 13689,9 1711,23 ...104554 2946,5 1489,5 1728 1027,4 3821,2 954,6 11967,2 1994,53 ...816473 2463,2 876,3 2862,4 1711,8 1052,9 1479,6 1722,3 2456,8 14625,3 1828,16 ...532899 1889,2 1193,8 2815,2 69,9 -242 2175,4 910,2 8811,7 1258,81 ...505604 2898,8 4350,1 1552,1 2203 2432,8 929,6 14366,4 2394,4 ...523109 820,1 -192,2 2489,2 -104,4 1368 2657,2 21,7 7059,6 1008,51 …303329 1169,3 1584,7 138,6 1388 -519,2 193,05 3954,45 659,07 ...251230 906,8 2379 1725,3 3585,5 3867,8 4615,4 17079,8 2846,63 ...251241 -581,5 3884,2 2530,1 2371,3 4333,7 2236,2 14774 2462,33 ...464616 137,5 2393,4 2810,8 3276,7 2417,1 11035,5 2207,1 ...464608 445,3 2329,7 2690,7 3423,3 8889 2222,25 ...704327 3353,1 1403,6 4756,65 2378,32 * die Zählwerksnummer wurde teilw. anonymisiert durchschnittl. Einspielergebnis für alle erfassten Geräte: 215.197 : 124 ≈ 1.735,50 EUR durchschnittl. Einspielergebnis für alle Geräte ≥ 6 Monate aufgestellt: 182.043 : 100 ≈ 1.820 EUR durchschnittl. Einspielergebnis für alle Geräte ≥ 8 Monate aufgestellt: 153.884 : 84 ≈ 1.832 EUR 25 Dabei stellt die Kammer zur Gewinnung valider Daten und zur Eliminierung von Ausreißern einstweilen nur auf die Ergebnisse derjenigen Geräte ab, die über einen Zeitraum von acht Monaten durchgängig aufgestellt waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.); bei den danach verbleibenden zu berücksichtigenden Einzeldaten sind keine solchen festzustellen, die völlig aus dem Rahmen der anderen im unteren oder oberen Bereich liegenden Einspielergebnisse fallen oder sonst atypisch sind. Das hier ermittelte durchschnittliche Einspielergebnis weicht zwar beträchtlich von demjenigen ab, das die Antragsgegnerin wohl im Rechtsetzungsverfahren angenommen hatte (2004: ca. 2.550 EUR; 2005: ca. 2.715 EUR, vgl. den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 28.10.2009, S. 11); diese Annahmen, deren Kalkulation nicht offen gelegt ist, sind jedoch zum einen bereits nicht mehr aktuell und beruhen zum anderen auf gänzlich anderen Satzungsverhältnissen sowie zudem auf einer weitaus schmaleren Erkenntnisgrundlage, nachdem damals offenkundig nur ein Geräteaufsteller Angaben zu seinen Einspielergebnissen eingereicht hatte. Die aktuellen Zahlen für den Zeitraum von Januar bis einschließlich August 2009 spiegeln hingegen nahezu alle im Satzungsgebiet aufgestellten Geldspielgeräte wieder, weshalb sie die Kammer für hinreichend aussagekräftig hält. 26 Berechnet man - im Wege einer Kontrollüberlegung - ausgehend von dem danach ermittelten durchschnittlichen Einspielergebnis von 1.832 EUR (Steuersatz dafür: 366,40 EUR) die vormals vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.) für den Stückzahlmaßstab für zulässig erachtete Schwankungsbreite von 25 % ober- und unterhalb des Gesamtdurchschnitts, so liegt auch der Grenzsatz für die Mindestbesteuerung (1.575 EUR) noch ohne Weiteres innerhalb dieses Rahmens (von 1.374 EUR bis 2.290 EUR). Das aber bestätigt, dass die Mindestbesteuerung mit 315 EUR dazu führt, dass sämtliche Einspielergebnisse zwischen 0 EUR und 1.575 EUR mit einem Steuersatz belegt werden, der das durchschnittliche Einspielergebnis und den dahinter stehenden Vergnügungsaufwand der Spieler abbildet. Damit fällt die Mindestbesteuerung aber in den Bereich dessen, was die Regel darstellt; sie statuiert gerade keinen - zu Lenkungszwecken erforderlichen - Sockelbetrag. Auch wenn das durchschnittliche Einspielergebnis seinerseits regelmäßigen Schwankungen unterworfen ist und von der Lenkungswirkung der Besteuerung beeinflusst wird bzw. werden soll, dürfte vieles dafür sprechen, dass die untere Marge der früher zulässigen Schwankungsbreite der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (hier: 1.374 EUR) die absolute Obergrenze für einen allenfalls zulässigen Grenzsatz einer Mindestbesteuerung darstellt. 27 Für - getrennt zu betrachtende - außerhalb von Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ergibt sich nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Informationen ein durchschnittliches Einspielergebnis von ca. 536 EUR, das somit bereits unterhalb des dazugehörigen Grenzsatzes von 700 Euro liegt, wobei insoweit eine Beschränkung nur auf dauerhaft aufgestellte Geräte nicht möglich ist: 28 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit außerhalb von Spielhallen Gerät * Januar Februar März April Mai Juni Juli August Summe Schnitt Einspielerg. ...819085 487,8 1216,2 -471,1 48,5 1281,4 320,35 ...816437/ ...819205 205,2 267,4 -282,7 159,2 349,1 87,27 ...204322 378,6 231,4 220,9 830,9 276,96 ...702595 414 177,6 591,6 295,8 ...202066 1665,3 128,5 540,1 2333,9 777,96 ...524383 841,7 -178,5 107,2 770,4 256,8 ...508600 -1342,1 313,1 147 -882 -294 ...601964 1462,7 1947,8 1914,4 1281,7 1495,4 0 8102 1350,33 ...508611 1111,8 754,7 12,5 47 -118 1808 361,6 ...607322 -1023,5 965,5 1564,9 1506,9 502,3 ...802454 140,8 646,6 224,5 314,5 -586,8 739,6 147,92 ...402158 627,8 1589,1 2216,9 1108,45 ...533406 661,5 661,5 661,5 ...613077 -243,3 178 1,4 303,6 521,7 70,9 479,7 947,1 2259,1 282,38 ...508604 87,7 348,8 436,5 218,25 ...502912 420,1 -40,8 39,4 -36,3 21,4 -26 377,8 62,96 ...403558 698,1 516,4 340,4 285,7 479,4 445,8 2765,8 460,96 ...508614 398,4 -22,3 376,1 188,05 ...604319 1175,7 34,8 1210,5 605,25 ...604872 166,8 2034,5 3124,6 2132,7 7458,6 1864,65 ...918101 767,4 2706,8 1913,7 5387,9 1795,97 ...703193 579,7 377,8 450,8 1408,3 469,43 * die Zählwerksnummer wurde teilw. anonymisiert durchschnittl. Einspielergebnis für alle erfassten Geräte: 11.801,2 : 22 ≈ 536,41 EUR 29 Die vorstehenden Ausführungen zum Verhältnis von Primär- und Ersatzbesteuerungsmaßstab bei in Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gelten hier erst recht. 30 In Anbetracht des Umstands, dass die Mindeststeuersätze der Antragsgegnerin insgesamt z.T. sogar (weit) über den Höchststeuersätzen anderer Gemeinden liegen - die gleichfalls Lenkungszwecke verfolgen - erscheint auch unabhängig von alledem fraglich, ob die beabsichtigten Lenkungseffekte nicht auch bereits mit (wesentlich) niedrigeren Steuersätzen erreicht werden könnten, zumal einige Veranlagungen mit dem Mindeststeuersatz (bei Einspielergebnissen knapp unter den Grenzen von 700 bzw. 1.575 Euro) bei wirklichkeitsnäherer Veranlagung nach dem sonst vorgegebenen Prozentsatz der Bruttokasse betragsmäßig nur unwesentlich geringer - aber immer noch beträchtlich hoch - ausfallen würden. 31 c) Der Ansatz eines Mindeststeuerbetrages erweist sich aber unabhängig davon jedenfalls als unangemessen. Der mit der Mindeststeuer zulässigerweise erstrebte Lenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht durch Verminderung der Zahl der aufgestellten Spielgeräte darf nicht dazu führen, dass das Ziel einer gleichheitsgerechten Erfassung des Vergnügungsaufwands des Spielers an Geldspielgeräten insgesamt nicht mehr erreicht wird. Die Mindeststeuer als Ersatzmaßstab darf deshalb nicht den oberhalb der Mindeststeuer durch prozentuale Besteuerung des Einspielergebnisses geschaffenen Wirklichkeitsmaßstab in seiner tatsächlichen Besteuerungswirkung in Frage stellen (BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2008 - 2 S 2706/07 -). 32 Nach summarischer Überprüfung im Eilverfahren erweist sich der von der Antragsgegnerin angesetzte Mindeststeuersatz nach diesen Maßgaben als unzulässig. Auch für diese Zwecke ist allerdings nicht (allein) auf die Angaben des Antragstellers zu seinen Besteuerungsverhältnissen abzustellen, vielmehr kommt es wiederum auf die Gesamtzahl der Spielgeräte im Satzungsgebiet als Bezugspunkt an. 33 Eine Auswertung der Behördenakten des Antragstellers und der übrigen Geräteaufsteller aus den benannten Parallelverfahren ergibt für den Zeitraum Januar bis einschließlich August 2009 insgesamt 832 Veranlagungsfälle für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen. In 375 dieser Fälle (≈ 45,07 %) wurde der Mindeststeuersatz von 315 EUR in Ansatz gebracht. Bei 80 Veranlagungsfällen für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit außerhalb von Spielhallen wurde in 60 Fällen (75 %) der Mindeststeuersatz von 105 EUR zugrunde gelegt. 34 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen davon Mindeststeuerfälle an anderen Orten davon Mindeststeuerfälle Aufsteller bzw. Standort 1 Jan 09 24 12 Feb 09 24 12 Mrz 09 23 13 2 2 Apr 09 23 16 2 1 Mai 09 23 11 2 2 Jun 09 24 18 2 2 Jul 09 24 19 Aug 09 24 17 Aufsteller bzw. Standort 2 Jan 09 12 4 Feb 09 12 5 Mrz 09 12 5 Apr 09 12 3 Mai 09 12 1 Jun 09 12 2 Jul 09 12 5 Aug 09 12 5 Aufsteller bzw. Standort 3 Jan 09 10 2 Feb 09 10 3 Mrz 09 10 3 Apr 09 10 1 Mai 09 10 5 Jun 09 10 5 Jul 09 10 4 Aug 09 10 3 Aufsteller bzw. Standort 4 Jan 09 10 6 Feb 09 10 4 Mrz 09 10 5 Apr 09 10 2 Mai 09 10 3 Jun 09 10 1 Jul 09 10 5 Aug 09 10 5 Aufsteller bzw. Standort 5 Jan 09 13 9 Feb 09 13 9 Mrz 09 12 10 Apr 09 8 7 Mai 09 8 7 Jun 09 7 5 Jul 09 6 4 Aug 09 5 2 Aufsteller bzw. Standort 6 Jan 09 50 28 Feb 09 48 19 Mrz 09 48 18 Apr 09 49 19 Mai 09 48 24 Jun 09 48 25 Jul 09 48 15 Aug 09 48 22 Summen 832 375 80 60 ≈ 45,07% ≈ 75,00% 35 Die Einführung eines Wirklichkeitsmaßstabs durch die Neufassung der Satzung der Antragsgegnerin läuft damit praktisch ins Leere. In knapp der Hälfte aller Veranlagungen für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und in ca. ¾ aller Fälle für andernorts aufgestellte Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit kommt nicht der am Einspielergebnis orientierte Wirklichkeitsmaßstab, sondern der (jeweils) höhere Mindeststeuersatz zur Anwendung. Der primär vorgegebene Wirklichkeitsmaßstab kann bei derartigen Verhältnissen seine tatsächliche Wirkung nicht entfalten (ebenso zu Mindestbesteuerungen in 45 bzw. 55 % der Veranlagungsfälle: VG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009 - 8 K 3386/08 -; bei „weniger als 30 %“ der Veranlagungsfälle sah der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2008 - 2 S 2706/07 - die erforderliche Quote nicht als erreicht an). Es kann keine Rede davon sein, dass „der ganz überwiegende Teil der Besteuerungsvorgänge danach im Bereich des Wirklichkeitsmaßstabs verbleibt“ (BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -). Hinzu kommt, dass die Festsetzung des Mindeststeuersatzes - wie aus obigen Tabellen ableitbar - in zahlreichen Besteuerungsfällen nicht nur zu „nennenswerten“ (vgl. die zitierten Entscheidungen des VG Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg), sondern durchaus zu beträchtlichen Abweichungen vom realen - umsatzbezogenen - Steuermaßstab führt, sodass in diesen Fällen eine Steuer zu entrichten ist, die weit höher liegt als der jeweilige umsatzbezogene Anteil von 20 % (vgl. zum Gesamtumfang der Differenz exemplarisch nur das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im hier zu beurteilenden Eilverfahren: mit den hier streitigen Bescheiden wurden insgesamt - soweit streitig - 35.425,21 EUR Vergnügungssteuer festgesetzt, wovon lediglich 24.439,46 EUR vollstreckbar bleiben). 36 3. Mit dem VG Stuttgart (a.a.O.) ist die Kammer jedoch der Auffassung, dass die Unzulässigkeit der Mindeststeuer nicht zur Folge hat, dass die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin insgesamt keine taugliche Grundlage für die angegriffene Steuererhebung bieten würde. Die Regelung, dass der Steuersatz 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse beträgt, ist eine eigenständige, rechtsgültige Regelung, die unabhängig von der Regelung eines Mindeststeuersatzes bestehen kann. Die Fortgeltung dieser Regelung dürfte auch dem Willen der Antragsgegnerin entsprechen. Sie musste die Erhebung der Vergnügungssteuer in Anbetracht der Kritik am vorherigen Stückzahlmaßstab auf eine neue Grundlage stellen. Sie wollte deshalb künftig den Wirklichkeitsmaßstab anwenden und hat diesen in ihrer neuen Satzung eingeführt. Davon, dass sie hieran nicht mehr festhalten wollte, wenn sie nicht zusätzlich Mindeststeuersätze in Höhe von 315 EUR bzw. 105 EUR festsetzen kann, kann deshalb nicht ausgegangen werden. 37 Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers ist daher insoweit anzuordnen, als in den streitigen Bescheiden für April, Mai, Juni und Juli 2009 mehr als jeweils 20 % bzw. 15 % der elektronisch gezählten Bruttokasse festgesetzt wurden. Die danach noch vollziehbaren Beträge ergeben sich aus der Tenorierung. 38 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2004, 467). Danach ist im Eilverfahren ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts von 35.425,21 EUR anzusetzen. 40 Der zunächst der Geschäftsstelle übergebene Tenor vom 24.11.2009 war in Anwendung von §§ 118, 122 VwGO - nach Anhörung der Beteiligten - zu berichtigen, nachdem dort irrtümlich (teilweise) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 1892/09) angeordnet worden war. Dabei handelte es sich um eine offenkundige Unrichtigkeit. Der berichtigte Tenor war aufgrund dieses Fehlers erkennbar bereits inhaltlich nicht schlüssig. Der im Tenor bezeichnete Widerspruchsbescheid konnte sich schon logisch nicht auf z.T. erst zeitlich danach ergehende Ausgangsbescheide beziehen.