Beschluss
5 E 1492/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung zur Beschlagnahme muss so bestimmt sein, dass kein Zweifel besteht, welche Gegenstände erfasst sind; pauschale Vorwegbeschlagnahmen sind unwirksam.
• Eine Durchsuchungsanordnung erleidet mit ihrer Vollziehung und Rückgabe der Gegenstände Erledigung; ein Feststellungsantrag ist als Hilfsantrag möglich, aber unbegründet, wenn die Anordnung rechtmäßig war.
• Die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung ist gesondert zu prüfen; Anwesenheitsrechte bei der Durchsicht betreffen die Vollzugsart und müssen ggf. in einem selbstständigen Verfahren geltend gemacht werden.
• Bei Gefahr in Verzug kann die Verbotsbehörde oder eine ersuchte Stelle vorläufig beschlagnahmen; die richterliche Bestätigung hat aber Bestimmtheitsanforderungen zu erfüllen.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Beschlagnahmeanordnung aufgehoben, Durchsuchungsanordnung bestätigt • Die Anordnung zur Beschlagnahme muss so bestimmt sein, dass kein Zweifel besteht, welche Gegenstände erfasst sind; pauschale Vorwegbeschlagnahmen sind unwirksam. • Eine Durchsuchungsanordnung erleidet mit ihrer Vollziehung und Rückgabe der Gegenstände Erledigung; ein Feststellungsantrag ist als Hilfsantrag möglich, aber unbegründet, wenn die Anordnung rechtmäßig war. • Die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung ist gesondert zu prüfen; Anwesenheitsrechte bei der Durchsicht betreffen die Vollzugsart und müssen ggf. in einem selbstständigen Verfahren geltend gemacht werden. • Bei Gefahr in Verzug kann die Verbotsbehörde oder eine ersuchte Stelle vorläufig beschlagnahmen; die richterliche Bestätigung hat aber Bestimmtheitsanforderungen zu erfüllen. Ein Antragsteller beantragte Maßnahmen gegen den Verein "Heimattreue Deutsche Jugend e.V." (HDJ) wegen Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus. Das Verwaltungsgericht ordnete Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen einschließlich elektronischer Speichermedien an. Die Durchsuchung wurde am 9. Oktober 2008 vollzogen; Laptop, MP3-Player und Festplatte wurden vorläufig sichergestellt und später zurückgegeben. Der Antragsgegner wandte sich gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Durchsuchung rechtmäßig war und ob die Beschlagnahmeanordnung hinreichend bestimmt war. Der Senat prüfte Rechtmäßigkeit und Bestimmtheit der angeordneten Maßnahmen unter Einschluss vereinsrechtlicher Vorschriften. • Die Beschwerde war hinsichtlich der Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung begründet, ansonsten unbegründet. • Die Durchsuchungsanordnung ist erledigt, da die Maßnahme vollzogen und die meisten Gegenstände zurückgegeben wurden; ein Feststellungs-Hilfsantrag zur Rechtswidrigkeit ist unbegründet, weil die Anordnung nach § 4 Abs.4 Satz2 VereinsG zum Zeitpunkt ihres Erlasses gerechtfertigt war. • Die vorgelegten Unterlagen begründeten hinreichende Anhaltspunkte für eine Wesensverwandtschaft der HDJ mit dem Nationalsozialismus; Zweifel an der Authentizität der Unterlagen wurden nicht substantiiert dargetan. • Die Durchsuchung durfte sich gegen den Antragsgegner richten; Belege wie Mitgliederliste und polizeiliche Informationen rechtfertigten dies. • Fragen wie das Anwesenheitsrecht bei der Durchsicht betreffen die Art der Vollziehung; ihre Überprüfung erfordert gegebenenfalls ein selbstständiges Verfahren gegen die Vollzugsmaßnahmen. • Nach § 4 Abs.2 VereinsG i.V.m. § 98 StPO muss eine richterliche Beschlagnahmeanordnung hinreichend bestimmt sein; pauschale oder vorweg umfassende Beschlagnahmeanordnungen sind unzulässig. • Die vom Verwaltungsgericht getroffene Beschlagnahmeanordnung war zu unbestimmt, weil sie dem Antragsteller faktisch überließ, welche Gegenstände erfasst sind; das gilt auch für Kopien von Daten, die als Beschlagnahme zu qualifizieren sind. • Der Senat verweist darauf, dass bei Gefahr in Verzug die Verbotsbehörde oder ersuchte Stelle vorläufig anordnen kann, die richterliche Bestätigung aber die Bestimmtheit sicherstellen muss (§ 4 Abs.5 VereinsG i.V.m. § 98 StPO). • Die Konkretisierung der Beschlagnahme obliegt nun dem Antragsteller durch Erwirkung einer richterlichen Bestätigung; der Antragsgegner kann dort Rückgabe oder Vernichtung von Kopien geltend machen. Der Senat hob die Beschlagnahmeanordnung auf, weil sie nicht hinreichend bestimmt war; die Beschwerde gegen die übrigen Anordnungen wurde zurückgewiesen. Die Durchsuchungsanordnung war zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig nach § 4 Abs.4 Satz2 VereinsG, da konkrete Anhaltspunkte für eine Wesensverwandtschaft der HDJ mit dem Nationalsozialismus bestanden. Fragen zur Durchführung der Durchsicht und etwaigen Anwesenheitsrechten betreffen die Vollzugsart und können in einem separaten Verfahren überprüft werden. Der Antragsteller kann nun beim Verwaltungsgericht die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme nach § 4 Abs.5 Satz2 VereinsG i.V.m. § 98 StPO erwirken; dort sind auch Rückgabe- und Vernichtungsbegehren des Antragsgegners zu entscheiden.