Leitsatz: Zur Beschlagnahme von Daten nach Durchsicht der Datenträger. 1. Die Beschlagnahme der nachfolgend aufgeführten, bei der Durchsuchung am 8. Oktober 2008 bei der Antragsgegnerin durch den Antragsteller in Gewahrsam genommenen Gegenstände und Dateien wird angeordnet: die von dem unter der Asservatennummer 21.3.2.2 geführten Mobiltelefon O. 0000, IMEI 000000000 kopierten Daten; die unter der Asservatennummer 21.3.4.1 geführte Messingfigur (Reichsadler mit Hakenkreuz und der Prägung Berlin 1938"); die von dem unter der Asservatennummer 21.3.4.3 geführten Mobiltelefon O. 0000 und der darin befindlichen SIM - Card 00000000000000000, PUK 0000000000000 kopierten Daten; die unter der Asservatennummer 21.3.7.1 geführte Diskettenbox mit 6 Disketten, einschließlich der darauf gespeicherten Daten die unter der Asservatennummer 21.3.7.7 geführte externe Festplatte U1. - T. / U. 00000000000, einschließlich der darauf gespeicherten Daten die unter der Asservatennummer 21.3.7.9 geführte CD-Tasche nebst der darin enthaltenen CDs, mit Ausnahme der sechs noch nicht ausgewerteten Datenträger und der CD mit der Bezeichnung Wahlkampf CD NRW"; die von dem unter der Asservatennummer 21.3.8.2 geführten Mobiltelefon O. 000, IMEI 000000000000000 und der darin befindlichen SIM-Card 0000000000000000000, PUK 000000000000 kopierten Daten; die von dem unter der Asservatennummer 21.3.8.3 geführten Mobiltelefon O. 0000, IMEI 000000000000000 und der darin befindlichen SIM-Card 000000000000000000000 kopierten Daten; die von dem unter der Asservatennummer 21.3.8.4 geführten Mobiltelefon N. S. W. , IMEI 0000000000000000 und der darin befindlichen SIM - Card 0000000000000000000000000 kopierten Daten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Rechtsgrundlage der Beschlagnahmeanordnung ist § 4 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) - VereinsG -, in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung - StPO -. Aufgrund des vom Bundesministerium des Innern als Verbotsbehörde (§ 3 VereinsG) im Rahmen des gegen den Heimattreue Deutsche Jugend (HDJ) - Bund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e.V." eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gerichteten Vollzugsersuchens vom 00.00.0000, kann der Antragsteller als ersuchte Behörde im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 19. Juni 2007 (GV NRW S. 208) nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG den Antrag auf Anordnung bzw. Bestätigung einer Beschlagnahme von Beweismitteln bei dem Verwaltungsgericht stellen, in dessen Bezirk diese vorzunehmen ist. Das ist hier das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (§ 1 Abs. 2 d) AGVwGO NRW). Die richterliche Anordnung trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Hinsichtlich der durch den Antragsteller sichergestellten, bzw. von den zwischenzeitlich zurückgegebenen Speichermedien, Mobiltelefonen und Computern kopierten Daten ist zwischen der Durchsicht im Sinne des § 110 StPO, welche sich noch als Teil der mit dem Beschluss vom 6. Oktober 2008 - 14 I 72/08 - angeordneten und vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen in dem Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 - nicht beanstandeten Durchsuchung darstellt, und der Beschlagnahme nach § 98 StPO als Grundlage des dauerhaften Behaltendürfens" der als Beweismittel verfahrensrelevanten Daten zu unterscheiden. Soweit die Durchsicht der kopierten Daten noch nicht abgeschlossen ist, ist derzeit keine weitere Beschlagnahmeanordnung durch das Gericht erforderlich, da die noch andauernde (vorläufige) Sicherung dieser Daten durch den Durchsuchungsbeschluss vom 00.00.0000 und § 110 StPO gedeckt ist. Die Durchsuchung ist erst abgeschlossen, wenn die Beweisbedeutung der Daten auf den Datenträgern, auf die Zugriff genommen worden ist, für die Untersuchung geklärt ist. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NJW 2002, 1410f; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, NStZ 2003, 670f und OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, und 5 E 1492/08, www.nrwe.de. Der Antragsgegner hat daher zutreffend die unter den Asservatennummern 21.3.7.6 und 21.3.7.8 sowie die sechs noch nicht ausgelesenen Datenträger aus der unter der Asservatennummer 21.3.7.9 aufgeführten Tasche nicht in seinen Antrag auf Beschlagnahme aufgenommen, da diese Datenträger aus technischen Gründen bislang nicht ausgewertet werden konnten und die Durchsicht noch andauert. Die Beschlagnahme der im Tenor aufgeführten Gegenstände und Daten ist erforderlich, da sie in dem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können. Das am 31. März 2009 durch das Bundesministerium des Innern ausgesprochene Verbot des Vereins HDJ lässt die Notwendigkeit der Beschlagnahme dieser Gegenstände und Daten nicht entfallen. Die Verbotsbehörde darf ungeachtet bereits vorliegender Erkenntnisse weitere Ermittlungen für erforderlich halten, um die Erkenntnislage - auch mit Blick auf eine möglicherweise folgende gerichtliche Überprüfung des Vereinsverbots - zu erhärten. Die bei der Antragsgegnerin aufgefundenen und beschlagnahmten Gegenstände und Daten sind geeignet zu belegen, dass die Zwecke des Vereins den Strafgesetzen zuwider laufen und er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Das Gericht geht nach wie vor davon aus, dass die Antragsgegnerin Mitglied oder zumindest Hintermann" des Vereins HDJ ist. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, die Beschlagnahme sei bereits deshalb ungeeignet, weil sie nicht Vereinsmitglied sei, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Beschlüsse des beschließenden Gerichts vom 6. Oktober 2008 - 14 I 72/08 - sowie nachfolgend des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 - Bezug genommen werden. Die Antragsgegnerin hat dem nichts substantiiertes entgegen gesetzt. Anderweitige Erkenntnisse, die dieser Annahme entgegen stehen könnten, ergeben sich nicht. Die im Tenor aufgeführten Gegenstände und Daten sind aufgrund der vom Antragsteller dargestellten Suchkriterien, Verzeichnisstrukturen und Inhalte, der Antragsgegnerin zuzuordnen und geeignet die organisatorischen Strukturen des Vereins und darüber hinaus seine Einbindung in die rechtsextremistische Szene zu beweisen. Die beschlagnahmten CDs mit Kinderliedern, rechtsextremistischer Musik, Bildern, Texten sowie die beschlagnahmte Messingfigur belegen nicht nur die politischen Vorlieben der Antragstellerin, sondern lassen aufgrund der nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehenden Mitgliedschaft der Antragsgegnerin in dem Verein HDJ auch Rückschlüsse auf dessen Ziele und Vorgehensweisen zu. Soweit der Antragsteller die Sicherstellung der im Tenor zu 1. unter a), c), g), h) und i) aufgeführten Mobiltelefone und der unter e) aufgeführten mobilen Festplatte beantragt hat, ist der Antrag dahingehend einschränkend auszulegen, dass lediglich die Beschlagnahme der von diesen Medien kopierten Daten begehrt wird, da die Mobiltelefone und die Festplatte, wie sich aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 00.00.0000 in dem Verfahren 5 E 1425/08 ergibt, bereits wieder an die Antragsgegnerin herausgegeben wurden. Die von dem Antragsteller beschriebene Vorgehensweise, die komplette Festplatte einschließlich für das Verfahren irrelevanter Daten, wie etwa Systemdateien, zu spiegeln, um die Vollständigkeit sowie Authentizität der kopierten Daten durch Prüfsummenverfahren belegen zu können und die kopierten Daten dann in gesonderten, gegen unbefugten Zugriff geschützten Gruppenordnern des Bundesamtes für Verfassungsschutz abzulegen, ist nicht zu beanstanden. Die Alternative den gesamten Datenträger zu beschlagnahmen, würde in die Rechte der Antragsgegnerin erheblich stärker eingreifen, da sie dann weder auf die Daten, noch auf die Geräte zugreifen könnte. Soweit sich der Antrag auf die Beschlagnahme der mit der unter der Asservatennummer 21.3.7.9 geführten CD - Tasche in Gewahrsam genommene CD mit NPD-Daten und der Bezeichnung Wahlkampf CD NRW" sowie der von dem unter der Asservatennummer 21.3.9.1 geführten Mobiltelefon O. 0000, IMEI 00000000000000000 und der darin befindlichen SIM - Card 000000000000000000000 kopierten Daten richtet, ist er abzulehnen. Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass die von diesen Speichermedien kopierten Daten im Zusammenhang mit dem Vereinsverbotsverfahren als Beweismittel geeignet sind. Sowohl das Mobiltelefon als auch die Daten - CD lassen aufgrund ihrer Bezeichnung durch den Antragsteller (NPD - Daten" und Handy der NPD") nicht erkennen, dass sie der Antragstellerin zuzuordnen sind, in einem Zusammenhang mit der HDJ stehen oder die Einbindung des Vereins in die rechtsextremistische Szene belegen könnten. Bei der NPD handelt es sich um eine - wenn auch rechtsextreme - nicht verbotene Partei, so dass Wahlkampfmaterial dieser Partei sowie ein ihr vom Antragsteller zugeordnetes Mobiltelefon, nicht ohne weiteres in einen Zusammenhang mit dem Verbotsverfahren bezüglich der HDJ zu bringen sind. Eine gesonderte Begründung, warum die von diesen Datenträgern gewonnenen Daten dennoch als Beweismittel in dem Verbotsverfahren dienen können, hat der Antragsteller nicht gegeben. Allein die Frage, ob der Inhalt der Daten, wie z.B. die auf dem Mobiltelefon festgestellte Hakenkreuzabbildung, für sich genommen strafrechtlich relevant ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 4 VereinsG, so dass eine Beschlagnahme dieser Dateien durch das Verwaltungsgericht nicht angeordnet werden kann. Die ursprünglich von dem in dem Schriftsatz vom 00.00.0000 angekündigten Beschlagnahmeantrag noch umfassten Gegenstände (Asservaten Nr. 21.3.2.9, 21.3.2.11, 21.6.4.2, 21.3.7.2 - 5 und 21.3.7.10) sind nach der Präzisierung des Antrags durch den Schriftsatz vom 00.00.0000 nicht mehr Verfahrensgegenstand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG.