OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 3108/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

11mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind nach § 124 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung begründet. • Bei der Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX hat das Integrationsamt alle für die Abwägung der gegenseitigen Interessen erforderlichen tatsächlichen Umstände zu ermitteln; es darf sich nicht auf eine bloße Plausibilitätsprüfung der Arbeitgeberbehauptungen beschränken. • Fehlt es an der Klärung eines streitigen, für die Ermessensabwägung wesentlichen Sachverhalts (z. B. ob ein Pflichtverstoß vorliegt), liegt ein Ermessensfehler vor und die Entscheidung ist rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Ermessensaufklärungspflicht des Integrationsamts bei Kündigungsgrund nach § 85 SGB IX • Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind nach § 124 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung begründet. • Bei der Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX hat das Integrationsamt alle für die Abwägung der gegenseitigen Interessen erforderlichen tatsächlichen Umstände zu ermitteln; es darf sich nicht auf eine bloße Plausibilitätsprüfung der Arbeitgeberbehauptungen beschränken. • Fehlt es an der Klärung eines streitigen, für die Ermessensabwägung wesentlichen Sachverhalts (z. B. ob ein Pflichtverstoß vorliegt), liegt ein Ermessensfehler vor und die Entscheidung ist rechtswidrig. Der Kläger war schwerbehinderter Arbeitnehmer; die Beigeladene als Arbeitgeberin begründete eine Kündigung u. a. mit der angeblichen Nichtherausgabe eines Firmenfahrzeugs als Verstoß gegen nebenvertragliche Pflichten. Das Integrationsamt bzw. dessen Widerspruchsausschuss erließ einen Widerspruchsbescheid, der die Aufrechterhaltung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigte. Der Kläger rügte, dass der Widerspruchsausschuss seiner Aufklärungspflicht nicht genügt habe, weil er streitige Tatsachen (insbesondere die Frage eines Herausgabeanspruchs und damit das Vorliegen eines Pflichtverstoßes) nicht durch Beweiserhebung geklärt habe. Das Verwaltungsgericht sah in der Unterlassung der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung einen Ermessensfehler. Der Senat hat über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. • Rechtliche Grundlage ist die Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX unter besonderer Berücksichtigung der Schwerbehindertenfürsorge; dabei sind die Interessen des Arbeitgebers an Gestaltungsfreiheit und des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes gegeneinander abzuwägen. • Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Integrationsamt von dem Antrag des Arbeitgebers ausgehend alles Erforderliche ermitteln und berücksichtigen, was für eine tragfähige Abwägung notwendig ist; es darf sich nicht mit einer reinen Plausibilitätsprüfung begnügen. • Das Integrationsamt ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit entscheidungserheblicher Behauptungen eine eigene Überzeugung zu verschaffen; gründet es die Entscheidung auf unrichtige oder ungeprüfte Behauptungen, dann liegt ein Ermessensfehler vor. • Wenn die Kündigung mit einem konkreten Fehlverhalten begründet wird, müssen der Pflichtenverstoß selbst und die für seine Bewertung wesentlichen Umstände einschließlich möglicher Mitverantwortlichkeiten festgestellt werden. • Im vorliegenden Fall blieb streitig, ob dem Kläger überhaupt ein Pflichtverstoß (Nichtherausgabe des Firmenfahrzeugs) vorzuwerfen ist; der Widerspruchsausschuss erkannte die gegenteiligen Angaben des Klägers zwar an, verzichtete aber ohne ausreichende Begründung auf weitere Aufklärung und Beweiserhebung. • Der Widerspruchsbescheid stützte sich somit offenkundig allein auf die einseitigen Darstellungen der Arbeitgeberin, ohne die für die Ermessensabwägung erforderliche Sachverhaltsklärung vorzunehmen. • Da das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der vorstehenden Bewertung durch das Verwaltungsgericht begründet, ist die Berufung nicht zuzulassen; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Anträge auf Zulassung der Berufung wurden abgelehnt; das Zulassungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte; sonst trägt jeder seine Kosten selbst. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Integrationsamt im angefochtenen Widerspruchsbescheid seine Aufklärungspflicht verletzt hat, weil es die streitige Frage des behaupteten Pflichtverstoßes (Nichtherausgabe des Firmenfahrzeugs) nicht ausreichend aufgeklärt und notwendige Beweiserhebungen unterlassen hat. Damit lag ein Ermessensfehler vor, der die Entscheidung des Widerspruchsausschusses trägt, und das Zulassungsvorbringen stellte diese Würdigung nicht ernstlich in Frage. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.