Beschluss
4 ZKO 660/23
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:0214.4ZKO660.23.00
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen die Zustimmung zur arbeitsrechtlichen Kündigung nach §§ 2, 168 SGB IX (juris: SGB 9 2018) ist infolge der Fiktionswirkung des § 7 KSchG nicht zu verneinen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht - wegen beim Arbeitsgericht anhängigem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 KSchG - die arbeitsrechtliche Kündigung noch nicht wirksam geworden ist. Wird der vorgenannte Antrag rechtskräftig durch das Arbeitsgericht abgelehnt, wird die arbeitsrechtliche Kündigung selbst dann nach § 7 KSchG wirksam, wenn die Zustimmung zur Kündigung zuvor rechtskräftig im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren aufgehoben worden ist.(Rn.17)
2. Der Kündigungsschutz des § 168 SGB IX (juris: SGB 9 2018) besteht fort, wenn im maßgebenden Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung - wegen der aufschiebenden Wirkung der sozialgerichtlichen Klage - aus der Herabsetzung des GdB des Arbeitnehmers keine rechtlichen Folgen gezogen werden dürfen (§ 173 Abs. 3 SGB IX (juris: SGB 9 2018)).(Rn.29)
3. Bei der Entscheidung des Integrationsamtes über die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen handelt es sich auf der Rechtsfolgenseite um eine Ermessensentscheidung, bei der nach Maßgabe des Sinns und Zwecks des Kündigungsschutzes und der §§ 171 ff. SGB IX (juris: SGB 9 2018) die in den Schutzzweck des sozialrechtlichen Kündigungsschutzes fallenden Interessen des schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitsnehmers mit denen des Arbeitgebers abzuwägen sind.(Rn.32)
4. Das Integrationsamt darf sich nicht darauf beschränken, die Behauptungen der Verfahrensbeteiligten lediglich auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Die Behörde muss vielmehr, dem Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X (juris: SGB 10)) folgend, alle Tatsachen ermitteln, die unter Berücksichtigung des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung erforderlich sind, um die gegensätzlichen Interessen gegeneinander abzuwägen und sich von der Richtigkeit der für ihre Entscheidung wesentlichen Behauptungen der Verfahrensbeteiligten eine eigene Überzeugung zu bilden.(Rn.37)
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. November 2023 - 7 K 2257/22 We - wird abgelehnt.
Die Beigeladene hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen die Zustimmung zur arbeitsrechtlichen Kündigung nach §§ 2, 168 SGB IX (juris: SGB 9 2018) ist infolge der Fiktionswirkung des § 7 KSchG nicht zu verneinen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht - wegen beim Arbeitsgericht anhängigem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 KSchG - die arbeitsrechtliche Kündigung noch nicht wirksam geworden ist. Wird der vorgenannte Antrag rechtskräftig durch das Arbeitsgericht abgelehnt, wird die arbeitsrechtliche Kündigung selbst dann nach § 7 KSchG wirksam, wenn die Zustimmung zur Kündigung zuvor rechtskräftig im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren aufgehoben worden ist.(Rn.17) 2. Der Kündigungsschutz des § 168 SGB IX (juris: SGB 9 2018) besteht fort, wenn im maßgebenden Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung - wegen der aufschiebenden Wirkung der sozialgerichtlichen Klage - aus der Herabsetzung des GdB des Arbeitnehmers keine rechtlichen Folgen gezogen werden dürfen (§ 173 Abs. 3 SGB IX (juris: SGB 9 2018)).(Rn.29) 3. Bei der Entscheidung des Integrationsamtes über die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen handelt es sich auf der Rechtsfolgenseite um eine Ermessensentscheidung, bei der nach Maßgabe des Sinns und Zwecks des Kündigungsschutzes und der §§ 171 ff. SGB IX (juris: SGB 9 2018) die in den Schutzzweck des sozialrechtlichen Kündigungsschutzes fallenden Interessen des schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitsnehmers mit denen des Arbeitgebers abzuwägen sind.(Rn.32) 4. Das Integrationsamt darf sich nicht darauf beschränken, die Behauptungen der Verfahrensbeteiligten lediglich auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Die Behörde muss vielmehr, dem Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X (juris: SGB 10)) folgend, alle Tatsachen ermitteln, die unter Berücksichtigung des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung erforderlich sind, um die gegensätzlichen Interessen gegeneinander abzuwägen und sich von der Richtigkeit der für ihre Entscheidung wesentlichen Behauptungen der Verfahrensbeteiligten eine eigene Überzeugung zu bilden.(Rn.37) Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. November 2023 - 7 K 2257/22 We - wird abgelehnt. Die Beigeladene hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. I. Die Beigeladene wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Zustimmung des Integrationsamtes zu der ordentlichen Kündigung des Klägers aufgehoben worden ist. Zu den arbeitsvertraglichen Tätigkeiten des seit 1990 bei der beigeladenen Universität beschäftigten Klägers gehörten zunächst Kraftfahrten für den Rektor/Prorektor sowie für die Bereiche Personalrat, Akademisches Auslandsamt, Kanzler und Öffentlichkeitsarbeit in einem Umfang von 65 %, Unterstützung bei Protokollaufgaben (20 %), die Verantwortung für Geräte inkl. der Sicherung von Büroverbrauchsmaterial (10 %) und die Führung des Dienstreisenachweises für das Rektorat bzw. die Dekane (5 %). Nachdem der Kläger im Februar 2017 der Beigeladenen mitgeteilt hatte, dass er aus gesundheitlichen Gründen die bislang schwerpunktmäßig wahrgenommenen Aufgaben - Führen von Kraftfahrzeugen über weitere Strecken, Personentransporte, Heben und Tragen schwerer Gegenstände - nicht länger übernehmen könne, schätzte die BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH Weimar unter dem 3. Mai 2017 ein, dass der Kläger nur noch Kurier- oder Lieferdienste von maximal 50 km sowie Bürotätigkeiten ausüben könne. Seit 1. April 2017 führte der Kläger an zwei Tagen in der Woche Kurierfahrten in einem Umfang von je fünf Stunden - d. h. insgesamt zehn Stunden in der Woche - durch. Die angebotene alternative Beschäftigungsmöglichkeit im Empfangsbereich bzw. die Übernahme leichter Hausmeistertätigkeiten zusätzlich zu den Kurierfahrten lehnte der Kläger ab. Eine 2019 ausgesprochene Änderungskündigung hatte arbeitsgerichtlich keinen Erfolg. Der zunächst festgestellte Grad der Behinderung (GdB) des Klägers von 50 wurde durch Bescheid vom 21. Januar 2021 auf unter 20 und mit Teilabhilfebescheid vom 28. Januar 2021 bzw. Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2021 mit Wirkung vom 21. Januar 2021 auf 30 (ohne Gleichstellung) herabgesetzt. Ein hiergegen angestrengtes sozialgerichtliches Verfahren ist beim Sozialgericht Gotha unter dem Az. 2 K 104/22 anhängig. Am 15. Juli 2021 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Zustimmung zur Kündigung wegen sonstiger betrieblicher Gründe sowie wegen Leistungseinschränkung wegen Krankheit/Behinderung. Sie müsse dem Kläger das volle Gehalt für nur 25 % seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bezahlen. Sie habe daher ab 1. Juli 2022 die anfallenden Kurierfahrten auf den Zentralen Fahrdienst Thüringen übertragen. Diesem Antrag gab das Integrationsamt nach Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates, die keine Einwände erhoben, durch Bescheid vom 24. März 2022 statt, weil der Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers wegen der kostenfreien Nutzung des Zentralen Fahrdienstes Thüringen durch die Beigeladene rein betriebswirtschaftlicher Art sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und der Kündigung sei nicht offensichtlich, wodurch der besondere Kündigungsschutz des SGB IX an Intensität verliere. Es gebe bei der Beigeladenen keinen weiteren freien, geeigneten und leidensgerechten Arbeitsplatz. Dagegen legte der Kläger am 28. April 2022 Widerspruch ein, nachdem ihm am 28. März 2022 die ordentliche Kündigung der Beigeladenen vom selben Tag zugegangen war. Am 13. September 2022 hat der Kläger zunächst Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht und am 5. Oktober 2022 zum Arbeitsgericht Erfurt Kündigungsschutzklage erhoben sowie deren nachträgliche Zulassung nach § 5 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) beantragt. In Unkenntnis dieses Antrages wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2022, den der Kläger in die verwaltungsgerichtliche Klage einbezogen hat, den Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamtes mangels Rechtsschutzbedürfnis ab, weil der Kläger nicht fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben habe und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei. Durch Zwischenurteil vom 24. März 2023 wies das Arbeitsgericht Erfurt den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung zum Thüringer Landesarbeitsgericht ein, über die noch nicht entschieden worden ist (Az.: 6 Sa 155/23). Durch Urteil vom 9. November 2023 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, weil nach den Angaben der Vertreterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung die Beigeladene auch nach Auslagerung der in der Vergangenheit durch den Kläger wahrgenommenen Kurierfahrten weiterhin fünf bis sechs eigene Fahrer beschäftige, zu deren Aufgaben neben der Beförderung des Präsidenten oder des Kanzlers zu auswärtigen Terminen unter anderem auch die Beförderung von Post zwischen der Beigeladenen und der Hochschule für Musik Franz Liszt gehöre (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung). Ausgelagert worden seien nur diejenigen - verhältnismäßig wenigen - im Fuhrpark anfallenden Tätigkeiten, die zuletzt der Kläger wahrgenommen gehabt habe. Die Kündigung sei daher nicht rein betriebsbedingter Natur, sondern auch „gesundheits-/personenbedingt“. Der Beklagte habe weder diesen Zusammenhang noch die Frage aufgeklärt, ob es bei der Beigeladenen tatsächlich keine weiteren freien, geeigneten und leidensgerechten Arbeitsplätze gegeben habe. II. Dagegen wendet sich die Beigeladene mit ihrem fristgerecht erhobenen und begründeten Zulassungsantrag, der gemäß §§ 124, 124a VwGO keinen Erfolg hat. Die Antragsbegründung führt weder auf ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf solche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht abschließend klären lassen und deshalb unter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - auch ohne ausdrückliche Berufung auf diesen Zulassungsgrund - die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (1.). Das Urteil beruht auch nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, dazu unter 2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -). Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. 1.1. Die Beigeladene hat ihren Einwand, bei Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung fehlte es der Klage am Rechtsschutzbedürfnis, im Rahmen der Rüge eines Verfahrensfehlers (4.1 der Zulassungsbegründung am Ende) verortet. Ferner hat sie ihren in Zusammenhang damit stehenden, weiteren Einwand, es fehlte das Rechtsschutzinteresse (des Klägers an der Anfechtungsklage gegen den Zustimmungsbescheid), weil dem Beklagten vor/bei Erlass des Widerspruchsbescheides die Klage auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht bekannt gewesen sei, im Rahmen der Rüge der fehlerhaften Annahme eines Ermessensfehlers durch das Verwaltungsgericht - also bei der Prüfung der Begründetheit der Klage - weiter ausgeführt. Da das verfassungsrechtliche Gebot, den Rechtsweg nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren, bei der Prüfung der Zulassungsgründe dazu zwingt, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, und vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, juris Rn. 26) und den einzelnen Zulassungsgründen zuzuordnen, versteht der Senat die vorgenannten Rügen in sachgerechter Auslegung dahin gehend, dass die Beigeladene damit sinngemäß im Rahmen der Rüge ernstlicher Zweifel geltend machen will, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht als zulässig erachtet und ein Sachurteil erlassen, obwohl es ein Prozessurteil hätte fällen müssen. Damit dringt sie nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des Urteils festgestellt, dass der Kläger Berufung gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Erfurt (6 Sa 155/23) eingelegt habe, durch das dieses den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG zurückgewiesen habe. Davon ausgehend hat es in den Gründen zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage ausgeführt, der Klage könne nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil die strittige Kündigung wirksam geworden sei. Zwar habe der Kläger nicht gemäß § 4 Sätze 1, 4 KSchG fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben. Jedoch habe er vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG einen Antrag auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage gestellt, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Auch wenn die Erfolgsaussichten dieses Antrages gering sein mögen, sei es nicht Aufgabe des Beklagten und auch nicht der Kammer, das Ergebnis der arbeitsgerichtlichen Prüfung vorwegzunehmen. Dagegen hat die Beigeladene nichts vorgebracht, was auf eine Zulassung der Berufung führte. Zunächst ist grundsätzlich festzustellen, dass es angesichts der Verdoppelung der Rechtswege (Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die zivilrechtliche Wirksamkeit der Kündigung, Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung, deren Fehlen einen Unwirksamkeitsgrund nach § 134 BGB darstellt) nicht ausreicht, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer nur gegen den ihn belastenden Verwaltungsakt des Integrationsamts Widerspruch einlegt und bei Erfolglosigkeit Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhebt (Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, fortan: LPK, SGB IX vor § 168 Rn. 18). Damit er sich die Möglichkeit erhält, dass die bürgerlich-rechtliche Unwirksamkeit der Kündigung nach § 134 BGB wegen fehlender bzw. rechtswidrig erteilter Zustimmung des Integrationsamtes festgestellt werden kann, ist der Arbeitnehmer gehalten, nach § 4 Satz 1 KSchG fristgerecht Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zu erheben. Denn in den Anwendungsbereich des § 4 Satz 1 KSchG fällt auch der Unwirksamkeitsgrund der fehlenden Zustimmung nach § 168 SGB IX (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, fortan: ErfK, 24. Aufl. 2024, KSchG § 7 Rn. 1; Linck/Krause/Bayreuther/Linck, Kündigungsschutzgesetz, 16. Aufl. 2019, KSchG § 7 Rn. 5; VG München, Urteil vom 8. Oktober 2009 - 15 K 09.363 -, BeckRS 2011, 46976, beck-online m. w. N.; BT-Drs. 15/1204, S. 13; BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 -, juris Rn. 17). Unterlässt er die Feststellungsklage beim Arbeitsgericht, so fehlt der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage das Rechtsschutzinteresse. Denn das Ziel zunächst des Widerspruchs und der späteren Anfechtungsklage ist es, die Rechtswirksamkeit der Kündigung durch Aufhebung der zustimmenden Verwaltungsentscheidungen zu beseitigen. Dieses Ziel kann bei unterlassener Klageerhebung nicht erreicht werden, weil nach § 7 KSchG die Wirksamkeit der Kündigung fingiert wird. Die Nichteinhaltung der Klagefrist macht die Kündigungsschutzklage deswegen nicht unzulässig, sondern unbegründet. Anders ist es, wenn die arbeitsgerichtliche Feststellungsklage nach §§ 4 - 6 KSchG fristgerecht erhoben, aber in der Sache rechtskräftig abgewiesen wird. Dann kann der schwerbehinderte Mensch gegen das abweisende Urteil des Arbeitsgerichts noch mit einer Restitutionsklage (analog § 580 Nrn. 6, 7b ZPO; LPK, SGB IX § 168 Rn. 62) vorgehen, falls die Zustimmung des Integrationsamts nachträglich von den Verwaltungsgerichten aufgehoben wird. In diesem Fall entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht. Bei nicht bestandskräftigen Zustimmungsbescheiden kommt eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nach § 148 ZPO in Betracht, wenn der Streitstoff im Übrigen geklärt ist und die Entscheidung des Arbeitsgerichts ausschließlich von dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abhängt (BeckOK SozR, SGB IX § 168 Rn. 35). Entscheidet sich das Gericht im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot der § 9 Abs. 1, § 61a ArbGG für eine Fortführung des Kündigungsrechtsstreits, ohne die vorgreifliche Entscheidung der Verwaltungsgerichte abzuwarten, kann die unterlegene Partei, wenn sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegt, - wie oben ausgeführt - Restitutionsklage analog § 580 Nr. 6, Nr. 7b ZPO erheben (LPK, SGB IX § 168 Rn. 62). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kündigungsschutzklage mangels fristgerechter Klageerhebung nach §§ 4, 5 f. KSchG unzulässig ist und damit die Fiktionswirkung des § 7 KSchG eintritt. Dann ist eine Restitutionsklage nach § 79 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 580 Nrn. 6, 7b ZPO unstatthaft. Denn diese ist nur eröffnet, wenn eine Kausalbeziehung zwischen der aufgehobenen und der angegriffenen Entscheidung besteht (LPK, SGB IX § 168 Rn. 53; BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 71. Edition Stand: 1. März 2022, fortan: BeckOK SozR, SGB IX § 168 Rn. 33 ff.); diese Kausalbeziehung fehlt, wenn die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig erhoben worden ist (VG München, Urteil vom 8. Oktober 2009 - 15 K 09.363 -, BeckRS 2011, 46976, beck-online m. w. N.). Die Kündigung gilt also nach der - im Falle der nicht rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage eintretenden - Fiktionswirkung des § 7 KSchG als wirksam, unabhängig davon, ob eine Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts nachträglich aufgehoben wird (beckonline.Grosskommentar, fortan: BeckOGK, Stand: 1. Dezember 2023, KSchG § 7 Rn. 36; BeckOK Arbeitsrecht, 70. Ed. 1. Dezember 2023, KSchG § 7 Rn. 16.2, m. w. N.). Die nachträgliche Aufhebung der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes führt wegen der Fiktionswirkung des § 7 KSchG nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, weil die Fiktionswirkung des § 7 KSchG im Falle der nicht rechtzeitigen Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nach §§ 4 bis 6 KSchG alle sonstigen, in den Anwendungsbereich des § 4 Satz 1 KSchG fallenden Unwirksamkeitsgründe und - wie oben bereits erwähnt - damit auch die fehlende Zustimmung nach § 168 SGB IX erfasst. Wird eine verspätet erhobene Klage nachträglich gem. § 5 KSchG zugelassen, ist die Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben, so dass die Rechtsfolgen des § 7 KSchG nicht eintreten (Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, KSchG § 7 Rn. 2, beck-online). Wird hingegen ein Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG rechtskräftig abgelehnt, gilt die Kündigung zum Kündigungszeitpunkt selbst dann als wirksam, wenn die Zustimmungsentscheidung zuvor rechtskräftig aufgehoben worden ist. Wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt (§ 171 Abs. 4 SGB IX) haben die Arbeitsgerichte eine durch das Integrationsamt einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung - vorbehaltlich ihrer Nichtigkeit - so lange als wirksam zu erachten, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist (BAG, Urteil vom 22. Juli 2021 - 2 AZR 193/21 - beck-online Rn. 15 f.; BeckOK SozR, SGB IX § 168 Rn. 34). Ausgehend von diesen Grundsätzen ging das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung zutreffend von einem Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage aus, weil der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage noch nicht rechtskräftig abgelehnt worden und daher die Fiktionswirkung des § 7 KSchG - noch - nicht eingetreten war. Gegenteiliges hat die Beigeladene in ihrer Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Sie, die als Arbeitgeberin des Klägers Beteiligte des arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens ist, hat nichts dazu vorgetragen, dass das maßgebliche Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht (6 Sa 155/23) im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zuungunsten des Klägers entschieden worden, die arbeitsrechtliche Kündigung mithin wirksam geworden war oder diese Entscheidung mittlerweile mit diesem Ergebnis getroffen worden ist. Die Beigeladene hat nur eingewandt, dass es künftig am Rechtsschutzinteresse fehlte, würde das Thüringer Landesarbeitsgericht die eingelegte Berufung gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts zurückweisen. Ob das Thüringer Landesarbeitsgericht künftig das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts bestätigen wird, ist indes rein spekulativ. Das Verwaltungsgericht hatte auch nicht anstelle des Arbeitsgerichts selbst zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage trotz Verfristung nach § 5 KSchG vorlagen. Denn diese Frage haben die Arbeitsgerichte, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG für die Kündigungsschutzklage zuständig sind, in alleiniger Zuständigkeit zu prüfen (VG Augsburg, Urteil vom 17. Mai 2011 - Au 3 K 10.717 - juris); ansonsten griffe das Verwaltungsgericht in die spezifische Prüfungs- und Beurteilungskompetenz der Arbeitsgerichte für die Begründetheit einer Kündigungsschutzklage ein. Soweit die Beigeladene vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren im Hinblick darauf aussetzen müssen, ist dies unter der erhobenen Verfahrensrüge abzuhandeln. Ersichtlich verfehlt ist das weitere Vorbringen der Beigeladenen, dem Beklagten sei vor/bei Erlass des Widerspruchsbescheides die Klage auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht bekannt gewesen, so dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2022 den Widerspruch wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses habe als unzulässig zurückweisen dürfen und die rechtliche Beurteilung des Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zutreffend sei. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass das Widerspruchsverfahren im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgeschlossen war. Die vor Erlass des Widerspruchsbescheides erhobene Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO ist statthaft, weil der Beklagte nach Feststellung des Verwaltungsgerichts über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht über den Widerspruch entschieden hatte, ohne dass hierfür ein zureichender Grund erkennbar war. Der Klage fehlte auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil - wie die Beigeladene meint - der Widerspruch mittels des Widerspruchsbescheides in Unkenntnis des Antrages auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage als unzulässig zurückgewiesen wurde und deshalb keine Sachentscheidung enthielt. Der Umstand, dass die Widerspruchsbehörde keine Kenntnis von dem arbeitsgerichtlichen Verfahren hatte, führt nur auf die Schlussfolgerung, dass der Widerspruchsbescheid wegen einer unzutreffenden Tatsachenfeststellung offensichtlich rechtswidrig war. Dies ist indes unerheblich, weil der Widerspruchsbescheid nicht nach § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage ist. Im Übrigen war die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Tatsache, dass der Kläger nicht fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben und sodann einen Antrag auf nachträgliche Zulassung derselben gestellt hatte, auf die hiesige Anfechtungsklage hat, durch das Verwaltungsgericht eigenständig bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht zu beurteilen. Gegenstand der Begründetheitsprüfung der Anfechtungsklage ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er in der Sache (ggf.) durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch an einer Gestaltänderung durch den Widerspruchsbescheid, weil dieser keine den Tenor des Ausgangsbescheides ändernde Sachentscheidung oder ergänzende Ermessensausführungen enthält. Deshalb war im vorliegenden Fall nur auf Grundlage des Ausgangsbescheides zu prüfen, ob der Beklagte zu Recht der Kündigung zugestimmt hat. Für die materielle Rechtmäßigkeits- und Begründetheitsprüfung ist es aus den o. g. Gründen unerheblich, ob der Widerspruchsbescheid im Zeitpunkt seines Erlasses zu Recht ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis für den Widerspruch verneint hat. 1.2. Nicht zielführend ist der unter dem Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers geltend gemachte, richtigerweise dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel zuzuordnende Einwand der Beigeladenen, für die hier streitgegenständliche Anfechtungsklage bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil beim Sozialgericht eine Klage gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers von ursprünglich 50 auf 30 (ohne Gleichstellung) mit Wirkung zum 21. Januar 2021 durch Teilabhilfebescheid vom 21. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2021 anhängig sei und daher in diesem Verfahren mit Rückwirkung festgestellt werden könnte, dass der Kläger mangels Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB XI überhaupt nicht in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes nach § 168 SGB IX falle (Az.: 2 K 104/22). Die Beigeladene hat diesbezüglich zwar erkannt, dass diese Klage vor dem Sozialgericht aufschiebende Wirkung entfaltet. Soweit sie ausführt, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass es einer Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX nicht bedürfe, wenn der Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 30 ohne Gleichstellung künftig rechtskräftig werde, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen lässt die nicht bestandskräftige Herabsetzung seines GdB von 50 auf 30 ohne Gleichstellung nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO entfallen. Denn der Kläger kann sich gegenwärtig darauf berufen, dass ein Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen den Zustimmungsbescheid geeignet ist, seine Position zu verbessern. Auch erscheint eine Rechtsverletzung durch den ihn belastenden Zustimmungsbescheid nicht von Vorherein ausgeschlossen. Denn die Frage, ob die Kündigung überhaupt nach § 168 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, weil der Kläger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schwerbehindert oder gleichgestellt war, ist Gegenstand der Begründetheitsprüfung. Die Beigeladene irrt, wenn sie sinngemäß meint, dass das Zustimmungserfordernis für die Kündigung gemäß § 168 SGB IX nachträglich entfiele, wenn im sozialgerichtlichen Verfahren mit Wirkung ex tunc auf den Zeitpunkt des Änderungsbescheides festgestellt würde, dass der Wegfall der den Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX auslösenden Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung bereits für den Zeitpunkt der Kündigung Geltung beanspruchte. Ob künftig die Herabsetzung des GdB bzw. die mangelnde Gleichstellung des Klägers mit schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX rechtskräftig bestätigt wird oder nicht, ist nicht maßgeblich. Allein entscheidend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens beim Kläger, hier der 28. März 2022 (S. 5 des Urteils des Verwaltungsgerichts, letzter Absatz), also ob an diesem Tag ein Zustimmungserfordernis bestand oder nicht. Denn das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten oder Gleichgestellten nach § 168 SGB IX besteht nach § 173 Abs. 3 SGB IX nur dann nicht, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist (1. Alternative), oder im Falle eines laufenden Feststellungsverfahrens das Versorgungsamt trotz Verfahrensbeschleunigung nach § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX wegen fehlender Mitwirkung die Feststellung bis dahin nicht treffen konnte (2. Alternative; LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, SGB IX § 173 Rn. 36). Diese Fallgestaltungen sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung am 28. März 2022 war die Herabsetzung des GdB von 50 auf 30 ohne Gleichstellungsausspruch angesichts der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vollziehbar. Somit durften aus der Herabsetzung des GdB im Zeitpunkt der Kündigung keinerlei rechtliche Wirkungen gezogen werden. Das Verwaltungsgericht hat deshalb seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass der Kläger einen GdB von 50 hat. Sollte die beim Sozialgericht noch anhängige Klage zu Ungunsten des Klägers entschieden und die Teilherabsetzung des GdB auf 30 ohne Gleichstellung künftig bestandskräftig werden, könnte die Beigeladene ggf. eine neue arbeitsrechtliche Kündigung ohne Zustimmungserfordernis aussprechen bzw. sich vorher zumindest ein Negativattest vom Integrationsamt erteilen lassen. Dies änderte nichts daran, dass auch das Integrationsamt im Zeitpunkt des Erlasses des Zustimmungsbescheides von einem GdB von 50 ausging, wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage ausgehen musste und deshalb auch kein Negativattest erteilt hat. 1.3. Auch die weiteren Einwände der Beigeladenen gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Begründetheit der Klage gegen den Zustimmungsbescheid führen nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Beigeladene verkennt in ihrer Zulassungsbegründung die grundlegenden Eckpunkte des sozialrechtlichen Kündigungsschutzes und des verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes. Dazu ist Folgendes vorab auszuführen: Nach § 168 SGB IX bedarf die arbeitsrechtliche Kündigung eines schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen der Zustimmung des Integrationsamtes. Sind auf der Tatbestandsebene der Norm die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen gegeben (u. a. vom Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes erfasster Betrieb, schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer), ist auf der Rechtsfolgenseite die Entscheidung des Integrationsamtes über den entsprechenden Antrag des Arbeitsgebers (§ 170 SGB IX) eine Ermessensentscheidung nach Maßgabe des Sinns und Zwecks des Kündigungsschutzes und der §§ 171 ff. SGB IX. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die in den Schutzzweck des sozialrechtlichen Kündigungsschutzes fallenden Interessen des schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitsnehmers mit denen des Arbeitgebers abzuwägen. Gesetzlich vorgegeben ist z. B. die Wertung, dass das Integrationsamt die Zustimmung nach § 172 SGB IX erteilen soll, wenn dem Betroffenen ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist. Gegenstand der nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zu erfolgenden verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung des Integrationsamtes nach § 171 SGB IX (§§ 168 Abs. 1, 172 SGB IX; Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, fortan: ErfK, 20. Aufl. 2020, SGB IX § 172 Rn. 1) ist, ob die Ausführungen (hier nur) des Ausgangsbescheides und aus den o. g. Gründen im vorliegenden Fall nicht in Gestalt des Widerspruchsbescheides) die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dazu ist festzustellen, ob die Behörde in ihren Ermessenserwägungen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2008 - 5 B 79/08 - juris) alle wesentlichen, den Streit zwischen den Beteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat, ob sie von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die sodann vorgenommene Gewichtung der widerstreitenden Interessen sachgerecht und vertretbar sowie das dabei gewonnene Abwägungsergebnis nicht schlechterdings unzumutbar ist. Hält die Zustimmung zur Kündigung einer dahingehenden Überprüfung stand, ist sie nicht zu beanstanden. Dabei haben das Integrationsamt und das Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, ob der angegebene Kündigungssachverhalt die Kündigung arbeitsrechtlich rechtfertigt (es sei denn, die Kündigung ist offensichtlich rechtswidrig). Dies bedeutet aber nicht, dass der vom Arbeitgeber behauptete Kündigungsgrund nicht zu prüfen ist, sondern nur, dass es nicht Aufgabe des Sonderkündigungsschutzes durch das Integrationsamt ist, den von den Arbeitsgerichten nach erfolgter Kündigung zu gewährenden arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz zu ersetzen oder gar überflüssig zu machen. Dem Integrationsamt ist mithin nicht die umfassende Abwägung aller den Kündigungsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmenden widerstreitenden Interessen aufgetragen, sondern nur die Einbringung bestimmter, vom Schutzzweck des Schwerbehindertenrechts erfasster Interessen. Eine „volle“ arbeitsrechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung findet durch das Integrationsamt daher nicht statt (Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IX, 4. Ergänzungslieferung 2023, fortan: Hauck/Noftz, § 172 SGB IX, Rn. 15). Es können deshalb bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen also nur Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus der öffentlichen Fürsorge für die schwerbehinderten Menschen ergeben. Daraus ergibt sich, dass dem Arbeitgeber durch die behördliche Zustimmung die Rechtsstellung zurückgegeben werden soll, die er ohne den Erlaubnisvorbehalt in § 168 SGB IX hätte, wenn keine derartigen Gründe für die Versagung der Zustimmung vorliegen, (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 - BVerwGE 90, 287, und Beschluss vom 20. Oktober 1994 - 5 B 19/94 -; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2003 - 3 KO 858/01 - ThürVBl. 2004, S. 187, juris; BayVGH, Urteil vom 28. September 2010 - 12 B 10.1088 - juris; ErfK, SGB IX § 172 Rn. 2). Bei der Ermessensausübung sind deshalb die vorstehend zu bestimmenden Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen, wobei die Interessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers desto mehr an Gewicht verlieren, je weniger der Kündigungsgrund mit der Behinderung in Zusammenhang steht (ErfK/Rolfs, 24. Aufl. 2024, SGB IX § 172 Rn. 1, m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerwG). Das Gewicht des Schwerbehindertenschutzes ist besonders groß im Falle einer personenbedingten Kündigung, die sich auf eine krankheits- oder behinderungsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitsnehmers stützt. Dann darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn infolge von hohen Fehlzeiten bzw. Arbeitsausfällen in den vergangenen Jahren die Prognose gerechtfertigt ist, dass mit einer sinnvollen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht mehr gerechnet werden kann. Voraussetzung hierfür sind hohe Fehlzeiten über mehrere Jahre, die jedoch nicht allein ausschlaggebend sein können. Die im Interesse der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes findet in jedem Fall dort ihre Grenze, wo eine Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widerspricht, vor allem dem Arbeitgeber einseitig die Pflicht zur Entgeltzahlung auferlegt würde. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer, der auf Dauer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Arbeit auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zu erbringen, ein freier bzw. durch Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers frei gewordener „leidensgerechter“ Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, auf dem ihm eine seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung möglich ist (Ascheid/Preis/Schmidt/Vossen, Kündigungsrecht, 7. Aufl. 2024, SGB IX § 172 Rn. 3a; ErfK/Rolfs, SGB IX § 172 Rn. 3, m. w. N.). Das Integrationsamt darf sich dabei nicht darauf beschränken, die Behauptungen der Verfahrensbeteiligten lediglich auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Die Behörde muss vielmehr, dem Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) folgend, im vorgenannten Umfang alle Tatsachen ermitteln, die unter Berücksichtigung des Antrags auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung erforderlich sind, um die gegensätzlichen Interessen gegeneinander abzuwägen und sich von der Richtigkeit der für ihre Entscheidung wesentlichen Behauptungen der Verfahrensbeteiligten eine eigene Überzeugung zu bilden. Auch bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber hat sich deshalb das Integrationsamt der Beweismittel zu bedienen, die es nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1988 - 5 B 135/87 -, juris Rn. 4). Dazu hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 - juris Rn. 4, wie folgt ausgeführt: „Soweit die Beigeladene mit der von ihr gefassten Rechtsfrage auch geklärt wissen möchte, ob oder in welchem Umfang im Zustimmungsverfahren nach § 15 SchwbG die vom Arbeitgeber angeführten Kündigungsgründe in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären sind, besteht ebenfalls kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass die in § 20 SGB X geregelte Amtsermittlungspflicht der zuständigen Behörde ihre Konturen und ihre Reichweite aus dem materiellen Recht gewinnt (BVerwGE 90, 287 ). Ob und ggf. inwieweit ein dem Schwerbehinderten (oder seinem Arbeitgeber) zuzurechnendes Verhalten materiellrechtlich für die gebotene Interessenabwägung Bedeutung erlangen kann, lässt sich nicht allgemein bestimmen. Entscheidend sind sein Bezug zur Behinderung und seine an der Zweckrichtung des behinderungsrechtlichen Sonderkündigungsschutzes (vgl. dazu BVerwGE 90, 287 ) gemessene Bedeutung. Welche Umstände für die jeweils gegensätzlichen Interessen des Schwerbehinderten einerseits und des Arbeitgebers andererseits mit welchem Gewicht maßgeblich sind, ist somit eine Frage des Einzelfalls (so schon Senatsbeschluss vom 8. November 1993 - BVerwG 5 B 102.93 -).“). Ob das Integrationsamt dem gerecht geworden ist, mithin u. a. den ihm dargelegten Sachverhalt aufgeklärt hat, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 114 VwGO zu prüfen. Das Verwaltungsgericht ist zwar nicht befugt, seine eigene Einschätzung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Behörde zu setzen, weil es nur um deren Überprüfung anhand der Kriterien des § 114 VwGO geht. Die Kontrolle der behördlichen Entscheidung hat in tatsächlicher Hinsicht auf der Grundlage des historischen Sachverhalts zu erfolgen, der der Kündigung zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 16/11 - juris Rn. 14 m. w. N.). Denn das Integrationsamt und die Widerspruchsbehörde haben auch nur diejenigen Umstände in ihre Ermessensentscheidung einzustellen, die ihnen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung von den Beteiligten mitgeteilt worden sind oder sich zumindest aufdrängen. In rechtlicher Hinsicht ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen (ThürOVG, Urteil vom 26. November 2003 - 3 KO 858/01 -). Im Verwaltungsprozess gilt indes der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 12 A 1823/11 - juris Rn. 16). Danach hat das Tatsachengericht die Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es hat die Ermittlungen auf alle Tatsachen zu erstrecken, die sich nach den Umständen des Falles von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen (Hauck/Noftz SGB IX, § 172 SGB IX Rn. 106). Beruht die Entscheidung des Integrationsamtes auf einem unvollständigen Sachverhalt, ist sie selbst dann aufzuheben, wenn sie bei einem umfassend ermittelten Sachverhalt vertretbar wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 12 ZB 16.173 -, Eyermann/Rennert, VwGO, 2022, § 114 Rn. 25). Soweit die Beigeladene dazu unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1994 - 5 B 16.94 - meint, das Integrationsamt habe grundsätzlich keinen Anlass, in Richtung auf alle denkbaren Umstände, auch wenn sie im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, von Amts wegen zu ermitteln, insbesondere den von der Beigeladenen angegebenen Kündigungsgrund (betriebs- statt personenbedingte Kündigung) zugrunde zu legen, ohne zu prüfen, ob dieser die Kündigung arbeitsrechtlich rechtfertige, und es sei irrelevant, ob das Verwaltungsgericht im Gegensatz zum Integrationsamt einen Zusammenhang zwischen Kündigung und Schwerbehinderung erkenne, gibt sie die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts verkürzt wieder und verkennt den oben dargelegten Prüfungsmaßstab im Rahmen des § 114 VwGO. In der vorgenannten Entscheidung vom 22. November 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht nur darauf hingewiesen, dass für die Behörde grundsätzlich kein Anlass besteht, in Richtung auf denkbare Umstände, die allein den Lebensbereich des Betroffenen berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, von Amts wegen zu ermitteln. Darum geht es vorliegend aber nicht. Ausgehend hiervon gehen die Einwände der Beigeladenen gegen die vom Verwaltungsgericht festgestellte fehlerhafte Ausübung von Ermessen im Ausgangsbescheid des Integrationsamtes - auf dessen Begründung es angesichts des sich nur mit der Unzulässigkeit des Widerspruches befassenden Widerspruchsbescheides ankommt - ins Leere: 1.3.1. Soweit die Beigeladene rügt, das Verwaltungsgericht hätte den angenommenen Ermessensfehlgebrauch nicht mit dem „quantitativen“ Befund der im Ausgangsbescheid aufgeführten Ermessenserwägungen begründen dürfen, verfehlt dies die Anforderungen des Darlegungsgebotes, weil dies keine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts beinhaltet. Zwar trifft es zu, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zumindest unausgesprochen auch als Kritik an dem Umfang der (individuellen) Begründung des Bescheides verstanden werden können, weil es (vgl. S. 10 UA) einleitend hervorhebt, dass diese im Wesentlichen nur 20 Zeilen umfassen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, sondern um eine (begrenzende) Erläuterung, welche Teile des Zustimmungsbescheides das Verwaltungsgericht als individuelle Begründung einordnet und deshalb auch bei seiner Rechtmäßigkeitsprüfung in den Blick nimmt. Soweit das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, dass die (individuelle) Begründung des Zustimmungsbescheides drei Behauptungen enthalte und diese unter (1) bis (3) kurz inhaltlich darstellt, handelt es sich um die zusammenfassende Wiedergabe der Tatsachenfeststellungen, die der Beklagte seinem Zustimmungsbescheid und damit auch seiner Abwägung zugrunde legt. Indem das Verwaltungsgericht anschließend ausführt, dass keine dieser „Behauptungen“ begründet werde, beanstandet es eigentlich, dass diese Tatsachenfeststellung nicht aufgrund einer Würdigung der zumindest teilweise im Sachverhalt dargestellten Umstände bzw. Einzeltatsachen getroffen, sondern nur die Auffassung der Beigeladenen zugrunde gelegt wurde. Das Verwaltungsgericht ist dabei auch nicht stehen geblieben, sondern hat ausführlich begründet, warum dies so ist. Es ist der Annahme des Integrationsamtes, dass kein offensichtlicher Zusammenhang zwischen Schwerbehinderung und Kündigung besteht, begründet entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht ist im Gegensatz zum Integrationsamt davon ausgegangen, dass - zumindest auch - eine personen-, und nicht nur betriebsbedingte Kündigung vorliegt, und daher der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt. Die Beigeladene setzt sich in keinster Weise mit dieser ausführlichen Begründung auseinander, sondern behauptet weiterhin nur das Gegenteil. Im Einzelnen: Das Verwaltungsgericht ist der Annahme des Integrationsamtes, die Kündigung sei rein betriebsbedingt, mit der Begründung entgegen getreten, dass sich der Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Schwerbehinderung bereits aus der Antragsbegründung zur Zustimmungserteilung ergebe. Ferner habe die Beigeladene nach krankheitsbedingter teilweiser Arbeitsunfähigkeit des Klägers zunächst nur eine Änderungskündigung ausgesprochen; die Beigeladene habe nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch nach Auslagerung der in der Vergangenheit durch den Kläger wahrgenommenen Kurierfahrten weiterhin fünf bis sechs eigene Fahrer beschäftigt, zu deren Aufgaben neben der Beförderung des Präsidenten oder des Kanzlers zu auswärtigen Terminen unter anderem auch die Beförderung von Post zwischen der Beigeladenen und der Hochschule für Musik Franz Liszt gehört hätten. Eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, den universitätseigenen Fahrdienst auszulagern mit der Folge, die Arbeitsplätze aller Fahrer unabhängig von einer Schwerbehinderung in Wegfall zu bringen, habe damit nicht stattgefunden. Ausweislich des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts ist gegen die daraus gezogene, schlüssige und logische, nicht gegen Denkgesetze verstoßende Folgerung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe den Zustimmungsantrag nicht nur mit betriebsbedingten Gründen der unternehmerischen Entscheidung zur Auslagerung der Kurierfahren begründet, sondern in erster Linie mit der aus den Leistungseinschränkungen des Klägers folgenden wirtschaftlichen Belastung (volles Gehalt im Gegenzug für eine Arbeitsleistung von lediglich 25 %), nichts zu erinnern. Die Beigeladene setzt sich auch in der Zulassungsbegründung nicht mit ihrer eigenen Begründung für ihren Antrag auf Zustimmung zur Kündigung vom 15. Juli 2021 (Beiakte Bl. 3 - 5) auseinander. In diesem hat sie selbst neben sonstigen betrieblichen Gründen ausdrücklich die Leistungseinschränkung wegen Krankheit/Behinderung als Kündigungsgrund angegeben. Der bloße Verweis der Beigeladenen auf die Auslagerung der Kurierdienstfahrten erschüttert die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht, weil er den Sachverhalt verengt und wesentliche Teile des Akteninhalts ausblendet. Diese Argumentation geht an der entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass nämlich ein offensichtlicherer Zusammenhang des dem Integrationsamt mitgeteilten, der Kündigung zugrundeliegenden Sachverhalts zur Schwerbehinderung des Klägers nicht ersichtlich sei, vorbei. Nach Feststellung des Verwaltungsgerichts liegt ausweislich der eigenen Begründung der Beigeladenen zum Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gerade keine rein unternehmerische Entscheidung ohne Bezug zur Schwerbehinderung des Klägers vor. Denn die Kündigung erfolgte hier ausweislich der Begründung im Zustimmungsantrag gerade nicht - ausschließlich - wie oben ausgeführt aus betrieblich bedingten Gründen. Die Beigeladene mag den behinderungsbedingten Arbeitsausfall des Klägers als Anlass genutzt haben, eigene Kurierfahren (ganz oder teilweise) einzuschränken; dies lässt den behinderungsbedingten Anlass für die auch personenbedingte Kündigung des Klägers indes nicht entfallen. Mit der vorstehenden Begründung des Verwaltungsgerichts dazu, warum die Tatsachenfeststellungen des Beklagten bzw. die Würdigung der Einzeltatsachen unzureichend sind, setzt sich die Beigeladene nicht im Ansatz in einer das Darlegungserfordernis erfüllenden Weise auseinander. Vielmehr weist sie nur darauf hin, dass bei betriebsbedingten Kündigungen das Integrationsamt die unternehmerische Entscheidung, einen Arbeitsplatz, der mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt ist, einsparen zu wollen, im Grundsatz hinzunehmen hat. Der Einwand der Beigeladenen, weder das Integrationsamt noch das Verwaltungsgericht seien verpflichtet gewesen, den Sachverhalt im maßgebenden Rahmen aufzuklären, führen nicht auf eine Berufungszulassung, weil sie von fehlerhaften rechtlichen Grundsätzen ausgehen. Wie oben ausgeführt, gilt sowohl im Verfahren vor dem Integrationsamt als auch vor dem Verwaltungsgericht der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Verpflichtung zur Aufklärung von Amts wegen erstreckt sich gerade auf die Frage, ob der mitgeteilte Kündigungsgrund einen Bezug zur Schwerbehinderung des Arbeitnehmers hat. Ohne dass es vorliegend darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass auch die Auffassung der Beigeladenen, unternehmerische Entscheidungen des Arbeitgebers seien im Grundsatz von den Integrationsämtern und dem Verwaltungsgericht hinzunehmen, nicht gänzlich zutrifft. Denn die unternehmerische Freiheit gilt nicht schrankenlos. Das Integrationsamt hat im Rahmen seiner Amtsermittlung (§ 20 SGB X) sicherzustellen, dass betriebsbedingte Kündigungsgründe tatsächlich bestehen und nicht lediglich - willkürlich - vorgeschoben werden (SächsOVG Urteil vom 25. August 2003 - 5 BS 107/03 - juris; BayVGH, Urteil vom 28. September 2010 - 12 B 10.1088 -, juris Rn. 36; Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX § 172 Rn. 30; Hauck/Noftz, § 172 SGB IX Rn. 29 f.). Die Beigeladene vermag daher die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu widerlegen, dass das Integrationsamt mithin von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, als es auf Seite 4 vierter Absatz von unten des strittigen Ausgangsbescheides behauptet hat, die Entscheidung sei rein betriebswirtschaftlicher Art und hiermit sei ein kausaler Zusammenhang nicht offensichtlich. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, es liege deswegen ein eklatanter Ermessensfehler des Beklagten vor, wird nicht begründet in Zweifel gezogen. 1.3.2. Nicht stichhaltig sind auch die Rügen der Beigeladenen dazu, das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des Integrationsamtes im angefochtenen Bescheid zu alternativen Arbeitsplätzen für den Kläger zu Unrecht beanstandet. Das Integrationsamt hat in den Gründen seines Bescheides in einem Satz festgestellt, es gäbe bei der Beigeladenen keinen weiteren freien, geeigneten und leidensgerechten Arbeitsplatz (S. 4, vorletzter Absatz des Ausgangsbescheides). Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung hätten keine Einwände zur Kündigung vorgetragen. Im Sachverhalt hat es die Ausführungen der Beigeladenen in deren Schreiben vom 7. Oktober 2021 dazu referiert, dass die anfallenden Kurierfahrten ausgelagert worden seien und es keinen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz für den Kläger gebe. Weitere Fahrtätigkeiten könnten ihm nicht übertragen werden, weil diese überwiegend mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten, Personenbeförderung und/oder Fahrten von mehr als 50 km verbunden seien, die der Kläger nicht mehr ausüben könne. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur beanstandet, dass das Integrationsamt den bestehenden Zusammenhang zwischen Schwerbehinderung und Kündigung nicht erkannt hat, sondern der Frage hätte nachgehen müssen, ob es bei der Beigeladenen tatsächlich keine weiteren freien, geeigneten und leidensgerechten Arbeitsplätze gegeben habe. Das Integrationsamt habe die diesbezügliche Behauptung zum Fehlen eines solchen Arbeitsplatzes einfach übernommen, ohne den Vortrag des Klägers dazu zu würdigen. Der Kläger habe hierzu umfangreich vorgetragen, indem er etwa auf die zahlreichen kürzeren, sich aus der Zusammenstellung der für April 2019 anfallenden Tätigkeiten im Fahrdienst der Beigeladenen ergebenden Fahrten verwiesen habe. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen finde in dem angegriffenen Bescheid nicht statt. Die Beigeladene meint, es sei nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ohne weitere Begründung darauf zurückgezogen habe, eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei nicht möglich; der Beklagte habe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit dem Vortrag des Klägers, insbesondere zu den zahlreichen kürzeren, sich aus der Zusammenstellung der für April 2019 anfallenden Tätigkeiten im Fahrdienst der Beigeladenen auseinandersetzen müssen, weil der vor der Kündigung liegende Sachverhalt aus April 2019 unerheblich sei. Dies führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu dem unzureichend ermittelten Sachverhalt als Basis der Interessenabwägung. Ausgehend von der aus § 20 SGB X folgenden Aufklärungspflicht des Integrationsamtes verfangen die Einwände der Beigeladenen gegen die fehlende Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichts, ob die Tätigkeiten des Klägers (Fahr- und/oder Kurierdienst) überhaupt und in welchem Umfang weggefallen sind und ob es bei der Beigeladenen tatsächlich keine weiteren freien, geeigneten und leidensgerechten Arbeitsplätze gegeben habe, nicht. Insoweit ist es entgegen der Annahme der Beigeladenen mitnichten zur Erfüllung der Amtsermittlungspflicht genügend, wenn der Beklagte nur die Angaben der Beigeladenen dazu referiert und feststellt, dass in den Stellungnahmen der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates keine Einwände gegen die beabsichtigte Kündigung erhoben worden seien. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat das Integrationsamt - entgegen seiner Verpflichtung - in seinem Bescheid keine eigenen Erwägungen bzw. Ermittlungen dazu getroffen, ob ein anderer leidensgerechter und zumutbarer Arbeitsplatz im Betrieb der Beigeladenen bestanden hat. Gegenteiliges legt die Beigeladene nicht dar. Nicht zielführend ist auch der Einwand der Beigeladenen, der Beklagte hätte dazu nichts weiter ausführen müssen, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nach § 21 Abs. 2 SGB X, auf eine Stellungnahme der Beigeladenen hin zu erwidern, nicht nachgekommen sei. Es ist Sache der Beigeladenen, zum Nichtvorhandensein anderer leidensgerechter Arbeitsplätze in ihrem Unternehmen vorzutragen und die entsprechenden Nachweise zu erbringen, weil das Vorhandensein anderer, leidensgerechter Arbeitsplätze in ihrem Unternehmen in ihrer Sphäre wurzelt. Sodann hat der Beklagte diese Nachweise und seine dazu getätigten Ermittlungen in seinem Bescheid auszuwerten. Das Verwaltungsgericht ist von der Beigeladenen unwidersprochen auch davon ausgegangen, dass der Beklagte im Klageverfahren seine Ermessenserwägungen nicht ergänzt hat (S. 12 des Urteils, erster Absatz von oben). Es ist daher auch nicht zu prüfen, ob eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im Prozess überhaupt zulässig wäre. Der Senat weist nur ergänzend - ohne dass es darauf ankäme – darauf hin, dass die Befugnis zur Ergänzung von Ermessenserwägungen nicht schon aus der prozessualen Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO folgt. Darin heißt es nur, dass die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind. Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen überhaupt zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht (Bader, § 114 VwGO Rn. 50). Dies ist im Rahmen von Entscheidungen nach §§ 168 ff. SGB IX zweifelhaft, soweit es um die Überprüfung von Ermessenserwägungen geht, die nicht nur eine mit Verwaltungsmitarbeitern besetzte Behörde, sondern ein Ausschuss getätigt hat, der nicht nur aus Bediensteten der betreffenden Behörde besteht; dies ist der Fall, wenn Prüfungsgegenstand nach § 114 VwGO die maßgeblichen Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid sind. Denn dieser wird von den paritätisch auch mit Angehörigen der Berufsverbände bzw. anderen sozialen Organisationen besetzten Widerspruchsausschüssen der Integrationsämter erlassen (§ 202 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 201 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, §§ 184 Abs. 1 Nr. 1, 185 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Mai 1998 - 12 A 12950/97 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 12 A 3108/08 -, beck-online). Der angegriffene Bescheid leidet, wie wiederholt festzustellen ist, bereits daran, dass der Beklagte die Würdigung des sich bereits aus dem Akteninhalt ergebenden Sachverhalts sowie die erforderliche Sachverhaltsaufklärung unterlassen hat, was erforderlich ist, um die Interessen des schwerbehinderten Klägers und der Beigeladenen sachgerecht abwägen zu können. Der Beklagte ist aufgrund einer unzureichenden Tatsachenfeststellung davon ausgegangen, ein kausaler Zusammenhang zwischen Kündigung und Schwerbehinderung sei nicht offensichtlich, so dass er in Folge dessen angenommen hat, der besondere Kündigungsschutz des SGB IX „verliere an Intensität“. Er hat den Vortrag der Beigeladenen zu fehlenden, anderen leidensgerechten Arbeitsplätzen ohne Prüfung übernommen. Der Beklagte hat daher die in die Ermessenabwägung einzustellenden Interessen nicht aufgeklärt und fehlerhaft gewichtet. Soweit die Beigeladene zur Begründung ihres Zulassungsantrages darauf hinweist, dass ein Ermessensnichtgebrauch nicht vorliegt, weil der Beklagte sein Ermessen betätigt habe bzw. angesichts des rein betriebsbedingten Kündigungsgrundes und fehlenden alternativen Arbeitsplatzes gar keine andere Entscheidung als die der Zustimmung zur Kündigung hätte treffen dürfen, verfehlt auch dieser Vortrag die Anforderungen des Darlegungsgebotes. Denn der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt kein Ermessensnichtgebrauch, sondern die Annahme des Ermessensfehlgebrauchs zugrunde. Da bereits die der Abwägung des Beklagten zugrunde liegende Tatsachenfeststellung unzureichend und damit auch die Gewichtung der widerstreitenden Interessen fehlerhaft war, bestand keine Veranlassung, die Abwägungsentscheidung des Beklagten noch unter anderen Gesichtspunkten in den Blick zu nehmen. Angesichts vorstehender Erwägungen führen die Darlegungen der Beigeladenen mithin auch nicht auf solche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht abschließend klären ließen und deshalb unter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung geböten. 2. Auch die von der Beigeladenen erhobenen Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Berufung. 2.1. Sie rügt einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht nicht der Frage nachgegangen sei, ob dem Beklagten die Erhebung der Klage auf nachträgliche Zulassung gemäß § 5 KSchG am 5. Oktober 2022 vor/bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2022 tatsächlich nicht bekannt gewesen sei. Die Beigeladene meint, auch ohne Beweisantrag hätte sich dem Verwaltungsgericht diese Beweiserhebung aufdrängen müssen. Dies erfüllt schon nicht die Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rn. 3 und vom 19. August 2013 - 5 B 47.13 - juris Rn. 4, jeweils m. w. N.). Vorstehende Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Beigeladenen nicht. Die Beigeladene zeigt schon nicht schlüssig auf, dass die o. g. Frage Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts gewesen und auf dieser Grundlage aufklärungsbedürftig gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Rechtschutzbedürfnis im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides und der Kenntnis der Widerspruchsbehörde von dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage überhaupt nicht befasst. Es hat nur die Frage bejaht, ob im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestand. Die Frage, ob die Widerspruchsbehörde im Zeitpunkt ihres Erlasses zu Recht das Rechtsschutzbedürfnis für den Widerspruch verneint habe, war nicht Prüfungsgegenstand des Urteils. Diese Frage war für das Verwaltungsgericht weder für die Zulässigkeit noch für die Begründetheit der Klage beachtlich. Entscheidend für die Zulässigkeit der Klage war für das Verwaltungsgericht nur, dass der Widerspruch fristgerecht eingelegt und die vorzeitige Klageerhebung wegen Untätigkeit nach § 75 VwGO zulässig war. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts war im Rahmen der Begründetheit der Klage die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides, der den Widerspruch als unzulässig zurückweist, nicht Prüfungsgegenstand. Prüfungsgegenstand war alleine der Ausgangsbescheid und die Frage, ob der Beklagte der Kündigung zu Recht zugestimmt hat. Prüfungsgegenstand wird der Widerspruchsbescheid nur dann, wenn er den Ausgangsbescheid materiell-rechtlich abändert oder ergänzt. Der Widerspruchsbescheid kann nur dann alleiniger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn er erstmals eine eigene Beschwer enthält. Ohne dass es darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruchsbescheid rechtswidrig war, weil die Unkenntnis des Beklagten von der Erhebung der Klage auf nachträgliche Zulassung gemäß § 5 KSchG am 5. Oktober 2022 zu einer unzutreffenden Tatsachenfeststellung führte und der Widerspruch daher nicht als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis hätte abgewiesen werden dürfen. Ob diese Unkenntnis verschuldet war oder nicht, ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig war, ohne Belang. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 2.2. Ferner sieht die Beigeladene einen Verfahrensfehler darin, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht wegen Vorgreiflichkeit der oben angegebenen arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Klageverfahren ausgesetzt hat. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Auf der Tatbestandsseite verlangt § 94 VwGO also, dass die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, sog. Vorgreiflichkeit. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren nicht ergehen kann, ohne dass über die in dem anderen Verfahren anhängige Vorfrage entschieden wird. Ist dies der Fall, steht die Frage, ob das Verfahren ausgesetzt wird, im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Eine zur Aussetzungspflicht führende Ermessensreduzierung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine sachgerechte Entscheidung anders nicht möglich ist. Die Aussetzung sollte erfolgen, wenn das Prozessgericht an die vorgreifliche Entscheidung nach deren Ergehen rechtlich gebunden ist (z. B. § 35 Abs. 3 GewO). 2.2.1. Ausgehend hiervon irrt die Beigeladene zunächst, wenn sie meint, der arbeitsgerichtliche Prozess nach §§ 4, 5 KSchG sei vorgreiflich. Dies ist nicht der Fall. Denn wie oben ausgeführt, konnte die Entscheidung über die Klage gegen den Zustimmungsbescheid in sachgerechter Weise ergehen, ohne vom Ergebnis der Klage auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage abzuhängen. 2.2.2. Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren wegen Anhängigkeit der o. a. sozialgerichtlichen Klage gegen die Herabsetzung des GdB von 50 auf 30 ohne Gleichstellung aussetzen müssen, führt ebenso nicht zum Erfolg der Verfahrensrüge. Wie oben ausgeführt, muss die Eigenschaft als Schwerbehinderter bzw. Gleichgestellter zum Zeitpunkt der Kündigung nachgewiesen sein. Danach liegende Ereignisse lassen das Zustimmungserfordernis des § 168 SGB IX nicht entfallen. 2.3. Die Beigeladene kann auch nicht mit Erfolg eine Verletzung des Anspruches der Beigeladenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, 108 Abs. 2 VwGO) rügen. Die Beigeladene stützt diese Gehörsrüge darauf, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen; die Entscheidung des Gerichts, der Anfechtungsklage aufgrund eines Ermessensfehlgebrauchs des Beklagten stattzugeben, sei deswegen überraschend gewesen. Sie habe mit der Klagestattgabe nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 9. November 2023 nicht rechnen müssen. Das Gericht habe zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass es die Ermessensbetätigung des Beklagten für nicht ausreichend erachte. Der Beklagte sei daher nicht in die Lage versetzt worden, seine Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes gemäß § 114 Satz 2 VwGO noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Damit wird ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs und eine Überraschungsentscheidung nicht hinreichend begründet. Unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung wird das rechtliche Gehör nur dann verletzt, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 -, BVerfGE 74, 5, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2023 - 9 B 33/22 -, juris Rn. 25, juris, vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11, vom 18. Dezember 2017 - 6 B 52.17 -, juris Rn. 6 und vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2023 - 9 A 1846/23.A - juris Rn. 6 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 2023, § 86 Rn. 22 f.). Gemessen daran ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht, dass der Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Aus den gewechselten Schriftsätzen sowie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich vielmehr, dass die Sachlage samt der maßgeblichen Streitpunkte des Zusammenhangs zwischen Schwerbehinderung und Kündigung, Auslagerung bzw. Wegfall der Kurierfahrten umfassend erörtert und die Beteiligten dazu befragt worden sind. Dass das Verwaltungsgericht sich in irgendeiner Weise dahingehend geäußert hätte, dass es keinen Ermessensfehler annehme, ist von der Beigeladenen weder vorgetragen noch ersichtlich. Neben der Sache liegt der Einwand, dass das Verwaltungsgericht die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung der ermessensfehlerhaften Zustimmung hätte hinweisen müssen, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, seine Ermessenserwägungen zu ergänzen. Wie oben ausgeführt besteht keine rechtliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zum Hinweis auf die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer. Ferner verbietet es das Neutralitätsgebot des Gerichts, einen Beteiligten explizit zur Ergänzung von Ermessenserwägungen aufzufordern und damit darauf hinzuweisen, wie er einen Prozess noch in seinem Sinne positiv beeinflussen kann. Im Übrigen fehlen jegliche Darlegungen dahingehend, dass vorliegend kein kompletter Ermessensausfall vorliegt, eine Ergänzung daher nicht von vornherein ausscheidet, und das Integrationsamt im Verwaltungsprozess überhaupt nach dem einschlägigen materiellen Recht seine Ermessenserwägungen ergänzen darf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 3 Satz 1,162 Abs. 3 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, weil Gerichtskosten nicht anfallen (§ 188 VwGO). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).