Beschluss
13 B 80/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die Darlegungen des Beschwerdeführers keinen substantiierten Angriff gegen die Verfahrensmodalitäten enthalten.
• Die Veröffentlichung von Verfahrensinformationen durch die Vergabestelle bietet hinreichende Transparenz über Auswahlkriterien wie die Berechnung von Wartezeiten.
• Eine Wartezeit von neun bis zehn Semestern stellt keine verfassungswidrige Beschränkung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG dar, solange Chancenoffenheit und Realkonkurrenz durch andere Auswahlwege (Durchschnittsnote, Wartezeit) gewahrt bleiben.
• Die abschließende Aufzählung berufsqualifizierender Abschlüsse in Vergabeordnungen ist nicht ohne weiteres verfassungswidrig; die Klägerin muss substantiiert darlegen, dass eine Regelung willkürlich ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Verfassungsmäßigkeit langer Wartezeiten bei Studienplatzvergabe • Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die Darlegungen des Beschwerdeführers keinen substantiierten Angriff gegen die Verfahrensmodalitäten enthalten. • Die Veröffentlichung von Verfahrensinformationen durch die Vergabestelle bietet hinreichende Transparenz über Auswahlkriterien wie die Berechnung von Wartezeiten. • Eine Wartezeit von neun bis zehn Semestern stellt keine verfassungswidrige Beschränkung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG dar, solange Chancenoffenheit und Realkonkurrenz durch andere Auswahlwege (Durchschnittsnote, Wartezeit) gewahrt bleiben. • Die abschließende Aufzählung berufsqualifizierender Abschlüsse in Vergabeordnungen ist nicht ohne weiteres verfassungswidrig; die Klägerin muss substantiiert darlegen, dass eine Regelung willkürlich ist. Die Antragstellerin rügt die Studienplatzvergabe in einem Auswahlverfahren der Antragsgegnerin und wendet sich mit Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand ist insbesondere die Berechnung und Angemessenheit einer als erforderlich angesehenen Wartezeit von etwa neun bis zehn Semestern sowie die Frage, ob bestimmte berufliche Abschlüsse bei der Wartezeitanrechnung zu berücksichtigen sind. Die Antragsgegnerin hatte Verfahrensmodalitäten und Auswahlgrenzen öffentlich zugänglich gemacht. Die Antragstellerin bestreitet, die Auswahlgrenzen erfüllte nicht substantiiert und hätte Zweifel an der Berechnung der Wartezeit, trägt diese aber nicht konkret vor. Sie beruft sich zusätzlich auf ihre berufliche Vorbildung und ein freiwilliges soziales Jahr. • Die Beschwerde ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet, weil die Antragstellerin ihre Angriffspunkte nicht substantiiert dargelegt hat und das Verwaltungsgericht rechtlich nicht zu beanstanden ist. • Transparenz: Die Antragsgegnerin hat die Verfahrensmodalitäten, einschließlich Informationen zur Auswahl nach Wartezeit, veröffentlicht; damit bestand hinreichende Einsichtsmöglichkeit und Aufklärungsgelegenheit. • Beweis- und Substantiierungsgrundsatz: Pauschale oder unbegründete Behauptungen reichen nicht aus; die Antragstellerin hat die Auswahlgrenzen und die Berechnung der Wartezeit nicht konkret angegriffen. • Verfassungsmäßigkeit von Wartezeiten: Eine Wartezeit von neun bis zehn Semestern ist unter dem Gesichtspunkt der Chancenoffenheit und Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hinnehmbar, solange Bewerbern alternative reale Auswahlchancen (z. B. nach Durchschnittsnote oder Wartezeit) verbleiben, sodass kein dauerhafter Ausschluss vom Studium eintritt (vgl. BVerfG-Rechtsprechung). • Gesamtgefüge der Vergabeordnung: Das System der Quoten und Auswahlkriterien einschließlich der Berücksichtigung bestimmter berufsqualifizierender Abschlüsse gemäß VergabeVO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die Liste in § 14 Abs. 5 VergabeVO kann abschließend sein, sofern keine willkürliche Ausgrenzung nachgewiesen wird. • Möglichkeiten zur Verkürzung der Wartezeit: Die VergabeVO bietet Gestaltungsspielräume (§ 14 Abs. 3 und 4 VergabeVO), etwa die Berücksichtigung vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung erworbener beruflicher Abschlüsse, wodurch Bewerbern Optionen zur Verringerung der Wartezeit verbleiben. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Darlegungen der Antragstellerin sind nicht substanziiert genug, um die Transparenz oder die Berechnung der Wartezeit in Zweifel zu ziehen. Ferner ist eine Wartezeit von neun bis zehn Semestern verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, weil den Bewerbern weiterhin reale Auswahlchancen über andere Kriterien verbleiben und die Vergaberegeln insoweit nicht als willkürlich erscheinen. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.