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Beschluss

6 L 872/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0813.6L872.10.00
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Tenor
  • 1   Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 2   Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 

Entscheidungsgründe
1 Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2 Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe: Die gestellten Anträge einschließlich des Hilfsantrages haben keinen Erfolg. Ob die Anträge zu 1. und 4. (und damit auch der von dem Antrag zu 1. abhängig gemachte Antrag zu 2.), soweit sie das zentrale Vergabeverfahren betreffen, vollständig ins Leere gehen und damit unzulässig sind, nachdem die Zulassungsbescheide im zentralen Vergabeverfahren inzwischen – wie in den Parallelverfahren 6 L 656/10 u. a. ermittelt – vollständig versandt worden sind, mag dahinstehen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen jedenfalls hinsichtlich aller gestellten Anträge nicht vor. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 3 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht worden sind. Dies ist hier nicht geschehen. Unabhängig von der Frage, ob man diesen Aspekt dem Anordnungsanspruch oder dem Anordnungsgrund zuordnet, kann ein Antrag nur dann erfolgreich sein, wenn er die Rechtsstellung der Antragstellerin verbessern kann, wenn also zumindest die Möglichkeit einer Studienzulassung der Antragstellerin im zentralen Vergabeverfahren besteht. Denn Art. 12 i. V. m. Art. 3 GG verschafft der Antragstellerin zwar in Bezug auf die staatlich geschaffenen Hochschulkapazitäten einen Teilhabeanspruch. An der begehrten Aussetzung des Zulassungsverfahrens oder jedenfalls der Immatrikulationsverfahren besteht aber auch unter Berücksichtigung der Art. 3, 12 und 19 Abs. 4 GG nur dann ein rechtlich schützenswertes Interesse, wenn der betreffende Studienbewerber Aussicht hat, anstelle der für eine Zulassung vorgesehenen Konkurrenten selbst zum Studium zugelassen zu werden. Dies ergibt sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, aber im vorliegenden Zusammenhang auch aus der Überlegung, dass das Teilhaberecht aus Art. 12 i. V. m. Art. 3 GG mit den entsprechenden Grundrechten der anderen Studienbewerber kollidiert. Denn ein „Anhalten“ des seit längerem vorbereiteten Zulassungsverfahrens würde dazu führen, dass die für eine Zulassung vorgesehenen Studienbewerber für eine längere Zeit über die Zulassung im Unklaren wären und die Vorbereitung der Aufnahme ihres Studiums nicht betreiben könnten. Vgl. zu entsprechenden Anforderungen bei der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316; zu den Grenzen BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427. Dass die Antragstellerin eine auch nur geringe Chance hätte, im zentralen Vergabeverfahren zum Studium zugelassen zu werden, wenn die rechtlichen Annahmen der Antragsschrift zuträfen, vermag die Kammer indes nicht zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Stiftung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 am 1. Mai 2010 in Kraft getreten ist (vgl. etwa GVBl. NRW, S. 280), was auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt wird. Die Länder haben sich somit verpflichtet, zum Wintersemester 2010/2011 (vgl. Art. 18 des Staatvertrages) die Studienplätze nach den dort geregelten Vorgaben zu vergeben. Selbst wenn also das geltende Vergaberechtsregime defizitär wäre, hätten die Länder sich unverzüglich zu bemühen, Vergaberechtsgrundlagen zu schaffen, die diesem System entsprechen. Die im Staatsvertrag genannten Vergabekriterien, insbesondere die Bestimmung der einzelnen Quoten, entsprechen wiederum weitestgehend denen des bisherigen Rechts. Selbst wenn aufgrund der von der Antragstellerin formulierten Einwände die Vergabe nach Schaffung neuer Rechtsgrundlagen einschließlich der Stiftungssatzung wiederholt würde, wäre also davon auszugehen, dass sie sich im Wesentlichen entsprechend dem bisherigen Modell gestalten würde. Von einer Zulassung der Antragstellerin wäre dann nicht auszugehen. Denn in den vergangenen Semestern galten bei dem in Rede stehenden Studiengang sowohl für eine Zulassung in der Abiturbestenquote als auch für eine Zulassung in der Wartezeitquote weitaus höhere Anforderungen als die Antragstellerin sie erfüllt. Gründe, warum die Antragstellerin in einer der Vorabquoten zum Zuge kommen könnte, sind nicht glaubhaft gemacht worden. Die Einschätzung der Kammer wird bestätigt durch die inzwischen auf der Homepage der Antragsgegnerin (www.hochschulstart.de) abrufbaren Auswahlgrenzen im zentralen Vergabeverfahren für das Wintersemester 2010/2011. Die Auswahlgrenze und damit die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Bewerbers lag für den Studiengang Humanmedizin innerhalb der einzelnen Landesquoten bei einer Durchschnittsnote von 1,0, 1,1 oder 1,2. Mit einer Durchschnittsnote von 1,3 oder schlechter ist kein Bewerber in der Abiturbestenquote berücksichtigt worden. Die Wartezeit des letzten ausgewählten Bewerbers lag bei 12 Wartesemestern. Zu demselben Ergebnis kommt man im Übrigen, wenn man davon ausgeht, dass die Vergabeverordnungen nicht rechtzeitig für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/2011 in Kraft gesetzt worden sind und die Vergabe daher nach dem alten Vergaberecht erfolgen musste. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in dem Parallelverfahren 6 L 870/10 unter Punkt V. 2. c. der Antragsschrift geltend macht, wenn das vorhandene Vergaberechtsregime aus den in der Antragsschrift genannten Gründen defizitär sei und kurzfristig eine Übergangsregelung für das Wintersemester geschaffen werden müsse, sei es naheliegend, weil einfacher, sämtliche Studienplätze des Wintersemesters im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergeben, so dass eine realistische Zulassungschance bestünde, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Ein solches Vergabeverfahren wäre nicht nur mit dem Staatsvertrag nicht zu vereinbaren. Es würde wohl auch die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreiten. Eine solche Variante bedeutete nämlich den vollständigen Verzicht auf eine Zulassung nach dem Kriterium der Wartezeit und damit eine weitgehende Konzentration auf das Kriterium der Abiturbestenquote, das bei allen Auswahlverfahren der Hochschulen eine erhebliche Rolle spielt (und nach dem Staatsvertrag auch spielen muss). Ein Zulassungssytem, bei dem die Bewerber unterhalb einer gewissen Abiturdurchschnittsnote keinerlei Aussichten auf Zulassung haben, wäre mit dem Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren; von Verfassungs wegen ist vielmehr ein Korrektiv, etwa durch eine Wartezeitquote, zwingend erforderlich. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303 ff., Urteil vom 8. Februar 1977- BvF 1/76 u.s. -, BVerfGE 43, 291 (317 ff.), und Beschluss vom 18.2.2002 - 1 BvR 13/02 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2009 - 13 B 80/09 -, Juris. Selbst für einen Übergangszeitraum von nur einem Semester dürfte sich daher eine Vergabe aller Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen verbieten, weil die ohnehin sehr langen Wartezeiten noch massiv ansteigen würden. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in dem Parallelverfahren 6 L 870/10 noch darauf hinweist, dass die – alternativ denkbare – Vergabe im Losverfahren im Staatsvertrag durchaus angelegt sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Loskriterium nur in bestimmten Fällen und als äußerst nachrangiges Kriterium zum Zuge kommt. Eine Vergabe aller Studienplätze durch Losverfahren wäre mit dem Staatsvertrag nicht zu vereinbaren. Im Übrigen unterläge auch sie verfassungsrechtlichen Bedenken; aus grundrechtlicher Sicht dürfte eine Vergabe nach differenzierten Kriterien geboten sein. Vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Kommen-tar, Stand: Januar 2010, Art. 3 Abs. 1 Rdnr. 231; s. auch BVerfG, Beschluss vom 3. November 1981 - 1 BvR 632/80 u. a. -, BVerfGE 59, 1. An dem erforderlichen Anordnungsgrund dürfte es schließlich auch deshalb fehlen, weil der Antragstellerin, wenn sich in einem späteren, auf Zulassung zum Studium gerichteten Verfahren ein Anspruch auf Zulassung ergeben würde, aller Voraussicht nach ein Studienplatz zugeteilt werden könnte, wie es bei der Aufdeckung von Fehlern im Vergabeverfahren nach der Erfahrung der Kammer geschieht. Dass ein Studienbewerber nur dann erfolgreich seine Zulassung im zentralen Vergabeverfahren gerichtlich einfordern kann, wenn er zuvor im Wege des „Konkurrentenstreits“ die Freihaltung eines entsprechenden Studienplatzes erzwungen hat, hat die Kammer dementsprechend in der Vergangenheit nicht postuliert. Soweit der Antrag der Antragstellerin sich nach dem Wortlaut des ersten Antrags möglicherweise auch auf die Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen bezieht, ist die Stiftung die falsche Antragsgegnerin, weil sie in diesem Verfahren nur für die einzelnen Hochschulen tätig wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.