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Beschluss

18 B 180/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt wird (§ 67 Abs. 4 VwGO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller nicht ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Bevollmächtigung gehindert war oder keine fristgerechte Antragstellung auf Prozesskostenhilfe dargelegt hat. • Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums nach § 16 AufenthG ist an die konkrete Ausbildungsrichtung gebunden; das endgültige Nichtbestehen des bisherigen Studiums führt zum Wegfall des bisherigen Aufenthaltszwecks.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde bei fehlender Bevollmächtigung; kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach endgültigem Studienabbruch • Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt wird (§ 67 Abs. 4 VwGO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller nicht ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Bevollmächtigung gehindert war oder keine fristgerechte Antragstellung auf Prozesskostenhilfe dargelegt hat. • Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums nach § 16 AufenthG ist an die konkrete Ausbildungsrichtung gebunden; das endgültige Nichtbestehen des bisherigen Studiums führt zum Wegfall des bisherigen Aufenthaltszwecks. Der Antragsteller wandte sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Informatikstudiums. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach endgültigem Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung ab. Der Antragsteller legte eine Beschwerde ein, die jedoch erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht einging und nicht von einem zugelassenen Bevollmächtigten unterzeichnet war. Der Antragsteller behauptete nicht, wegen Mittellosigkeit oder sonst ohne eigenes Verschulden an einer fristgerechten Bevollmächtigung gehindert gewesen zu sein. Er erstrebte zudem die Fortsetzung des Studiums an einer Fachhochschule in Informatik. • Die Beschwerde ist nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig, weil sie nicht durch einen zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt wurde; die Vertretungspflicht erstreckt sich auf Einleitung des Beschwerdeverfahrens (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). • Die zweitäg- bzw. zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO war durch Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 20.01.2009 abgelaufen; die Beschwerde ging verspätet ein, sodass ein formeller Mangel nicht mehr heilbar ist. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Einlegung gehindert war; eine Behauptung von Mittellosigkeit wurde nicht substantiiert dargelegt und ein fristgerechter Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. • In der Sache erging die Entscheidung zum Aufenthaltstitel zutreffend: Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung gemäß § 16 AufenthG knüpft an eine bestimmte konkrete Ausbildung (Studiengang/Fachrichtung). Das endgültige Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung beseitigt den bisherigen Aufenthaltszweck, sodass eine Verlängerung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nicht in Betracht kommt. • Für einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fehlten die Voraussetzungen; die Erteilung ist eine Ermessenentscheidung und Ausnahmen vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lagen nicht vor. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt und zudem verspätet eingegangen war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt, da der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Bevollmächtigung gehindert gewesen zu sein und keinen fristgerechten Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachgewiesen hat. In der Hauptsache war die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht, weil der Aufenthaltszweck durch das endgültige Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung entfallen ist und kein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis für ein anderes Studium besteht. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und der Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt.