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Beschluss

8 L 517/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2009:1110.8L517.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. September 2009 gerichteten Klage - 8 K 1955/09 - anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Antragsgegners ist offensichtlich rechtmäßig, so dass die Antragstellerin kein überwiegendes privates Interesse hat, für die Dauer des Klageverfahrens im Bundesgebiet verbleiben zu können. Der Antragstellerin bleibt unbenommen, das Klageverfahren aus dem Ausland zu betreiben (vgl. im Übrigen den unten angeführten Hinweis zur Visumerteilung). 1. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums abzulehnen, ist offensichtlich rechtmäßig, weil wegen des Studiums der Volkswirtschaftslehre die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nicht vorliegen und wegen des Studiums der Wirtschaftsinformatik die Voraussetzungen des Regelversagungsgrundes nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegeben sind. a) Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG liegen unstreitig nicht vor, nachdem die Antragstellerin das im Wintersemester 2005/2006 aufgenommene Studium der Volkswirtschaftslehre nicht mehr erfolgreich beenden konnte und abgebrochen hat. b) Wegen der Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG für das im Sommersemester 2009 aufgenommene Studium der Wirtschaftsinformatik liegt der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 AufenthG - hier also nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre und vor einer Ausreise der Antragstellerin - in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Die Voraussetzungen dieses Tatbestands liegen vor. Die Antragstellerin begehrt eine Aufenthaltserlaubnis für einen neuen Aufenthaltszweck. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung knüpft an eine bestimmte konkrete Ausbildung an (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Februar 2008 - 13 S 2774/07 -, www.vghmannheim.de, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 24 Cs 06.3454 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, http://justiz.hamburg.de = InfAuslR 2007, 380). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist der Wechsel der Fachrichtung im Studium als Wechsel des Aufenthaltszwecks anzusehen ist (OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 17 B 2379/06 -, www.nrwe.de, Rn. 7; Beschluss vom 6. März 2009 - 18 B 180/09 -, www.nrwe.de, Rn. 6). Dies gilt erst recht, wenn das bisherige Studium - wie hier das Studium der Volkswirtschaftslehre - endgültig fehlgeschlagen ist und die Antragstellerin nun ein neues Studium aufgenommen hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2009 - 18 B 180/09 -, www.nrwe.de, Rn. 7). Ein gesetzlicher Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis besteht nicht (§ 16 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz AufenthG). § 16 Abs. 1 AufenthG begründet keinen gesetzlichen Erteilungsanspruch in diesem Sinne. Liegen damit die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, hat der Antragsgegner der Antragstellerin die nach § 16 Abs. 1 AufenthG begehrte Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Der Antragsgegner ist nicht zu einer Ermessensentscheidung ermächtigt, weil kein Ausnahmefall von der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Entscheidung, ob ein solcher Ausnahmefall von der Regel besteht, unterliegt nicht einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, so dass durch eine Verwaltungsvorschrift keine Bindung der Behörde bewirkt werden kann. Ihr steht insoweit auch kein Einschätzungsspielraum zu. Ob ein Ausnahmefall von der gesetzlichen Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist Frage des Tatbestands und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (ebenso BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, www.bverwg.de = InfAuslR 2009, 330 = NVwZ 2009, 1239 zu dem Regel- / Ausnahmeverhältnis des § 5 Abs. 1 AufenthG). Ausnahmefälle vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 17 B 2379/06 -, www.nrwe.de, Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2007 - 17 B 2500/06 -; Beschluss vom 21. August 2006 - 18 B 1472/06 -, www.nrwe.de, Rn. 9; vgl. dazu auch Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 16 Rn. 56). Ein solcher Geschehensablauf ist hier nicht gegeben. Bei einem - wie hier in Bezug auf den Studiengang Volkswirtschaftslehre gegebenen - endgültig nicht erfolgreichen Studium ist ein Zweckwechsel im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen (OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 17 B 2379/06 -, www.nrwe.de, Rn. 11). Dass Teile des Studiums der Volkswirtschaftslehre angerechnet und die Antragstellerin die Hoffnung hegt, ihr Studium innerhalb einer zehnjährigen Gesamtaufenthaltsdauer erfolgreich absolvieren zu können, begründet keinen atypischen Geschehensablauf (so OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 17 B 2379/06 -, www.nrwe.de, Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht kein Ausnahmefall von der gesetzlichen Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil das Studium trotz Fachrichtungswechsels innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann. Es erscheint dem Gericht unter Berücksichtigung der in der eidesstattlichen Versicherung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zweifelhaft, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen einer solchen Prognose erfüllt. Dies mag jedoch dahinstehen. Die Prognose einer maximalen Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren beinhaltet jedenfalls nicht einen Gesichtspunkt, der eine Ausnahme von der Regelfallanordnung des Gesetzgebers begründet, sondern einen Umstand, der ausschließlich eine - hier nicht - eröffnete Ermessensentscheidung mit leiten kann (vgl. auch Nr. 16.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, GMBl. 2009 S. 878, 985). Wird die Aufenthaltsdauer von zehn Jahren überschritten, ist es regelmäßig ermessensgerecht, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen, selbst wenn eine Ausnahmesituation vorliegt. Die Länge des Zeitraums von 10 Jahren als solche steht einer Rechtsauffassung entgegen, dass ein atypischer Geschehensablauf besteht, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Ein derart langer Zeitraum erfasst mehr als das Doppelte der bisher üblichen Regelstudienzeit eines kompletten Bachelor-Studiengangs. Eine solche Ausnahme würde den vom Gesetzgeber angeordneten Regelfall des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Ausnahme machen. Dass der Antragstellerin vom Prüfungsamt der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster empfohlen wurde, nach dem endgültigen Nichtbestehen des Studiums der Volkswirtschaftslehre das Studium der Wirtschaftsinformatik aufzunehmen, begründet keine Ausnahme von der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Beratung des Prüfungsamts erfolgte unter alleiniger Bewertung studienbedingter Gesichtspunkte. Sie beinhaltete keine aufenthaltsrechtliche Beratung. Ungeachtet dessen kann eine Beratung des Prüfungsamtes einer Hochschule nicht einer Ausländerbehörde zugerechnet werden. Ob der Antragstellerin nach einer Ausreise gem. §§ 6 Abs. 4, 16 Abs. 1 AufenthG im Visumverfahren eine Erlaubnis erteilt werden kann, kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. 2. Hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sind Rechtsfehler wegen der Festsetzung der Ausreisefrist und der Abschiebungsandrohung nicht ersichtlich. Solche sind auch nicht gesondert geltend gemacht. II. Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Antrag nicht durchgeführt werden dürfen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Soweit der Antrag nicht nur auf eine schlichte Mitteilung gerichtet, sondern als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufzufassen sein sollte, ist sowohl kein Anordnungsanspruch als auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Übrigen besteht für ein solches Begehren neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Rechtsschutzinteresse. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 GKG.