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Beschluss

13 A 1573/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 124 VwGO). • Bei Nachzulassungsanträgen nach § 105 AMG kann anstelle von Ergebnissen klinischer und pharmakologischer Prüfungen anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 AMG vorgelegt werden; dieses muss jedoch in etwa den Ergebnissen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AMG entsprechen. • Für Kombinationsarzneimittel ist darzulegen, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung leistet (§ 22 Abs. 3a AMG). • Der Traditionsnachweis nach § 109a AMG ist als privilegiertes, abschließendes Verfahren ausgestaltet; eine traditionelle Indikation kann im regulären Nachzulassungsverfahren nicht nachträglich anerkannt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei unzureichendem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial für Nachzulassung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 124 VwGO). • Bei Nachzulassungsanträgen nach § 105 AMG kann anstelle von Ergebnissen klinischer und pharmakologischer Prüfungen anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 AMG vorgelegt werden; dieses muss jedoch in etwa den Ergebnissen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AMG entsprechen. • Für Kombinationsarzneimittel ist darzulegen, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung leistet (§ 22 Abs. 3a AMG). • Der Traditionsnachweis nach § 109a AMG ist als privilegiertes, abschließendes Verfahren ausgestaltet; eine traditionelle Indikation kann im regulären Nachzulassungsverfahren nicht nachträglich anerkannt werden. Die Klägerin begehrt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, mit dem ihr Antrag auf erneute Entscheidung über einen Nachzulassungsantrag für das Arzneimittel G.® I. abgelehnt wurde. Streitgegenstand ist, ob die Klägerin die therapeutische Wirksamkeit der Wirkstoffe Lysozym und Cetylpyridiniumchlorid ausreichend nachgewiesen hat. Das BfArM hatte ein Mängelschreiben erlassen und die angemessene Frist zur Mängelbeseitigung blieb ohne erfolgreiche Substantiierung durch die Klägerin. Die Klägerin stützt sich auf anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 AMG statt auf eigene klinische Prüfungen. Das Verwaltungsgericht verneinte die Anforderungen an das Erkenntnismaterial und die Kombinationsbegründung. Die Klägerin rügte ferner, eine traditionelle Indikation nach § 109a AMG sei zu berücksichtigen; dies wurde zurückgewiesen. Der Senat prüfte insbesondere die Frage der Wirksamkeit, die Anforderungen an bibliographisches Material und die Zulässigkeit eines Traditionsnachweises. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Zulassungsgründe sind gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen zu prüfen; Zulassung erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Anforderungen nach AMG: Nach § 105 Abs. 4a Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 AMG sind Ergebnisse pharmakologischer/toxikologischer Versuche und klinischer Prüfungen vorzulegen; § 22 Abs. 3 AMG erlaubt statt dessen "anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial", wenn dieses in Art und Aussagekraft etwa den Ergebnissen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AMG entspricht. • Beweiswürdigung: Die Klägerin legte keine eigenen klinischen Wirksamkeitsprüfungen vor und konnte das vom BfArM zu Recht festgestellte Fehlen ausreichender Belege, insbesondere die Negativmonographie für Cetylpyridiniumchlorid, nicht schlüssig entkräften. • Kombinationspräparate: Nach § 22 Abs. 3a AMG muss für Kombinationsarzneimittel dargetan werden, dass jeder Wirkstoff zum Nutzen beiträgt; die Klägerin wies hierfür kein tragfähiges Erkenntnismaterial nach. • Traditionsnachweis: Ein Traditionsnachweis nach § 109a AMG ist formell abschließend geregelt; im regulären Nachzulassungsverfahren des § 105 AMG besteht dafür kein Raum, ein nachträglicher Wechsel ist ausgeschlossen. • Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht: Die typisierende Regelung des § 109a AMG zur Verfahrensbeschleunigung ist verfassungsgemäß und nicht gemeinschaftsrechtswidrig, da die Richtlinie 2004/24/EG eine beschränkte Sonderregelung für pflanzliche Arzneimittel vorsieht. • Ergebnis der Prüfung: Mangels ausreichendem wissenschaftlichem Erkenntnismaterial und fehlender Kombinationsbegründung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts; daher ist die Berufungszulassung zurückzuweisen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend beurteilt, dass die Klägerin die therapeutische Wirksamkeit der Wirkstoffe Lysozym und Cetylpyridiniumchlorid nicht innerhalb der Frist hinreichend nachgewiesen hat und das vorgelegte andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial nicht die Aussagekraft klinischer und pharmakologischer Prüfergebnisse ersetzt (§§ 22, 105 AMG). Ebenfalls nicht substantiiert dargetan ist, dass jeder Wirkstoff der Kombination einen Beitrag zur Wirksamkeit leistet (§ 22 Abs. 3a AMG). Ein Traditionsnachweis nach § 109a AMG steht im regulären Nachzulassungsverfahren nicht zur Verfügung; die gesetzlichen Regelungen hierzu sind verfassungsgemäß. Damit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, weshalb die Zulassung der Berufung zu versagen war; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 370.000 Euro festgesetzt.