Urteil
7 K 4317/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0317.7K4317.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand Im Juni 1978 zeigte die Klägerin das Arzneimittel J. B. -Salbe gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG) mit den Anwendungsgebieten Furunkel, Karbunkel, Abszesse, Panaritien und Schweißdrüsenentzündungen an. Als wirksame Bestandteile je 100 g waren unter anderem Terebinthina (Lärchenterpentin) 5,4 g, Kolophonium 12 g, Oleum Terenbinthinae (gereinigtes Terpentinöl) 7,2 g und Oleum Eucalypti (Eukalyptusöl) 1,2 g angegeben. Im Dezember 1989 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Zulassung. Als Wirkstoffe pro 1 g Salbe waren 54 mg Lärchenterpentin und 72 mg gereinigtes Terpentinöl, als Hilfsstoffe unter anderem 120 mg Kolophonium und 12 mg Eukalyptusöl angegeben. Die Anwendungsgebiete entsprachen der Anzeige. Im August 1993 reichte die Klägerin den sogenannten Langantrag ein. In der dem Antrag beigefügten Kombinationsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in den Aufbereitungsmonographien werde beiden Wirkstoffen eine hyperämisierende und antiseptische Wirkung zugeschrieben. Aufgrund der gleichartigen Wirkung der Kombinationsbestandteile sei von einem additiven Wirkungsbeitrag auszugehen. Mit Änderungsanzeige vom 25. April 1996 eliminierte die Klägerin zwei bisher in dem Arzneimittel enthaltene Konservierungsstoffe. 2 Am 30. Januar 2001 legte die Klägerin die Erklärung zum Einreichen der Unterlagen gemäß 10. Änderungsgesetz zum Arzneimittelgesetz (AMG) nebst den nach § 105 Abs. 4a AMG erforderlichen Unterlagen vor. In dem klinischen Gutachten von Dr. Voss wurde zur Begründung der Kombination auf die Anwendungsgebiete der Aufbereitungsmonographien der Einzelstoffe verwiesen und ausgeführt, die Wirkstoffe ergänzten sich und verstärkten, vermutlich in synergistischer Weise, ihre pharmakodynamischen Wirkungen. In dem beigefügten pharmakologisch-toxikologischen Gutachten von Prof. Dr. Bertram wird unter anderem für beide Wirkstoffe vorgetragen, klinische Studien zur Pharmakodynamik lägen nicht vor. Auf der Basis therapeutischer Erfahrungen könne für gereinigtes Terpentinöl eine hyperämisierende und antiseptische Wirkung mit mäßiger antibakterieller Aktivität und für Lärchenterpentin eine hyperämisierende und antiseptische Wirkung angenommen werden. Lärchenterpentin sei trotz seines Harzanteils pharmakokinetisch wie Terpentinöl einzustufen. Der Anteil des ätherischen Öls im Lärchenterpentin betrage 10-25 %. 3 Im März 2003 übersandte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der Klägerin ein Mängelschreiben und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. In der beigefügten Stellungnahme zur Klinik/Pharmakologie wurde ausgeführt, dass die Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a gegeben seien. Zur Begründung führte das BfArM unter anderem aus: Die Wirksamkeit des Arzneimittels sei im Hinblick auf die beantragten Anwendungsgebiete nicht ausreichend belegt. Lediglich die Aufbereitungsmonographie zum Wirkstoff Lärchenterpentin sehe Furunkel" als Anwendungsgebiet vor. Die vorgelegte Studie CES 1502/96 habe lediglich eine tendenzielle Überlegenheit des Verums gegenüber dem Placebo ergeben. Außerdem decke die Studie nicht sämtliche beantragten Anwendungsgebiete ab. Auch seien die verwendeten Dosierungen der Einzelbestandteile unzureichend begründet. Das als Hilfsstoff deklarierte Eukalyptusöl sei als arzneilich wirksamer Bestandteil einzustufen; auch bezüglich des Kolophoniums sei ein Beitrag zur klinischen Wirksamkeit nicht auszuschließen. Die Verwendung von Kolophonium als Hilfsstoff sei wegen seines allergischen Potentials bedenklich. Schließlich fehle eine ausreichende Kombinationsbegründung. Im April 2003 beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Mängelbeseitigungsfrist auf 12 Monate und legte zur Begründung eine gutachtliche Stellungnahme von Dr. Görne vor. In dieser wird unter anderem ausgeführt, Terpentinöl und Lärchenterpentin seien hinsichtlich ihrer Hauptinhaltsstoffe nur geringfügig unterschiedlich. Aus den Aufbereitungsmonographien könne eine gleichsinnige antiseptische und hyperämisierende Wirkung hergeleitet werden. Die Wirksamkeit des Arzneimittels und die Sinnhaftigkeit der Kombination könne durch die in der Auswertung befindliche Studie CES 1503/00 belegt werden. Daraufhin übersandte das BfArM der Klägerin am 23. Juni 2003 ein weiteres Mängelschreiben und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 12 Monaten. In der beigefügten medizinischen Stellungnahme war unter anderem ausgeführt, dass ein anerkannter Wirkmechanismus nicht eigenständig die klinische Anwendung in beliebigen Indikationen, für die der Wirkmechanismus aufgrund theoretischer Überlegungen als sinnvoll erscheine, begründen könne. Auch beinhalte der Verweis auf einen gleichsinnigen Wirkmechanismus keine ausreichende Kombinationsbegründung. Schließlich seien keine Vorteile der Kombination gegenüber einem Monopräparat erkennbar. 4 Am 23. Juli 2004 nahm die Klägerin zu den Mängelschreiben Stellung und legte ein Gutachten von Prof. Dr. Elsner sowie Studienunterlagen zu den Studien CES 1502/96 und CES 1503/00 einschließlich einer Metaanalyse beider Studien vor. In dem Gutachten ist zur Mängelbeseitigung unter anderem ausgeführt: Die Wirksamkeit des Arzneimittels werde insbesondere durch die vorgelegten Studien belegt. Die Wirkungen der beiden Bestandteile Lärchenterpentin und gereinigtes Terpentinöl seien nach den Einzelstoffmonographien deckungsgleich. Eine gleichartige Wirkung könne möglicherweise durch eine höhere Dosierung nur eines Bestandteils erreicht werden. Allerdings bestünden aus allergologischer Sicht keine Bedenken gegen die Kombination, da sich das Allergenspektrum der beiden Bestandteile nicht wesentlich unterscheide und daher keine höhere Nebenwirkungsrate in Form von Sensibilisierungen zu erwarten sei. Die vorgelegten Unterlagen belegten nach der einschlägigen Note for Guidance (EMEA HMP WP/15/99) auch ausreichend die Dosierung. Die Konzentration von Eukalyptusöl liege um 25 % unter der als arzneilich wirksam anzunehmenden Dosis, ein arzneilicher Beitrag von Kolophonium sei aufgrund des geringen Anteils von Terpenen zu vernachlässigen. 5 In ihrer 27. Sitzung vom 10. und 11. Mai 2005 votierte die Kommission E mit 9 Ja-Stimmen bei drei Enthaltungen für die Versagung der Zulassung des Arzneimittels. 6 Mit Bescheid vom 23. Juni 2005 lehnte das BfArM die Verlängerung der fiktiven Zulassung ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe innerhalb der gesetzten Frist die mitgeteilten Mängel nicht vollständig behoben, so dass gemäß § 105 Abs. 5 AMG die Verlängerung der Zulassung zu versagen sei. Es seien die Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG erfüllt. Das im Arzneimittel vorhandene Kolophonium sowie das Eukalyptusöl seien als Wirkstoffe anzusehen. Hinsichtlich des Kolophoniums folge dies daraus, das der angenommene Gehalt an Terpenen und Terpenalkoholen im Kolophonium dem Anteil an ätherischen Ölen im Lärchenterpentin entspreche, der nach dem Gutachten von Prof. Dr. Bertram wirksamkeitsbestimmend sei. Durch drei gleichsinnig wirkende Stoffe werde das Anwendungsrisiko gesteigert, ohne dass Vorteile ersichtlich seien. Insbesondere bestehe bezüglich Kolophonium ein erhebliches Sensibilisierungsrisiko. Die Menge an Eukalyptusöl sei für eine Einstufung als Hilfsstoff wesentlich zu hoch. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass in der Studie CES 1503/00 die Bestandteile Kolophonium und Eukalyptusöl aus der als Placebo verwendeten Salbengrundlage entfernt worden seien, wenn sie nur Hilfsstoffcharakter hätten. 7 Mit ihrer am 20. Juli 2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Verlängerungsantrags. Zur Begründung tragen ihre Prozessbevollmächtigten ergänzend im Wesentlichen vor: Das Kolophonium und das Eukalyptusöl seien als Hilfsstoffe zu qualifizieren. Dem eingereichten Erkenntnismaterial und den eingereichten Studien sei eine arzneiliche Wirkung von Kolophonium nicht zu entnehmen. Kolophonium sei als Hilfsstoff im Arzneimittel enthalten, um eine längere Verweildauer der Wirkstoffe am Auftragungsort zu ermöglichen. Das Eukalyptusöl habe lediglich konservierende Eigenschaften. Die Wirksamkeit von J. B. -Salbe sei durch die vorgelegten Studien belegt. Aus diesen ergebe sich indirekt auch, dass Kolophonium und Eukalyptusöl keine arzneiliche Wirkung zukomme. Die Kombination der Wirkstoffe Terpentinöl und Lärchenterpentin sei ausreichend begründet. Aus dem Gutachten von Dr. Ebeling vom 26. Januar 2009 ergebe sich, dass die in den klinischen Studien dokumentierte Wirksamkeit auf zwei unterschiedlichen Wirkprinzipien beruhe, die durch das Terpentinöl und das Lärchenterpentin kombiniert würden. Es liege daher eine additiv synergistische Wirkung vor. Das Arzneimittel sei auch gut verträglich. Zwar sei Kolophonium als allergener Stoff einzuordnen, die praktische Anwendung von J. B. -Salbe habe jedoch gezeigt, dass von dem Arzneimittel kein erhöhtes Risikopotential ausgehe. Anhaltspunkte für ein Sensibilisierungspotential seien nicht vorhanden. Die Forderung der Beklagten, dass das Sensibilisierungspotential zu prüfen sei, gehe daher zu weit. Kolophonium sei auch in das Europäische Arzneibuch aufgenommen. Schließlich könne sich die Klägerin auf § 105 Abs. 4c AMG berufen. Das Arzneimittel sei inzwischen in Tschechien, Lettland und Litauen zugelassen. Für die Zulassungen habe die Klägerin die erforderlichen Angaben gemacht. Auf § 105 Abs. 4c AMG könne sich die Klägerin auch noch im Klageverfahren berufen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2005 zu verpflichten, über den Verlängerungsantrag für das Arzneimittel J. B. - Salbe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt sie ergänzend im Wesentlichen aus: Es sei nach wie vor nicht geklärt, welchen Beitrag die als Hilfsstoffe deklarierten Bestandteile Eukalyptusöl und Kolophonium für die Wirksamkeit hätten. Abgesehen davon könne Kolophonium auch nicht als Hilfsstoff akzeptiert werden; zwar werde die lokale Verträglichkeit nicht in Frage gestellt, es fehlten aber Untersuchungen zum Sensibilisierungspotential. Ferner sei keine ausreichende Kombinationsbegründung für die deklarierten Wirkstoffe Lärchenterpentin und gereinigtes Terpentinöl vorgelegt worden. Dass beide Stoffe hyperämisierend und antiseptisch wirkten, reiche nicht aus; auch sei die Anwendung von Terpentinöl in den beantragten Anwendungsgebieten nicht belegt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage ist nicht begründet. 16 Die Ablehnung der Verlängerung der fiktiven Zulassung des Arzneimittels J. B. -Salbe ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 17 Gemäß § 105 Abs. 4f Satz 1 AMG ist im sog. Nachzulassungsverfahren die Zulassung um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Besteht nach Ansicht der Behörde ein solcher Versagungsgrund, so hat sie in der Regel gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG die Beanstandung auszusprechen und dem Antragsteller eine angemessene Frist zu deren Beseitigung zu setzen. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, ist gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG die Versagung auszusprechen. Die Beklagte hat mit Mängelschreiben vom März 2003 unter anderem eine nicht ausreichende Kombinationsbegründung beanstandet und zur Beseitigung der Mängel zunächst eine unangemessen kurze, mit einem weiteren Mängelschreiben vom 23. Juni 2003 aber eine angemessene Frist gesetzt. Diese ist verstrichen, ohne dass die Klägerin den Beanstandungen innerhalb der Frist ausreichend abgeholfen hat. Es kann dahinstehen, ob nach Abschluss des Mängelverfahrens die Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5 AMG erfüllt waren, denn die Beklagte hat die Verlängerung der Zulassung des streitgegenständlichen Arzneimittels zu Recht gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG versagt, da die Klägerin nicht für beide deklarierten Wirkstoffe eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Kombinationsbegründung vorgelegt hat. Gemäß § 22 Abs. 3a AMG, der nach § 105 Abs. 4f AMG auch im Nachzulassungsverfahren Anwendung findet, ist, sofern das Arzneimittel mehr als einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthält, zu begründen, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet. Das Erfordernis einer Kombinationsbegründung nach § 22 Abs. 3a AMG sowie der durch das 4. Änderungsgesetz zum AMG in das Gesetz eingefügte Zulassungsversagungsgrund des § 25 Abs.2 Satz 1 Nr. 5a AMG rechtfertigen sich aus dem Umstand, dass jeder in ein Arzneimittel aufgenommene Wirkstoff tendenziell die Gefahr zusätzlicher unerwünschter Wirkungen erhöht und zudem wegen bestimmter therapeutischer Grundsätze fachliche Anforderungen an ein Kombinationsarzneimittel zu stellen sind, die mit den Zulassungsversagungsgründen der Bedenklichkeit oder mangelnder Wirksamkeit schwer erfassbar sind. 18 Vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, A.1.0 § 22 AMG, Anm. 97, § 25 AMG, Anm. 60c unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Gesetzes. 19 Der Beitrag eines arzneilich wirksamen Bestandteils zur positiven Beurteilung des Arzneimittels kann insbesondere darin bestehen, dass der arzneilich wirksame Bestandteil zur Wirksamkeit des Präparates in der vorgegebenen Indikation beiträgt oder unerwünschten Effekten entgegen wirkt, wobei dies nicht in jedem Fall voraussetzt, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil für sich allein genommen hinsichtlich der in Anspruch genommenen Indikation wirksam ist. Hiernach reicht es aus, wenn der Wirkungseintritt, soweit therapeutisch erwünscht, früher erreicht, verstärkt, verlängert oder der erstrebte Heilerfolg mit geringerer Menge der Wirksubstanz erreicht wird. 20 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.10.2003 - 3 C 28.02 und 3 C 3.03 - sowie Kloesel/Cyran, a.a.O., A.1.0 § 22 AMG, Anm. 97. 21 In diesem Zusammenhang wird kein Nachweis verlangt, sondern lediglich eine ausreichende Begründung, die sich aber notwendigerweise auf die mit dem Zulassungsantrag vorzulegenden Unterlagen zu stützen hat. Die ausreichende Begründung ist dann nicht erbracht, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind - etwa zu bestimmten Forschungsergebnissen oder klinischen Erprobungen keine Stellung nehmen, die gegen die therapeutische Wirksamkeit sprechen - oder wenn sie inhaltlich unrichtig sind. 22 Vgl. hierzu BVerwG a.a.O. und Urteile vom 14.10.1993 - 3 C 21.91 und 3 C 46.91 -, NJW 1994, 2433-2435 = Pharma Recht 1994, 77- 83 . 23 Die plausible Darlegung des positiven Beitrags jedes arzneilich wirksamen Bestandteils reicht nicht aus. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. 10. 2003 - 3 C 28.02. 25 Durch die Kombinationsbegründung muss auch die Dosierung der einzelnen Wirkstoffe gerechtfertigt sein. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 -, S. 17 des Urteilsabdrucks. 27 Dies entspricht auch der von der Klägerin angeführten Note for Guidance on Fixed Combinations of Herbal Medicinal Products with Long-Term Marketing Experience EMEA/HMPWP/15/99, nach deren Nr. 4. 3 das vorgeschlagene Dosierungsschema begründet werden muss und die Dosierung jeder Substanz der fixen Arzneimittelkombination so gewählt werden muss, dass die Kombination für eine signifikante Untergruppe der Population sicher und wirksam ist und dass die Nutzen/Risiko- Bewertung der fixen Arzneimittelkombination der Nutzen/Risiko- Bewertung jeder Einzelsubstanz entspricht oder überlegen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin eine ausreichende Kombinationsbegründung vorgelegt hat, ist gemäß § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG auf die bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist eingereichten Unterlagen abzustellen. Da die Kombinationsbegründung zu den einzureichenden Unterlagen gehört, ist auch hinsichtlich der Kombinationsbegründung auf den Sachstand nach Abschluss des Mängelbeseitigungsverfahrens abzustellen. Es kann daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich weiter erläutert werden, warum die bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist eingereichte Kombinationsbegründung nach Auffassung der Klägerin ausreicht. 28 Vgl. Sander, Arzneimittelrecht, Erl. § 25 AMG, Anm. 12a; Kloesel/Cyran, Arzneimittelgesetz, A 1.0 § 25 AMG, Anm. 69. 29 Die Vorlage einer Kombinationsbegründung obliegt, wie sich schon aus dem Wortlaut der §§ 22 Abs. 3a AMG und 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG ergibt, allein dem Antragsteller. Die Ergänzung einer unzureichenden Begründung durch das BfArM kommt daher nicht in Betracht. Nach diesen Grundsätzen fehlt zumindest für den arzneilich wirksamen Bestandteil gereinigtes Terpentinöl eine ausreichende Kombinationsbegründung. Bis zum Abschluss des Mängelbeseitigungsverfahrens hat die Klägerin in erster Linie eine additive Wirkung der beiden Bestandteile behauptet und diese im Wesentlichen mit den in den Aufbereitungsmonographien beschriebenen hyperämisierenden und antiseptischen Wirkungen der beiden Wirkstoffe begründet. Eine synergistische Wirkung wird im klinischen Gutachten von Dr. Voss vom 15. Januar 2001 lediglich vermutet, aber nicht näher begründet. Das im Gerichtsverfahren eingereichte Gutachten von Dr. Ebeling ist gemäß § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG nicht zu berücksichtigen, da es erstmals unterschiedliche Wirkmechanismen von Terpentinöl und Lärchenterpentin näher darlegt und daher als neue oder zumindest wesentlich geänderte Kombinationsbegründung anzusehen ist. Es erläutert somit nicht, warum die bisher eingereichten Begründungen ausreichen, sondern gibt eine selbständige, weitgehend neue Begründung. Es ist daher als neue, gemäß § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG präkludierte Unterlage anzusehen. Die bis zum Abschluss des Mängelverfahrens von der Klägerin eingereichten Unterlagen lassen nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den Schluss zu, dass das gereinigte Terpentinöl in der in der Salbe verwendeten Menge additiv zur Wirkung des Arzneimittels in den beantragten Anwendungsgebieten beiträgt. Eine additive Wirkung eines arzneilich wirksamen Bestandteils setzt voraus, dass dieser Bestandteil, wenn auch möglicherweise in einer höheren Dosierung, auch allein in den beantragten Anwendungsgebieten wirksam ist. Die Klägerin hat bereits keine ausreichenden Belege für eine Wirksamkeit von gereinigtem Terpentinöl in den beantragten Anwendungsgebieten bis zum Abschluss des Mängelbeseitigungsverfahrens vorgelegt. Die Aufbereitungsmonographie Gereinigtes Terpentinöl, auf die sich die von der Klägerin eingereichten Gutachten in erster Linie berufen, ist als Wirksamkeitsbeleg nicht geeignet, da sie als Anwendungsgebiet nur chronische Erkrankungen der Bronchien sowie rheumatische und neuralgische Beschwerden angibt. Die von der Klägerin beantragten Anwendungsgebiete werden daher nicht erfasst. Allein die Beschreibung von pharmakodynamischen Wirkungen (hyperämisierend, antiseptisch) und die entsprechende Literatur ersetzen nicht einen Beleg der klinischen Wirksamkeit in einem bestimmten Anwendungsgebiet. Klinische Studien oder sonstiges wissenschaftliches Erkenntnismaterial zur Wirksamkeit von gereinigtem Terpentinöl in den beantragten Anwendungsgebieten, das in etwa den Ergebnissen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG entspricht, 30 vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 13 A 328/04 - und Beschluss vom 12. März 2009 - 13 A 1573/08, 31 hat die Klägerin bis zum Abschluss des Mängelbeseitigungsverfahrens nicht vorgelegt. Hinzu kommt, dass für die Dosierung des Wirkstoffs gereinigtes Terpentinöl eine nachvollziehbare Begründung völlig fehlt. Auf die durchgeführten Studien mit dem Arzneimittel J. B. -Salbe kann insoweit nicht zurückgegriffen werden, da die jeweiligen Beiträge der beiden deklarierten Wirkstoffe zur Wirksamkeit aus den Studien für die Kombination nicht abgeleitet werden können. Die Aufbereitungsmonographie Gereinigtes Terpentinöl nennt zwar eine Stärke von 10 % bis 50 % für flüssige und halbfeste Zubereitungen; diese Dosierungsangabe bezieht sich aber auf die in der Monographie angegebenen Anwendungsgebiete chronische Erkrankungen der Bronchien sowie rheumatische und neuralgische Beschwerden. Dass die Dosierung für diese Indikationen auf die von der Klägerin beantragten Anwendungsgebiete übertragen werden kann, ist durch wissenschaftliches Erkenntnismaterial nicht belegt. Im Übrigen ist auch nicht näher dargelegt, aus welchen Gründen die im Arzneimittel verwendete Stärke von 7,2 % aus der Aufbereitungsmonographie hergeleitet werden kann. 32 Da somit hinsichtlich des Wirkstoffs gereinigtes Terpentinöl eine ausreichende Kombinationsbegründung fehlt, kann dahinstehen, ob auch für den Wirkstoff Lärchenterpentin die Kombinationsbegründung - etwa hinsichtlich der Dosierung - unzureichend ist. Weiterhin kann offen bleiben, ob die als Hilfsstoffe deklarierten Bestandteile Kolophonium und Eukalyptusöl zur Wirksamkeit des Arzneimittels beitragen und deshalb als arzneilich wirksame Bestandteile anzusehen sind oder ob die Verwendung von Kolophonium unnötige Risiken hervorruft. 33 Die Klägerin kann sich zur Begründung ihres Verlängerungsantrags nicht auf § 105 Abs. 4c AMG berufen. Nach dieser Vorschrift ist die Verlängerung der Zulassung nach Vorlage bestimmter Unterlagen zu erteilen, wenn das Arzneimittel in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits zugelassen ist, es sei denn, dass die Verlängerung der Zulassung eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann. Die Klägerin hat sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auf die in Tschechien, Lettland und Litauen erteilten Zulassungen berufen und die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die Mängelbeseitigungsfrist aber bereits abgelaufen und somit die Verlängerung der Zulassung gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG zwingend zu versagen. Diese zwingende Versagung steht nur dem Anschein nach im Widerspruch zu dem Anspruch aus § 105 Abs. 4c AMG. Diese Vorschrift ist vom Gesetzgeber mit dem 10. Änderungsgesetz zum Arzneimittelgesetz eingefügt worden, ohne auf Nachzulassungsanträge abgestimmte verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen. Während § 25b AMG im Neuzulassungsverfahren detailliert bestimmt, wie bei Zweifeln an der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des im europäischen Mitgliedstaat zugelassenen Arzneimittels zu verfahren ist, kann im Nachzulassungsverfahren nur von den in § 105 AMG enthaltenen Regelungen Gebrauch gemacht werden, wenn Bedenken gegen die erteilte Zulassung bestehen. Bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der ausländischen Zulassung, insbesondere bei Humanarzneimitteln beim Verdacht auf das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit, ist ein Mängelbeseitigungsverfahren durchzuführen, dessen Prüfungsumfang durch das Gesetz oder die Gesetzesbegründung nicht beschränkt wird. Die Qualität, die Sicherheit und die Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels sollen trotz der ausländischen Zulassung grundsätzlich unbeschränkt geprüft werden können, 34 vgl. BT-Drucksache 14/2292, Seite 9. 35 In derartigen Fällen wäre bei nach inländischen Vorschriften bereits geprüften Nachzulassungsanträgen gegebenenfalls ein weiteres Mängelbeseitigungsverfahren durchzuführen, was dem Ziel des Gesetzgebers widerspräche, das Nachzulassungsverfahren zu beschleunigen. Der Gesetzgeber ging vielmehr davon aus, dass das Zulassungsverfahren unter Ausnutzung der bereits im Ausland erfolgten Prüfungen verkürzt werden soll, indem sich also die inländische Behörde spiegelbildlich zum Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach § 25b AMG die bereits vorliegenden Prüfergebnisse im Nachzulassungsverfahren zunutze machen kann. Da der Gesetzgeber von dem Antragsteller auch im Verfahren nach § 105 Abs. 4c AMG die Vorlage aller Unterlagen verlangt und die umfassende materielle Prüfmöglichkeit der zuständigen Behörde bewusst zugelassen hat, 36 vgl. BT-Drucksache 14/2292, Seiten 8 und 9, 37 ging er davon aus, dass der sich aus § 105 Abs. 4c AMG ergebende Anspruch im Verwaltungsverfahren und - zur Erreichung des gewünschten Vereinfachungs- und Beschleunigungseffekts - zumindest vor dem Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist geltend zu machen ist. Ist - wie hier - ein Mängelbeseitigungsverfahren bereits durchgeführt worden, kann der Antrag nach § 105 Abs. 4c AMG zu keiner Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens mehr führen. Die Klägerin ist daher darauf verwiesen, gegebenenfalls nach § 25b Abs. 1 und 2 AMG mit einem Neuzulassungsantrag ein Verfahren der gegenseitigen Anerkennung einzuleiten, was ihr durch die Ablehnung des Nachzulassungsantrages nicht verwehrt ist. 38 Vgl. VG Köln, Urteil vom 04. 12. 2007 - 7 K 583/05 - und Urteil vom 08. 08. 2008 - 18 K 472/06 -. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 ZPO. 40