Beschluss
6 B 1617/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung wird zurückgewiesen; aufschiebende Wirkung war nicht anzuordnen.
• Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass das Gremium nicht ordnungsgemäß entschieden oder unvollständig unterrichtet wurde.
• Anhörung nach § 28 Abs.1 Satz 3 LBG NRW war wirksam, wenn dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben und diese berücksichtigt wurde.
• Eine form- und fristgerechte Beschwerdebegründung erfordert Anwaltserarbeitung; bloße Übernahme in der Ich-Form genügt nicht (§§ 146 Abs.4, 67 Abs.1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Versetzung: Zustimmung des Personalrats und unzureichende Beschwerdebegründung • Die Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung wird zurückgewiesen; aufschiebende Wirkung war nicht anzuordnen. • Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass das Gremium nicht ordnungsgemäß entschieden oder unvollständig unterrichtet wurde. • Anhörung nach § 28 Abs.1 Satz 3 LBG NRW war wirksam, wenn dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben und diese berücksichtigt wurde. • Eine form- und fristgerechte Beschwerdebegründung erfordert Anwaltserarbeitung; bloße Übernahme in der Ich-Form genügt nicht (§§ 146 Abs.4, 67 Abs.1 VwGO). Der Antragsteller klagte gegen eine Versetzungsverfügung des Dienstherrn vom 26. Juni 2008. Er rügte formelle Mängel, insbesondere die behauptet fehlerhafte Zustimmung des Personalrats und unzureichende Anhörung, sowie die materielle Unrechtmäßigkeit der Versetzung wegen angeblich unbegründeter Vorwürfe. Der Personalrat hatte nach eigener Mitteilung am 19. Juni 2008 seine Zustimmung erteilt; diese Mitteilung war vom Personalratsvorsitzenden unterschrieben. Der Dienstherr hatte den Antragsteller mit Schreiben vom 29. Mai 2008 angehört; dessen Stellungnahme vom 4. Juni 2008 wurde berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht prüfte. • Keine Anhaltspunkte, dass der Personalrat nicht ordnungsgemäß beschlossen hat; die Unterschrift des Vorsitzenden genügt zur Vertretung des Gremiums nach § 29 Abs.3 LPVG NRW. • Die Unterrichtung des Personalrats war ausreichend: Mitteilung enthielt Angaben zu betroffener Person, Art und Zeitpunkt der Maßnahme sowie die maßgeblichen Gründe; unsubstantiiertes Behauptenvorbringen des Antragstellers reicht nicht aus. • Die Anhörung des Antragstellers entsprach § 28 Abs.1 Satz 3 LBG NRW; ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese bei der Entscheidung berücksichtigt. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen aus § 146 Abs.4 Satz 3 VwGO und § 67 Abs.1 VwGO, weil sie inhaltlich als vom Antragsteller selbst verfasst erkennbar ist und nicht erkennen lässt, dass der Prozessbevollmächtigte den Streitstoff eigenständig geprüft hat. • Sachlich trägt das Vorbringen des Antragstellers die Rüge der materiellen Rechtswidrigkeit nicht: Sein Vortrag bestätigt vielmehr das vom Verwaltungsgericht angenommene dem Dienstbetrieb abträgliche Spannungsverhältnis; besondere persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten wurden nicht dargelegt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten gemäß §§ 154 Abs.2, 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.5 Satz 2 GKG; Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Zustimmung des Personalrats zur Versetzung ist wirksam, die Anhörung des Betroffenen formgerecht erfolgt und die materiellen Einwände des Antragstellers genügen nicht, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen an anwaltliche Erarbeitung nach §§ 146 Abs.4, 67 Abs.1 VwGO, sodass die Beschwerde schon formell unbegründet ist. Damit bleibt die Versetzungsverfügung wirksam und die Klage des Antragstellers erfolglos.