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Beschluss

6 B 1131/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1122.6B1131.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage – 4 K 1664/10 – gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 2010 hätte anordnen müssen. 4 Im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nimmt das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren hat. Dabei überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn sich die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. 5 Die von der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung 6 vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. 7 Danach ist nicht ersichtlich, dass dem in § 25 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW vorgesehenen Erfordernis, den Beamten vor der Versetzung zu hören, nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 hat der Antragsgegner der Antragstellerin unter Mitteilung der für ihn maßgeblichen Gründe und erheblichen Tatsachen Gelegenheit gegeben, sich zu der geplanten Versetzung zu äußern. Die Antragstellerin geht fehl, wenn sie aus der Reihenfolge der in dem Bescheid mitgeteilten Gründe schließt, dass in erster Linie maßgeblicher (im Anhörungsschreiben jedoch nicht benannter) Grund für die in Streit stehende Versetzung ein Stellenüberhang von 1,0 Stellen an der abgebenden von-H. -Schule zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 sei. Entscheidend ist für den Antragsgegner vielmehr das nach seinen Angaben "nachhaltig und dauerhaft zerrüttete Vertrauensverhältnis" zwischen dem Schulleiter der von-H. -Schule und der Antragstellerin, "insbesondere durch telefonische Nachstellungen im Jahr 2008" (vgl. Ziffer 1. des Anhörungsschreibens bzw. Ziffer 3. des Bescheides). Das folgt schon daraus, dass eine auf diese Weise erheblich beeinträchtigte kollegiale Zusammenarbeit zwischen Bediensteten einer Dienststelle, die wie hier nicht nur vereinzelte Arbeitskontakte haben, regelmäßig geeignet ist, den Ablauf eines geregelten Dienstbetriebs zu stören. 8 Das Vorhandensein eines Stellenüberhangs an der abgebenden Schule ist vor diesem Hintergrund dagegen als nachrangig anzusehen. Bei Störungen des Dienstbetriebs durch Mitarbeiterkonflikte kann es vielmehr sogar sachgerecht sein, die Spannungen zunächst unabhängig von einem Stellenüberhang durch eine Versetzung eines der beteiligten Mitarbeiter aufzulösen und eine in Folge dessen gegebenenfalls eintretende Unterbesetzung durch einen anderweitigen Personalausgleich aufzufangen. 9 Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung der Beschwerde, die Anhörung sei auch deswegen fehlerhaft, weil in ihrem Zeitpunkt die vorausgegangene, vom Antragsgegner selbst im zugehörigen gerichtlichen Verfahren – 4 K 2057/08 – als rechtswidrig erkannte Versetzungsverfügung vom 27. Juni 2008 noch nicht aufgehoben gewesen sei. Die beabsichtigte Aufhebung war der Antragstellerin bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten bekannt. Die Berichterstatterin des Verfahrens 4 K 2057/08 hatte die Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin (dortigen Klägerin) am 28. Juni 2010 fernmündlich über die ihr am selben Tage vom Antragsgegner (dortigen Beklagten) ebenfalls fernmündlich mitgeteilte Aufhebungsabsicht informiert. Das diese Vorgehensweise bestätigende Fax vom 29. Juni 2010 war den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Verfügung vom selben Tag übersandt worden. Eine generelle Verpflichtung, zunächst sämtliche Verfahrensschritte der Aufhebung vorzunehmen, bevor der Erlass einer neuen Verfügung vorbereitet werden darf, existiert nicht. Vielmehr kann es gerade auch bei der Behebung formeller Mängel geboten sein, den Erlass des neuen Bescheides möglichst nahtlos an die Aufhebung des als rechtswidrig erkannten Bescheides anzuschließen. Inwieweit dadurch Anhörungsrechte rechtswidrig eingeschränkt sein sollen, ist nicht ersichtlich. 10 Die gem. §§ 72 Abs. 1 Nr. 5, 66 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land NRW (LPVG) erforderliche, in der Sitzung am 12. Juli 2010 erteilte Zustimmung des Personalrats ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Wirksamkeit der Zustimmung bedarf es der ausreichenden Unterrichtung des Personalrats über die beabsichtigte Maßnahme des Dienstherrn. Die Personalvertretung muss die Informationen erhalten, die sie für die Frage für bedeutsam halten darf, ob ein Versagungsgrund vorliegen könnte. Der Umfang der Unterrichtung richtet sich im Einzelfall danach, für welche Maßnahme die Zustimmung beantragt wird. In Personalangelegenheiten, die wie hier einen einzelnen Beschäftigten betreffen, genügt es regelmäßig, dass der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d.h. über die davon betroffene Person sowie Art und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, und die hierfür maßgeblichen Gründe informiert wird. 11 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 1987 – 6 P 22.84 –, BVerwGE 78, 65, und vom 12. Oktober 2006 – 2 B 31.06 –; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2009 – 6 B 1617/08 –. 12 Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 2 C 22.87 –, BVerwGE 82, 356, m.w.N., und Beschluss vom 19. August 2004 – 2 B 54.04 –, Buchholz 232 § 31 BBG Nr 62. 14 In Anwendung dieser Maßgaben unterliegt das an den Personalrat gerichtete Unterrichtungsschreiben vom 7. Juli 2010 keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt zunächst für den darin enthaltenen und von der Beschwerde als irreführend beziehungsweise unzutreffend gerügten Satz "die Maßnahme erfolgt aufgrund eines Vergleichs des Verwaltungsgerichts". Richtig ist zwar, dass zwischen den Beteiligten in der Vergangenheit kein förmlicher gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 106 VwGO geschlossen worden ist. Ein solches enges Verständnis ist der vom Antragsgegner gewählten Formulierung in Zusammenschau mit den weiteren Ausführungen des Unterrichtungsschreibens aber auch nicht zu entnehmen. Der verwendete Begriff ist hier vielmehr als untechnische Umschreibung der unstreitigen Beilegung des auf die vorangegangene Versetzungsverfügung bezogenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – 4 K 2057/08 – zu verstehen. Dieses Verfahren war übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem der Antragsgegner (dortiger Beklagter) nach Hinweis des Gerichts auf formelle Mängel der an die Antragstellerin (dortige Klägerin) gerichteten Versetzungsverfügung diese aufgehoben hatte. In Folge dieser vom Gericht angeregten Vorgehensweise ist dann das die vorliegend streitige Versetzungsverfügung betreffende Verfahren eingeleitet worden. Dementsprechend weist der Antragsgegner auch eingangs der dem Personalrat mitgeteilten Gründe für die hier interessierende Versetzungsverfügung ausdrücklich und durch Fettdruck hervorgehoben darauf hin, dass die Antragstellerin mit der geplanten Maßnahme nicht einverstanden sei. Für den bei isolierter Betrachtung der verwendeten Formulierung "Vergleich des Verwaltungsgerichts" möglicherweise entstehenden Eindruck, die erneute Versetzung sei zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner einvernehmlich vereinbart worden, besteht vor diesem Hintergrund kein Raum. 15 Soweit die Antragstellerin weiter meint, der Antragsgegner hätte weitere Einzelheiten des Versetzungsverfahrens in das Unterrichtungsschreiben aufnehmen müssen, etwa dass sie "derzeit noch an T. in H1. eingesetzt" sei, überspannt sie Anforderungen an die rechtlich gebotene kurze und knappe Form, 16 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004, a.a.O., 17 der Unterrichtung. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass eine dahingehende weitere Information für eine sachgerechte Entscheidung, 18 vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2006 – 2 B 31.06 -, 19 des Personalrats unabdingbar war. Entsprechendes gilt hinsichtlich des in der Versetzungsverfügung zur weiteren Begründung angeführten Personalüberhangs an der abgebenden von-H. -Schule. Wie oben bereits ausgeführt, war wesentlicher Grund für die Versetzung das zerrüttete Verhältnis zum Schulleiter an dieser Schule. 20 Unabhängig davon kann die Personalvertretung weitere Informationen einholen. Eine Verletzung dieses der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs führt nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 2 C 22.87 –, a.a.O., m.w.N., und Beschluss vom 19. August 2004 – 2 B 54.04 –, a.a.O. 22 Der einzelne Beschäftigte kann sich nämlich grundsätzlich nicht auf das Vorliegen von für den Personalrat erkennbaren, aber von ihm nicht beanstandeten Mängeln bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens berufen. Wie das personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsverfahren dient auch das Mitbestimmungsverfahren nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr sind vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur des personalvertretungsrechtlichen Handelns. Der Personalrat hat als Repräsentant aller Bediensteten durch die Wahrnehmung der ihm eingeräumten Befugnisse die Beteiligung der Bediensteten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und insoweit die Interessen der Bediensteten in der Dienststelle zu vertreten. Unterlässt es der Personalrat, Einwendungen im Hinblick auf die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens zu erheben, so verliert er sein Rügerecht und kann den Mangel im weiteren Verlauf des Mitbestimmungsverfahrens nicht mehr beanstanden. Ein möglicher Mangel wird damit auch im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Beamten unbeachtlich. 23 Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, a.a.O., vom 6. April 1989 – 2 C 26.88 -, Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 13, und vom 23. Februar 1989 - 2 C 8.88 -, BVerwGE 81, 288; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 6 A 2009/88 – und Beschluss vom 3. November 2010 – 6 B 1249/10 -; Lechtermann in Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, § 66 Rn. 59 f.; auch BAG, Urteil vom 31. März 1983 – 2 AZR 384/81 -, BAGE 44, 37. 24 Ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG lässt sich aufgrund des Beschwerdevorbringens ebenfalls nicht erkennen. Insbesondere bedurfte es in der Versetzungsverfügung vom 19. Juli 2010 keiner Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin gegen die vorangegangene, mittlerweile aufgehobene Versetzungsverfügung vom 27. Juni 2008 erhobenen Einwendungen. Die hier streitige Verfügung ist ein demgegenüber rechtlich selbstständiger Verwaltungsakt. Zudem weist die Antragstellerin selbst darauf hin, dass der Antragsgegner seine neue Verfügung teilweise auf eine andere Begründung stützt. 25 Schließlich wird das Vorhandensein des für die Versetzung erforderlichen dienstlichen Bedürfnisses durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Wie oben bereits näher dargelegt, ist der Grund für die Versetzung vorwiegend in dem zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen dem Schulleiter der von-H. -Schule und der Antragstellerin und nicht in einem eventuellen Stellenüberhang an dieser Schule zu sehen. Schon aus diesem Grund greift der Einwand der Beschwerde nicht durch, zum nächsten Halbjahr 2011 werde in Folge des Eintritts einer Kollegin in den Ruhestand eine halbe Stelle frei. Angesichts dessen, dass bei der Versetzungsverfügung nicht der Stellenabbau, sondern die Lösung des Spannungsverhältnisses im Vordergrund steht, bedurfte es seitens des Antragsgegners auch keiner vertiefenden Erwägungen, weshalb die Antragstellerin und nicht ein anderer Kollege oder eine andere Kollegin für eine Versetzung in Betracht gezogen worden ist. 26 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Spannungsverhältnis nicht (mehr) anzunehmen ist, werden mit der Beschwerde nicht dargetan. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, der Schulleiter der von-H. -Schule habe sogar in Konferenzen ihre Leistungen hervorgehoben, betrifft dies den Zeitraum vor den in der Verfügung benannten "telefonischen Nachstellungen" im Sommer des Jahres 2008. Auch mit dem Hinweis auf den Ablauf von mittlerweile zwei Jahren seit diesen Vorgängen gibt die Beschwerde keinen überzeugenden Anhaltspunkt dafür, dass das Vertrauensverhältnis nun nicht mehr belastet sei. Insoweit erschöpft sich das Vorbringen in einer nicht weiter substantiierten Vermutung aufgrund des Zeitablaufs. 27 Unterliegt die Verfügung voraussichtlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, tritt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin schon aus diesem Grund hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurück. Unabhängig davon sind aber auch keine besonders gewichtigen Gründe für die Aussetzung der Vollziehung dargetan. Allein aus der Information der Schulleiterin der aufnehmenden T. über das eingeleitete Disziplinarverfahren lässt sich nicht herleiten, dass eine Unterrichtstätigkeit an dieser Schule unzumutbar wäre. Soweit die Antragstellerin weiter meint, bei der Interessenabwägung sei die vorangegangene, rechtswidrige Versetzungsverfügung zu berücksichtigen, weil sie anderenfalls keinen wirksamen Rechtsschutz erlangen könne, verkennt sie, dass sie gegen diese Verfügung nicht um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat. In Folge dessen musste sie der vollziehbaren Versetzungsverfügung Folge leisten, auch wenn der Antragsgegner diese später wegen formeller Bedenken aufgehoben hat. Das von der Antragstellerin geschilderte freiwillige Engagement in der Vergangenheit an der von-H. -Schule ist ebenfalls kein wichtiger Grund, der eine Aussetzung der Vollziehung begründen könnte. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).