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Beschluss

8 E 1042/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts im Sinne des RGebStV bemisst sich nach der tatsächlichen Verfügungsmacht und Nutzungsmöglichkeit, nicht nach zivilrechtlichem Eigentum. • Die Rundfunkgebührenpflicht endet nicht allein durch Aufgabe des Wohnsitzes; für die Beendigung ist eine Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV gegenüber der Landesrundfunkanstalt erforderlich. • Die Erhebung eines Säumniszuschlags nach § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. der einschlägigen Satzung ist bei unterlassener Zahlung rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Keine Aussicht auf Erfolg gegen Rundfunkgebührenbescheid bei Bereithalten von Empfangsgeräten • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts im Sinne des RGebStV bemisst sich nach der tatsächlichen Verfügungsmacht und Nutzungsmöglichkeit, nicht nach zivilrechtlichem Eigentum. • Die Rundfunkgebührenpflicht endet nicht allein durch Aufgabe des Wohnsitzes; für die Beendigung ist eine Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV gegenüber der Landesrundfunkanstalt erforderlich. • Die Erhebung eines Säumniszuschlags nach § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. der einschlägigen Satzung ist bei unterlassener Zahlung rechtmäßig. Die Klägerin war ab August 2003 als Au-pair bei einer Gastfamilie in Köln untergebracht. Der Beklagte forderte rückständige Rundfunkgebühren für April bis Dezember 2005 sowie einen Säumniszuschlag. Die Klägerin beantragte Aufhebung des Gebührenbescheids und stellte außerdem Anträge auf Entscheidung über einen Widerspruch gegen noch nicht bekannt gegebene Bescheide sowie hilfsweise auf Aufhebung eines Bescheids vom 1. Juli 2005. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ab; die Klägerin beschwerte sich hiergegen. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Klägerin die Empfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten hat und ob die Gebührenpflicht aufgrund von Wegzug oder fehlender Anzeige beendet war. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Rechtliche Grundlage sind die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV). • Nach §§ 1 Abs.2, 2 Abs.2, 4 Abs.1 RGebStV kommt es auf das Bereithalten an; maßgeblich ist die tatsächliche Verfügungsmacht und Nutzungsbefugnis über die Geräte, nicht das Zivilrechtsverhältnis. Die Klägerin hatte als volljährige Au-pair-Person eigenes Zimmer und konnte Geräte tatsächlich und verantwortlich nutzen, daher bestand Gebührenpflicht. • Nach § 4 Abs.2 RGebStV endet die Gebührenpflicht erst mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist; ein bloßer Wegzug ins Ausland beendet die Pflicht nicht ohne Anzeige. • Die verfassungsrechtliche Rüge, § 4 Abs.2 RGebStV sei mit Art.3 GG unvereinbar, führt nicht zur Klagebefürwortung: Die Regelung ist durch das legislative Ermessen gedeckt und dient einer massenverwaltungsgemäßen, pauschalen Handhabung; Härten für Einzelfälle begründen keinen Verfassungsverstoß. • Eine Gebührenfreiheit nach § 5 Abs.1 Satz 2 RGebStV kommt nicht in Betracht; der Säumniszuschlag wurde gemäß § 4 Abs.7 RGebStV i.V.m. der Satzung rechtmäßig festgesetzt. • Zum Antrag auf isolierte Entscheidung über einen noch nicht bekannten Widerspruchsbescheid fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich um gebundene Entscheidungen handelt; Verpflichtungsklage allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheids ist unzulässig. • Der hilfsweise geltend gemachte Angriff auf den Bescheid vom 1. Juli 2005 ist vermutlich unzulässig wegen unterlassener Widerspruchserhebung nach Bekanntgabe und inhaltlich voraussichtlich unbegründet, weil die Gebührenpflicht auch für den dortigen Zeitraum anzunehmen ist. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerin die Rundfunkempfangsgeräte nach den Vorschriften des RGebStV zum Empfang bereitgehalten haben dürfte und die Gebührenpflicht mangels formgerechter Abmeldung fortbestand. Auch der Säumniszuschlag ist rechtmäßig festgesetzt. Der isolierte Verpflichtungsantrag auf Erlass eines Widerspruchsbescheids fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis, und der hilfsweise angegriffene Bescheid vom 1. Juli 2005 ist wegen unterlassener Widerspruchserhebung und materiell voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.