Beschluss
8 E 762/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1203.8E762.09.00
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. April 2009, mit dem die Bewilligung von Pro¬zesskosten¬hilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurück¬gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah¬rens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht er¬stattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. April 2009, mit dem die Bewilligung von Pro¬zesskosten¬hilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurück¬gewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah¬rens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht er¬stattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, ist unbegründet. Die Klage bietet nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung der Gebührenbescheide des Beklagten vom 1. Februar 2008 und vom 1. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2008, mit dem der Beklagte von der Klägerin die Zahlung rückständiger Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juni 2006 bis Februar 2008 in Höhe von insgesamt 367,63 € einschließlich eines Säumniszuschlags verlangt. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei im streitigen Gebührenzeitraum rundfunkgebührenpflichtig gewesen. Sie habe das Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten erst im Widerspruchsverfahren wirksam angezeigt. Ihr Vortrag, sie habe einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehabt, führe zu keinem anderen Ergebnis, weil die Gebührenbefreiung einen Antrag voraussetze, ein solcher Antrag aber nicht vorliege. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Rundfunkgebührenpflicht nicht gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV vor Ablauf des im Streit befindlichen Gebührenzeitraums endete, weil es nach Lage der Akten insoweit an der für die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht konstitutiven Abmeldung fehlt. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 4 A 5369/00 -, und vom 11. Mai 2007 - 19 A 1550/05 -; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 7 ZB 06.3257 -, NVwZ-RR 2008, 251 = juris Rn. 6. Eine Abmeldung verlangt aus der maßgeblichen Sicht der Rundfunkanstalt einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass der die Anzeige über die Beendigung des Bereithaltens abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte nicht mehr zum Empfang bereithält. Fehlt der korrekte Erklärungsinhalt, so liegt keine wirksame Abmeldung vor. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2009 - 8 A 190/07 -, juris Rn. 8, und vom 30. April 2009 - 8 E 1377/08 -, Gall, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 3 RGebStV Rn. 12. Unklarheiten gehen zu Lasten des Rundfunkteilnehmers. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2009 - 8 A 190/07 -, juris Rn. 10, und vom 30. April 2009 - 8 E 1377/08 -, Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 7 C 08.1000 -, juris Rn. 3; Gall, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 3 RGebStV Rn. 12. Eine diesen Anforderungen genügende unmissverständliche Anzeige des Endes des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten der Klägerin, die sich auf den streitigen Gebührenzeitraum bezieht, liegt nicht vor. In ihrem Schreiben an den Beklagten vom 11. Oktober 2007 erklärt die Klägerin lediglich, sie habe in den Monaten April und Mai 2006 keinen Fernseher und kein Radio gehabt, weil sie in dieser Zeit nicht mehr in M. , sondern bei einer Bekannten in L. gewohnt habe. Die Klägerin hat durch dieses allein auf die Vergangenheit bezogene Vorbringen nicht hinreichend eindeutig zum Ausdruck gebracht, fortan - d. h. ab dem 1. November 2007 - keine Rundfunkempfangsgeräte mehr zum Empfang bereit zu halten. Mit Blick auf die Formulierung des Schreibens der Klägerin vom 11. Oktober 2007 bestand für den Beklagten keine Veranlassung dazu, bei ihr nachzufragen, ob sie von ihr bereit gehaltene Rundfunkempfangsgeräte für die Zeit ab dem 1. November 2007 abmelden wolle. Der Beklagte hatte lediglich Anlass zu dem Hinweis, dass eine befristete Abmeldung für die Monate April und Mai 2006 nicht möglich sei. Einen solchen Hinweis hat der Beklagte in seinem Schreiben an die Klägerin vom 24. Oktober 2007 auch erteilt. Auf dieses Schreiben hat die Klägerin jedoch nicht unmittelbar reagiert. Erst in ihrer ergänzenden Widerspruchsbegründung vom 2. Mai 2008 - also nach Ablauf der streitbefangenen Zeitspanne - trägt die Klägerin vor, sie habe die von ihr im Januar 2006 angemeldeten Rundfunkgeräte im Schwesternwohnheim in M. zurückgelassen, ab dem 31. März 2006 bei einer Freundin in L. gewohnt und ab diesem Zeitpunkt keine eigenen Rundfunkgeräte unterhalten. Eine Rückwirkung der Abmeldung mit der Folge einer rückwirkenden Beendigung des Teilnehmerverhältnisses sieht § 4 Abs. 2 RGebStV nicht vor. Nach dieser Vorschrift endet die Gebührenpflicht nicht vor Ablauf des Monats, in dem das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts der Landesrundfunkanstalt angezeigt wird. Vgl. insoweit auch Bay. VGH, Urteile vom 3. April 2008 - 7 B 07.431 -, juris Rn. 19, und vom 21. August 2009 - 7 B 08.765 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 21. April 2008 - 4 ME 122/08 -, juris Rn. 7; Gall, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auf. 2008, § 4 RGebStV Rn. 42 f. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dem Umstand, dass die Landesrundfunkanstalten gemäß § 7 Abs. 5 RGebStV zur Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren ermächtigt sind, nicht, dass gegen den Wortlaut des § 4 Abs. 2 RGebStV auch eine rückwirkende Abmeldung zugelassen werden müsste. Das Anzeigeerfordernis des § 4 Abs. 2 RGebStV ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es bleibt dem Ermessen des Landesgesetzgebers überlassen, darüber zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der (Abgaben-)Gerechtigkeit, der Angemessenheit und der Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die weiten Grenzen dieses gesetzgeberischen Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Für die in Rede stehende Bestimmung des § 4 Abs. 2 RGebStV liegen jedoch sachlich einleuchtende Gründe vor. Eine einfache und zweckmäßige Regelung eines Massenverwaltungsverfahrens - wie hier - ist ohne gewisse pauschalierende Regelungen nicht möglich. Demgegenüber kann der Rundfunkteilnehmer im Allgemeinen seiner Anzeigepflicht leicht nachkommen und hat es deshalb in der Hand, Nachteile zu vermeiden. Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2009 - 8 E 1042/07 -, juris Rn. 22 ff., m. w. N. Daher bedarf es zur Vermeidung gleichheitswidriger Ergebnisse - bestimmte, hier nicht gegebene Ausnahmekonstellationen ausgenommen -, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2009 - 8 E 306/09 -; Gall, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 4 RGebStV Rn. 45 ff., keiner Rückbeziehung der Abmeldung auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rundfunkgebührenpflicht nicht allein dadurch entfällt, dass die materiellen Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV während eines streitigen Gebührenzeitraums vorliegen. Ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter Vorlage des Sozialleistungsbescheids ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RGebStV zwingende Voraussetzung für die Befreiung. Überdies wird die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Antragstellung nur mit Wirkung für die Zukunft gewährt, wie sich § 6 Abs. 5 RGebStV entnehmen lässt. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2009 - 8 E 246/09 -, und vom 27. November 2009 - 8 E 306/09 -; Gall/Siekmann, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 6 RGebStV Rn. 14 und 17. Diese - formellen - Befreiungsvoraussetzungen sind nach Lage der Akten im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).