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Beschluss

18 B 8/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG begründet nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung das Recht zur Wiedereinreise nach Ausreise. • Zur Einreise ist gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel oder Visum erforderlich; eine Erlaubnisfiktion zählt nicht zu den Aufenthaltstiteln im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG. • Zur Gewährung einstweiliger Anordnungen muss ein Anordnungsgrund vorliegen; eine Fiktionsbescheinigung, die nur die Rückkehr erreichen soll, begründet diesen Grund nicht, wenn dadurch keine schützenswerte Rechtsposition entsteht.
Entscheidungsgründe
Erlaubnisfiktion (§81 AufenthG) begründet keine Wiedereinreiserecht • Die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG begründet nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung das Recht zur Wiedereinreise nach Ausreise. • Zur Einreise ist gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel oder Visum erforderlich; eine Erlaubnisfiktion zählt nicht zu den Aufenthaltstiteln im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG. • Zur Gewährung einstweiliger Anordnungen muss ein Anordnungsgrund vorliegen; eine Fiktionsbescheinigung, die nur die Rückkehr erreichen soll, begründet diesen Grund nicht, wenn dadurch keine schützenswerte Rechtsposition entsteht. Die Antragstellerin, in Deutschland geboren (11.08.2007), stellte am 17.09.2007 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und erwarb damit nach § 81 Abs. 3 AufenthG eine Erlaubnisfiktion. Sie reiste am 25.05.2008 in die Türkei aus. Mit Antrag begehrte sie eine einstweilige Anordnung, durch die der Antragsgegner zur Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 und 5 AufenthG verpflichtet werden sollte, um in das Bundesgebiet zurückzukehren. Das Verwaltungsgericht lehnte den Erlass der einstweiligen Anordnung ab; dagegen richtete sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Anordnungsgrund: Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO fehlt ein Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr die begehrte Fiktionsbescheinigung derzeit nützlich wäre. • Rechtsnatur der Erlaubnisfiktion: Die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 S.1 AufenthG legalisiert lediglich den Aufenthalt für das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und ist gesetzessystematisch dem 7. Kapitel zugeordnet; sie ist daher kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG. • Einreisevoraussetzungen: Nach § 4 Abs. 1 AufenthG bedarf der Ausländer zum Einreisen eines Aufenthaltstitels oder Visums; eine Erlaubnisfiktion vermittelt ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung (vgl. § 81 Abs. 4 AufenthG) keine Berechtigung zur Einreise oder zur Ausübung von Erwerbstätigkeit. • Rechtsprechungs- und materialsicht: Frühere Entscheidungen zum Ausländergesetz 1965 sind wegen der strukturellen Änderungen durch das Aufenthaltsgesetz nicht ohne Weiteres übertragbar; Gesetzesmaterialien zeigen Kontinuität im Kerngehalt der Fiktionsrechte, nicht jedoch eine uneingeschränkte Wiedereinreisefiktion. • Folgen: Die Erlaubnisfiktion verschafft der Ausgereisten nach der geltenden Rechtslage gegenwärtig keine schützenswerte Rechtsposition zur Wiedereinreise; deshalb besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung zur Rückkehr. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die einstweilige Anordnung abgelehnt, weil kein Anordnungsgrund vorlag und die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG keine Berechtigung zur Wiedereinreise vermittelt. Die Antragstellerin hat gegenwärtig keine schützenswerte Rechtsposition, die durch eine Fiktionsbescheinigung zur Einreise führen würde. Frühere Entscheidungen zum Ausländergesetz können wegen der Neustrukturierung durch das Aufenthaltsgesetz nicht ohne Weiteres übertragen werden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.