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Gerichtsbescheid

7 K 3657/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1201.7K3657.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.00.1974 in N. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft. Er reiste am 25. August 1993 erstmalig mit einem Touristenvisum in das Bundesgebiet ein und beantragte am 28. September 1993 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da er die deutsche Staatsangehörige N1. U. aus C. heiraten wollte. Nachdem er in der Folgezeit lediglich geduldet wurde, stellte er im Juni 1994 ohne Erfolg (Bescheid vom 26. August 1994, Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. April 1996) einen Asylantrag und wurde der Stadt T. zugewiesen. Am 25. Oktober 1995 heiratete er die türkische Staatsangehörige U1. H. , geb. V. , die über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte und später die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt. Daraufhin erteilte ihm die Ausländerbehörde (ABH) der Stadt T. am 1. Februar 1996 eine Aufenthaltserlaubnis und verlängerte sie in der Folgezeit mehrfach, bis er am 5. Juli 2001 einen unbefristeten Aufenthaltstitel erhielt. Am 12. April 2002 wurde sein Sohn B. A. geboren. Die Ehe mit U1. H. wurde am 18. Dezember 2007 geschieden. Zwischen 2001 und 2006 hielt sich der Kläger zwölfmal z.T. über Monate in der Türkei auf. Am 20. November 2006 gebar Frau B1. L. , geb. L1. , in C. das Mädchen T1. L1. . Das Amtsgericht U2. -L2. stellt später mit Urteil vom 4. November 2013 (169 F 00000/08) fest, dass der Kläger Vater des Kindes ist. Dieser zog im Jahr 2007 nach L3. um, wo er vom 24. Oktober 2008 an amtlich nach Unbekannt abgemeldet wurde. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 unterrichtete die Mainzer Polizei die ABH davon, dass der Kläger wegen Banden- und gewerbsmäßigen Betruges mit Haftbefehl gesucht werde. Ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I. vom 26. August 2010 (4600 Js 0000/10 ) wurde ihm vorgeworfen, gemeinsam mit zumindest sieben weiteren Personen eine Firma erworben zu haben, um unter Ausnutzung ihres guten Namens innerhalb etwa eines Monats in 83 Fällen Warenbestellungen im Umfang von etwa 2,4 Mio. € zu tätigen, ohne diese Waren, die im Umfang von ca. 1,6 Mio. € auch geliefert worden sind, zu bezahlen. Zum 1. Oktober 2009 meldete sich der Kläger erneut in L3. an, bis er zum 1. Februar 2010 erneut nach Unbekannt abgemeldet wurde. Zum 1. August 2010 wurde die Niederlassungserlaubnis des Klägers als erloschen eingegeben. Mit Beschluss vom 6. Januar 2011 (32 F 000/10) stellte das Amtsgericht T. das Ruhen der elterlichen Sorge des Klägers über seinen Sohn B. A. H. fest und übertrug das Sorgerecht allein der Mutter, da der Kläger nicht erreichbar und damit unbekannten Aufenthaltes sei. Am 5. September 2012 wurde der Kläger von der Kreispolizeibehörde L4. festgenommen und saß aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts L4. vom 11. Januar 2011 (10 Gs 000/08-203 Js 000/09) bis zum 14. Februar 2013 ein. Seit dem 15. Februar 2013 saß er wegen des Haftbefehls des Landgerichts I1. vom 7. September 2010 (4600 Js 0000/10) ein und wurde im Februar 2013 in die JVA G. verlegt, wo man ihn am 28. Februar 2013 entließ, nachdem das Landgericht I1. an diesem Tag das Strafverfahren gegen den Kläger gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hatte. Das Amtsgericht L4. verurteilte ihn am 29. Mai 2013 (37 Ds-203 Js 000/09-00/13) wegen Beihilfe zum Betrug in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag ein ähnliches Vorgehen zugrunde wie dem von der Staatsanwaltschaft I1. betriebenen Strafverfahren. Am 25. März 2013 meldete sich der Kläger in E. an und erhielt dort seit dem 31. Mai 2013 Duldungen gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG. Die ABH E. stellte nach Überprüfung der Auslandsaufenthalte des Klägers und seines „Untertauchens“ fest, dass er nicht glaubhaft habe belegen können, sich nie länger als sechs Monate durchgängig im Ausland aufgehalten zu haben, sodass seine Niederlassungserlaubnis, wie schon von der ABH L3. festgestellt, erloschen sei (Vermerk vom 20. August 2013). Am 21. Juni 2013 beantragte der Kläger im Hinblick auf seinen Sohn B. A. H. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG und reichte den Beschluss des Amtsgerichts T. vom 14. Juni 2013 nach, mit dem das Ruhen der elterlichen Sorge des Klägers über seinen Sohn aufgehoben wurde, nachdem die Voraussetzungen dafür weggefallen waren. Die Kindsmutter reichte auf Bitten der ABH E. einen von ihr ausgefüllten Fragebogen ein, aus dem sich im Wesentlichen ergibt, dass der Kläger sich kaum um B. A. kümmere. Auch aus einer Mitteilung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) der Stadt T. vom 21. Oktober 2013, der die Kindsmutter betreute, ergab sich, dass sich der Kläger an eine vereinbarte Umgangsregelung nicht verlässlich halte. Er habe nur drei von sieben Kontakten eingehalten und halte sich nicht an zeitliche Absprachen. Das hoch belastete Kind zeige ein auffälliges Verhalten, dessen Ursache augenscheinlich die Unzuverlässigkeit des Klägers sei. Weiter teilte der ASD am 2. Dezember 2013 der ABH mit, es habe ein Hilfeplangespräch mit den Eltern gegeben. Der Kläger nehme sein Umgangsrecht sehr unregelmäßig wahr und sei uneinsichtig. Man sehe keine Basis für eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge. Allerdings hänge das Kind sehr am Vater und wünsche Kontakt zu ihm. Jedoch habe der Kläger einen vereinbarten weiteren Gesprächstermin im Jugendamt unentschuldigt nicht wahrgenommen. Am 10. Januar 2014 teilte der ASD ferner mit, dass eine Umgangsregelung des Klägers für sein Kind schwierig sei, da er sich nicht an Vereinbarungen halte. Man wolle daher, dass die Kindsmutter das alleinige Sorgerecht beantragte. Mit Anhörungsschreiben vom 20. Januar 2014 an den Kläger und die Mutter von B. A. , Frau U1. H. , kündigte die Beklagte an, sie beabsichtige, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Der Kläger ließ darauf hinweisen, er stütze den Antrag nunmehr nicht nur auf das Kind B. A. , sondern auch auf seine Tochter T1. L1. , die bei der Mutter B1. L. in C. lebe. Er habe erst kürzlich Kenntnis von seiner Vaterschaft erhalten und beabsichtige, die gemeinsame elterliche Sorge für seine Tochter zu beantragen. Dem ging die ABH der Beklagten nach und brachte in Erfahrung, dass sich der Kläger und Frau B1. L. darauf geeinigt hätten, eigenständig eine Umgangsregelung zu treffen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies darauf hin, die Kindsmutter habe beabsichtigt, mit ihrer Tochter von C. nach H1. umzuziehen, doch sei dies an der fehlenden Arbeitserlaubnis der Mutter gescheitert; sie lebe nun wieder in C. . Der Kläger fahre jedes zweite Wochenende dorthin und wolle Anteil am Leben und Aufwachsen seiner Tochter nehmen. Frau B1. L. gab demgegenüber bei der ABH am 11. April 2014 an, der Kläger habe keinen Kontakt zu seinem Kind. Er habe sich sieben Jahre gar nicht gemeldet und sie seit Februar 2014 nur zweimal besucht, weil er ein Aufenthaltsproblem habe. Sie habe das alleinige Sorgerecht. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014 , zugestellt am 9. Mai 2014, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung auf und drohte für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist seine Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG seien die allgemeinen Voraussetzungen des § 27 AufenthG zu beachten. Hiernach werde die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt. Der Kläger pflege aber keinen Kontakt mehr zu seinem Kind B. A. und übe die Personensorge nicht aus. Die vereinbarte Umgangsregelung halte er nicht ein, ein vereinbartes Gespräch mit dem Jugendamt habe er nicht wahrgenommen. Auch zu seiner Tochter T1. L1. in C. habe er erst zweimal Kontakt aufgenommen und sich zuvor sieben Jahre lang nicht um sie gekümmert. Unterhaltszahlungen habe er für keines seiner Kinder geleistet. Es handele sich bei den Beziehungen des Klägers zu seinen Kindern um bloße Begegnungsgemeinschaften und nicht um gelebte familiäre Lebensgemeinschaften. Das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Anhörung sei durch die Kindesmütter widerlegt worden. Eine Aufenthaltserlaubnis ergebe sich auch nicht aus anderen Vorschriften. Weder lägen die Voraussetzungen des § 36 AufenthG vor noch ergäben sich Ansprüche aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80, da der Kläger seit seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet keiner ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen sei. Auch werde nicht unverhältnismäßig in Art. 8 EMRK eingegriffen, da der Kläger die Türkei erst im Alter von 19 Jahren verlassen habe und dort eine Reintegration ohne weiteres möglich sei. Die Ausreisefrist werde gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG auf 30 Tage festgesetzt, wobei sein Aufenthalt im Bundesgebiet von unter fünf Jahren berücksichtigt worden sei. Gründe für eine Verlängerung der Frist seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat am 2. Juni 2014 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig im Eilverfahren 7 L 1271/14 beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und rügt darüber hinaus, die Abschiebungsandrohung sei mit einer zu kurzen Ausreisefrist versehen. Die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe sich noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Tatsächlich sei er bereits 1994 eingereist. Dies müsse auch bei kurzzeitiger Unterbrechung des Aufenthaltes berücksichtigt werden. Er sei in Deutschland tief verwurzelt und habe keine Bindungen in die Türkei. Die Ausreisefrist dürfe daher nicht weniger als sechs Monate betragen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. Die Kammer hat den Rechtstreit mit Beschluss vom 28. Juli 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Am 5. August 2014 ist der Kläger in die Türkei ausgereist. Der Einzelrichter hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. August 2014 – 7 L 1271/14 – den Eilantrag abgelehnt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 18. August 2014 wurde die Klägerseite und mit Verfügung vom 12. November 2014 die Beklagte zur Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 7 L 1271/14 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil der Kläger nicht entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß bezeichnet ist. Hierzu gehört neben dem Namen auch die Angabe des tatsächlichen Wohnortes (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO). Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 1999, - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608; OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998, - 18 A 4002/96 -, NRWE. Es genügt nicht, dass der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten oder Zustellbevollmächtigten geladen werden kann oder für diesen erreichbar ist. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2001, - 22 A 3200/97 -, NRWE. Denn die Angabe der Anschrift des tatsächlichen Wohnortes dient darüber hinaus der Individualisierung des Klägers und ist in mannigfaltigen prozessualen Besonderheiten unabdingbar, die eine persönliche Zustellung an den Antragsteller voraussetzen (Durchsetzung der Anordnung des persönlichen Erscheinens mit entsprechenden Ordnungsmitteln, etwaige Kostentragungspflicht, usw.). Damit wird einem Rechtsschutzsuchenden auch nichts abverlangt, was seinen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährden oder vereiteln könnte. Denn das Erfordernis der Angabe der Anschrift des tatsächlichen Wohnorts gilt nicht uneingeschränkt, etwa wenn sich die Anschrift bereits aus den Behördenakten ergibt oder ihm die Angabe unmöglich oder unzumutbar ist, weil er keine Anschrift hat oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen dem entgegenstehen. In letzterem Fall sind dem Gericht allerdings die maßgebenden Gründe zu unterbreiten, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die ladungsfähige Anschrift des Antragstellers verzichtet werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 1999, - 1 C 24.97 -, a.a.O.. Vorliegend ist die Bezeichnung des Klägers mangels aktueller Angaben über seinen tatsächlichen Aufenthalt – jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – unvollständig. Nach seiner Ausreise in die Türkei am 5. August 2014 ist seine Anschrift dem Gericht nicht bekannt und wurde von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bislang nicht nachgereicht. Selbst, nachdem die Klägerseite durch den Beschluss vom 18. August 2014 im Eilverfahren auf die Relevanz der ladungsfähigen Anschrift hingewiesen worden war, wurde die aktuelle Adresse nicht nachgereicht. Besondere Umstände, die einen Ausnahmefall begründen könnten, sind nicht dargetan. Im Gegenteil spricht das frühere Verhalten des Klägers eher dafür, dass er für das Gericht nicht greifbar ist. So war er bereits zum 1. Februar 2010 nach Unbekannt abgemeldet und untergetaucht, sodass das Amtsgericht T. mit Beschluss vom 6. Januar 2011 das Ruhe seiner elterlichen Sorge festgestellt hat. Zudem ist die Stadt E. bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens nicht die richtige Beklagte. Nachdem der Kläger das Bundesgebiet verlassen hat, geht sein Anliegen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, ins Leere, weil ihm eine Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet von der Türkei aus nichts nützt. Vielmehr müsste er nach seiner erneuten Ausreise in die Türkei die Erteilung eines Visums oder die Gestattung der visumsfreien Wiedereinreise anstreben. Insoweit wäre die Stadt E. aber nicht die richtige Beklagte. Soweit der Kläger die Erteilung eines Visums zum Zweck der Einreise begehrte, müsste er sich gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an die Bundesrepublik Deutschland wenden. Hält sich nämlich – wie hier – der Ausländer im Ausland auf, so sind die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate, vgl. § 3 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst) für die Visa- und Passangelegenheiten zuständig. Das ergibt sich aus § 71 Abs. 2 AufenthG, wonach im Ausland für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig sind. Soweit der Kläger der Auffassung ist, ihm müsse wegen einer ihm zustehenden Aufenthaltserlaubnis bzw. wegen einer ihm zustehenden Rechtsposition aus § 81 Abs. 4 AufenthG eine visumsfreie Einreise gestattet werden, hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 18 B 8/09 -, www.nrwe.de: eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG berechtigt nicht zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet, wäre ebenfalls nicht die Stadt E. richtige Beklagte. Sein Begehren wäre in dem Fall gegen eine Zurückweisung an der Grenze gerichtet. Zuständig hier sind gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, mithin die Bundespolizei. Der Rechtsschutzantrag wäre daher auch in diesem Fall gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet, denn die ablehnende Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Die Beklagte hat zu Recht die Erteilung der am 21. Juni 2013 vom Kläger nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Hinblick auf seinen Sohn B. A. beantragten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Zwar handelt es sich bei dem am 12. April 2002 geborenen B. A. um den deutschen Sohn des Klägers, der bei seiner Mutter, der mit Urteil vom 18. Dezember 2017 vom Kläger geschiedenen U3. H. , in T. lebt. Dennoch steht dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu, weil es an der Ausübung der Personensorge durch ihn fehlt. Erforderlich für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist, dass der Sorgeberechtigte auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen muss. Lebt das Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem sorgeberechtigten Elternteil, muss sich die Vater-Kind-Beziehung als eine über die Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft darstellen. Dabei kann die Personensorge nur ausgeübt werden, wenn der Ausländer charakterlich und von seiner Sozialisation her überhaupt dazu in der Lage ist. Zum andern muss stets berücksichtigt werden, dass es sich auch bei § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG um eine einfachgesetzliche Konkretisierung des Grundrechts aus Art. 6 GG handelt. Geschützt wird damit nicht nur das Recht der Eltern auf Ausübung der elterlichen Sorge sondern auch und insbesondere, das Interesse des Kindes. Eine Ausübung der Personensorge, die nicht dem Wohle des Kindes dient, kann daher einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht begründen. Zum Vorstehenden: Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 03/2014 Nr. 3 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an der erforderlichen Ausübung des Sorgerechts hinsichtlich B. A. , weil der Kläger die im Rahmen der Umgangsregelung getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten hat. So hat er beispielsweise von sieben vereinbarten Terminen nur drei wahrgenommen und sich auch an zeitliche Absprachen nicht gehalten. Im Ergebnis handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung verwiesen, der das Gericht sich anschließt. Auch eine Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf das am 20. November 2006 geborene türkische Kind T1. L1. , das bei seiner Mutter B1. L1. in C. lebt und dessen Vater nach den Feststellungen des Amtsgerichts U2. -L2. im Urteil vom 4. November 2013 der Kläger ist, steht diesem nicht zu. In Betracht kommt insoweit § 36 Abs. 2 AufenthG, wonach sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Da es sich aber auch hier um Familiennachzug handelt, sind neben den besonderen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG die allgemeinen in §§ 27 und 29 AufenthG normierten Familiennachzugsvoraussetzungen zu prüfen. § 36 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist damit nicht in Fällen anwendbar, in denen es um den Erhalt einer bloßen Begegnungsgemeinschaft geht, die nicht dem Begriff der familiären Lebensgemeinschaft i. S. von § 27 Abs. 1 AufenthG zuzuordnen ist. Zeitler, HTK-AuslR / § 36 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 04/2013 Nr. 2 m.w.N. Um eine solche handelt es sich aber bei dem Verhältnis des Klägers zu seiner Tochter T1. L1. . Er hatte bislang lediglich zwei Besuchskontakte zu seiner Tochter und kann sich schon wegen der Entfernung seines Wohnortes zu dem der Tochter in C. nur schwer um ihre Erziehung und sonstigen Belange kümmern. Auf die Begründung der Ordnungsverfügung wird auch insoweit Bezug genommen. Außerdem kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aufgrund anderer Bestimmungen in Betracht. Aufenthaltsansprüche aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation bestehen schon deshalb nicht, weil der Kläger seit seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet im März 2013 keiner ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen ist. Ferner kann sich der Kläger nicht auf Art. 8 EMRK stützen. Er ist erst im Alter von 19 Jahren eingereist, hat also seine prägenden Jahre in der Türkei verbracht, sodass die Reintegration dort möglich und zumutbar ist. Andererseits ist er auch nach 16jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet wirtschaftlich nicht integriert. Wegen der Einzelheiten wird auf die angegriffene Ordnungsverfügung verwiesen, der zu folgen ist. Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vor. Schließlich entspricht auch die Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 59 AufenthG) und ist nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte mit der Festsetzung von 30 Tagen an die Obergrenze der in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehenen Frist gegangen ist. Anhaltspunkte, die als besonderer Umstand gewertet werden können, der gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu einer Fristverlängerung führen kann, sind nicht erkennbar. Zwar liegt die erstmalige Einreise des Klägers in das Bundesgebiet im Jahre 1994 schon lange zurück, doch ist er zwischenzeitlich nach Unbekannt abgemeldet gewesen und hat selber eingeräumt, mehrfach – auch über längere Zeiträume – in der Türkei gewesen zu sein. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht angenommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.