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Beschluss

18 E 510/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfverfahren bzw. das Beschwerdeverfahren hiergegen kommt nicht in Betracht. • Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen; bloße Ankündigung reicht nicht aus. • Ein Rechtsverfolgungsvorhaben ist nur dann förderungswürdig, wenn es hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Versagung und Beschwerde gegen Prozesskostenhilfe: Darlegungs- und Erfolgserfordernisse • Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfverfahren bzw. das Beschwerdeverfahren hiergegen kommt nicht in Betracht. • Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen; bloße Ankündigung reicht nicht aus. • Ein Rechtsverfolgungsvorhaben ist nur dann förderungswürdig, wenn es hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches verwaltungsgerichtliches Verfahren; das Antrag wurde versagt. Er wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Versagung und stellte zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung legte der Kläger seine Einkommensverhältnisse nicht substantiiert dar, sondern kündigte lediglich an, diese nach dem 28. Februar 2009 vorzutragen. Das Verwaltungsgericht hatte bereits die Versagung der Prozesskostenhilfe bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beziehungsweise die Beschwerde gegen die Versagung zu bewilligen sei. • Prozesskostenhilfe bezieht sich auf das eigentliche Streitverfahren, nicht auf das Prüf- oder Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe muss der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so darlegen, dass das Gericht die Bedürftigkeit prüfen kann; die bloße Ankündigung späterer Angaben genügt nicht. • Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers aufzuklären; die Darlegungspflicht trifft den Antragsteller, auch bei anwaltlicher Vertretung. • Neben der fehlenden Darlegung liegt zudem ein Mangel in der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung vor; der Kläger hat keine substantiierten Argumente vorgetragen, die Anlass geben würden, an der zutreffenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln. • Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen prozessrechtlichen Normen (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurde abgelehnt; die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wurde zurückgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, dass Prozesskostenhilfe nicht für das Prüf- bzw. Beschwerdeverfahren zu gewähren ist und der Kläger zudem nicht die erforderlichen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Ferner fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, da keine substantiierte Begründung vorgetragen wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.