Beschluss
19 E 1143/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0429.19E1143.10.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N.-- in N1. beigeordnet. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N.-- in N1. beigeordnet. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ist zulässig und begründet. Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens erster Instanz insgesamt oder teilweise zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage des in X. , Kreis W. , wohnhaften Klägers auf Aufnahme in die T. -Schule in L. , Förderschule des S. -L1. O. mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, zu Unrecht verneint (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Für diese Förderschule hat der S. -L2. O. als Schulträger durch § 2 seiner Rechtsverordnung vom 17. 4. 2003, die gemäß § 131 SchulG NRW fort gilt, als Schuleinzugsbereich die Gebiete der Städte L. , L3. und N2. bestimmt. Nach dem vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Maßstab für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist es nicht fernliegend, dass der Kläger einen wichtigen Grund im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW für den Besuch dieser Förderschule anstelle der derzeit besuchten G. -Schule, Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung des L1. W. in W. -T1. dargelegt hat. Hierfür kommt es nicht auf die mit der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler (Gehörsverstoß, unzureichende Amtsermittlung) an, weil sich aus ihnen die Erfolgsaussichten in der Sache nicht ergeben. Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW in der Fassung des 4. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 21. 12. 2010, GV. NRW. S. 691, kann eine (öffentliche) Schule, für die der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich gebildet hat (Satz 1), die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. Hinsichtlich der Maßstäbe und Kriterien für die Beurteilung der Frage, wann ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, greift der Senat wegen des insofern teilweise identischen Gesetzeswortlauts und der Vergleichbarkeit der Regelungszwecke auf die Grundsätze zurück, die sich in seiner ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung eines wichtigen Grundes als Voraussetzung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer anderen als der aufgrund einer Schulbezirksfestlegung zuständigen Schule gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW in der Fassung vor dem Außerkrafttreten dieser Vorschrift nach Art. 7 Abs. 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. 6. 2006, GV. NRW. S. 278, und ferner in der Zeit vor dem Inkrafttreten des SchulG NRW am 1. 8. 2005 für das Vorliegen „besonderer Gründe“ im Sinne des § 6 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes für eine von einem Schulbezirk und im Sinne des § 9 Abs 1 Satz 5 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) für eine von einem Schuleinzugsbereich abweichende Aufnahme in eine bestimmte Schule herausgebildet haben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. 8. 2006 ‑ 19 E 748/06, 19 B 1256/06 ‑, vom 12. 4. 2006 ‑ 19 B 438/06 ‑, 21. 2. 2006 ‑ 19 E 1466/04 ‑, und 12. 10. 2005 ‑ 19 B 1679/05 ‑, m. w. N., zu § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, sowie Beschluss vom 23. 6. 2005 ‑ 19 B 800/05 ‑, zu § 9 Abs. 1 Satz 5 SchVG. Danach ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW dann gegeben, wenn es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, d. h. nach der individuellen Situation des um die Schulaufnahme nachsuchenden Schülers und seiner Eltern nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die (nachteiligen) Folgen hinnehmen müssen, die mit der aus § 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sich ergebenden Möglichkeit der Ablehnung der Aufnahme in die gewünschte Schule aus dem Grund einhergehen, dass der Schüler nicht in dem für diese gebildeten Schuleinzugsbereich wohnt. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist, ist nicht ausschließlich danach zu beurteilen, welcher Art die Nachteile im Einzelnen sind; dies würde dem Zweck der Bildung eines Schuleinzugsbereichs im Sinne des § 84 Abs. 1 SchulG NRW nicht gerecht werden, im Interesse der Allgemeinheit für eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Schulen einer bestimmten Stufe, Art oder Form im Bereich des Schulträgers zu sorgen, der einen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Erforderlich für die Annahme eines „wichtigen“ Grundes ist deshalb eine „Gewichtung“ der betroffenen Belange, also eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Bildung eines Schuleinzugsbereichs mit dem schutzwürdigen Individualinteresse des Schülers und seiner Eltern an einer Ausnahme hiervon und mithin an der Vermeidung derjenigen Belastungen und Erschwernisse, die mit dem Besuch einer anderen (örtlich zuständigen) Schule einhergehen. Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW kein zwingender Grund sein muss und ein wichtiger Grund nicht erst dann vorliegt, wenn der Ausschluss eines Schülers vom Besuch einer bestimmten gewünschten Schule, in deren Einzugsbereich er nicht wohnt, für diesen mit (schlechthin) unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. Vielmehr genügt es, wenn dem für die Aufnahme in die gewünschte Schule geltend gemachten Grund im Einzelfall ein solches Gewicht zukommt, dass er sich gegen die öffentlichen Belange durchsetzt, die der Schulträger mit der Bildung des Schuleinzugsbereichs verfolgt. Bei der hiernach vorzunehmenden Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Bildung eines Schuleinzugsbereichs dem öffentlichen Interesse an einer effektiven, kostengünstigen und zumutbaren Schülerbeförderung dient oder dienen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. 6. 2005 ‑ 19 B 800/05 ‑. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger hinreichend gewichtige Belange angeführt, die für seine Aufnahme in die T. -Schule sprechen; ob diese tatsächlich vorliegen, bedarf ggf. weiterer Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Diese Belange des Klägers ergeben sich zunächst unter Berücksichtigung seiner spezifischen gesundheitlichen Einschränkungen aus der geltend gemachten günstigeren Erreichbarkeit der T. -Schule in L. . Mit seinem substantiierten Vorbringen, die Fahrtzeiten zur besuchten G. -Schule in W. -T1. mit dem Schülerspezialverkehr (Schulbustransport), die für ihn ab dem laufenden Schuljahr 50 Minuten betrügen, sei für ihn medizinisch unzumutbar, macht der Kläger sinngemäß auch ohne bezifferte Zeitangabe geltend, die Fahrtzeiten mit dem Schulbus zur T. -Schule seien erheblich geringer, was sich auf seine gesundheitliche Situation auf dem Schulweg spürbar günstig auswirke und damit auch für seine schulische Förderung in erheblichem Maß förderlich sei. Dem ist das beklagte Land durch die Schulleiterin der T. -Schule in tatsächlicher Hinsicht ‑ abgesehen von der nicht entscheidungserheblichen Frage der Zumutbarkeit ‑ nicht entgegengetreten. Der Kläger führt als medizinische Gründe dafür, dass für ihn eine erhebliche Verkürzung der Fahrtzeiten besonderes Gewicht hat, zum einen an, dass er aufgrund seiner komplexen Erkrankungen bzw. Behinderungen gerade in Stresssituationen extrem schwitze, die erforderliche Flüssigkeitszufuhr während der Fahrtzeiten nicht ausreichend gewährleistet sei und bei ihm während und nach dem Schulbustransport Kreislaufprobleme aufträten, was im Sommer durch die im Bus herrschende Hitze noch verstärkt der Fall sei. Zum anderen macht er geltend, dass er den im mit 22 Kindern besetzten Schulbus zur G. -Schule durch massives Lärmen und Toben auftretenden Stress, für den er besonders anfällig sei, nicht ertragen könne und dies die Gefahr fokaler epileptischer Anfälle (Clonianfälle) erheblich erhöhe, wohingegen der Schulbus zur T. -Schule gerade einmal mit 8 Kindern besetzt sei. Für die seinem Vorbringen zugrunde liegenden medizinischen Befundtatsachen kann sich der Kläger auf fachärztliche Stellungnahmen stützen. Nach dem Bericht des I. Klinikums L4. ‑ Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin ‑ vom 17. 11. 2008 (Anlage 1 der Klageschrift) leidet der Kläger an einer gravierenden chronischen Nierenerkrankung, bedarf er durch besonders bei Stress verstärktes Schwitzen vermehrter Flüssigkeitszufuhr, ist eine einstündige Fahrt in einem Sammeltransport u. a. wegen der Unruhe schwierig und in der Gesamtschau seines Sotos-Syndroms mit einer „inzwischen sicherlich habituellen“ Polydipsie (krankhaft gesteigerter Durst) ein Einzeltransport zu befürworten, auch wenn dieser aufgrund der nephrologischen (auf die Nierenerkrankung bezogenen) Situation allein nicht als notwendig begründet werden kann. Nach der Bescheinigung der den Kläger hausärztlich behandelnden Ärzte Dres. S1. vom 18. 5. 2010 (Anlage 18 b der Klageschrift) besteht bei dem Kläger bei einem Sotos-Syndrom eine geistige und psychomotorische Retardierung mit Krampfanfällen, eine chronische Nierenerkrankung sowie eine Hyperhydrosis (starkes Schwitzen); aus medizinischer Sicht sollte er mittels Einzeltransports zur Schule und zurück transportiert werden. Diese Befürwortung des Einzeltransports schließt die medizinische Aussage ein, dass gestützt auf die mitgeteilten Befunde auch eine ‑ gerade bei einem Einzeltransport anstelle eines Sammeltransports eintretende ‑ erhebliche Verkürzung der Fahrtzeiten aus medizinischer Sicht zu einer spürbaren Minderung der spezifischen Erschwernisse, also einer wesentlichen Erleichterung des Schulbustransports für den Kläger führen würde. Hinsichtlich der ‑ zu reduzierenden ‑ Gefahr von (epileptischen) Krampfanfällen kann sich der Kläger neben der vorgenannten ärztlichen Bescheinigung vom 18. 5. 2010 auf die ärztliche Bescheinigung der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums N3. vom 25. 11. 2008 (Anlage 4 c der Klageschrift) stützen, wonach es bei einem Großteil der Patienten mit Sotos-Syndrom u. a. im weiteren Verlauf häufig zur Ausbildung einer Epilepsie kommt. Danach spricht schon Vieles dafür, dass die Aufnahme des Klägers in die T. -Schule zu einer wesentlichen Erleichterung des Schulbustransports für ihn führen wird. Diese Erleichterung ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles geeignet, als wesentlicher Belang im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung für die Annahme eines wichtigen Grundes zu streiten, ohne dass es darauf ankommt, dass der Kläger, wie das beklagte Land durch die Schulleiterin der T. -Schule anführt, in der Zeit ab dem Schuljahr 2008/2009 den Schulbustransport zur G. -Schule, dessen Fahrtzeit nach den Angaben des Klägers zunächst sogar 75 Minuten betrug, ohne konkret festgestellte oder nachgewiesene Komplikationen, also zumutbar bewältigt habe. Insofern ist es auch nicht vorrangig Sache des Klägers, sich wegen der Fahrtzeiten zur G. -Schule bei dem Träger dieser Schule um Abhilfe etwa durch Einrichtung eines Einzeltransports nach W. -T1. zu bemühen, was er im Übrigen nach seinem substantiierten Beschwerdevortrag unter Beweisantritt vergeblich versucht hat. Vielmehr ist es Sache des beklagten Landes und des Verwaltungsgerichts, das Gewicht der Vorteile der (wesentlich) kürzeren Fahrtzeiten zur T. -Schule zu prüfen und ggf. aufzuklären. Ein wesentlicher Aspekt für die Annahme eines wichtigen Grundes kann sich aus einer nach Darlegung des Klägers an der T. -Schule besser möglichen logopädischen oder sprachheiltherapeutischen Förderung und aus einer hier, nicht aber an der G. -Schule möglichen ergotherapeutischen Betreuung ergeben. Der Kläger bedarf aufgrund seiner ausgeprägten Sprachentwicklungsbehinderung einer intensiven regelmäßigen logopädischen bzw. sprachheiltherapeutischen Einzelförderung mindestens zwei oder drei Mal pro Woche. Dies ergibt sich aus dem Attest der Fachärztin für HNO-Heilkunde und für Phoniatrie und Pädaudiologie Dr. med M. L5. , N1. , vom 4. 2. 2010 (Anlage 10 der Klageschrift) und zuletzt aus dem Bericht der Klinik für Phoniatrie, Pädaudiologie und Kommunikationsstörungen des Universitätsklinikums B. vom 25. 10. 010 (Anlage zum Schriftsatz des Vaters des Klägers vom 10. 1. 2011), wonach bei dem Kläger eine Sprachentwicklungsstörung mit erheblichen Auffälligkeiten auf allen sprachlichen Ebenen festzustellen ist. Nach Aktenlage wird dieser Bedarf des Klägers nicht dadurch befriedigt, dass, wie das beklagte Land durch die Schulleiterin der T. -Schule geltend macht, an der G. -Schule Logopäden(innen) oder logopädisch ausgebildete Lehrkräfte mit einem bestimmten Stundenkontingent für die Einzel- und Kleingruppenförderung tätig sind, die auch im Unterricht die unterstützte Kommunikation mit elektronischer Kommunikationshilfe einsetzen, wie sie auch an der T. -Schule praktiziert werde. Vielmehr bedarf der Kläger über die logopädische Förderung an der Förderschule hinaus zusätzlicher sprachheiltherapeutischer Einzelförderung, für die ihm auch Heilmittelverordnungen ausgestellt worden sind. Nach Lage der Akten spricht Überwiegendes dafür, dass er diese prinzipiell an der T. -Schule erhalten kann, nicht aber oder nur unter erschwerten Bedingungen dann, wenn er weiter die G. -Schule besucht. In den Räumen der T. -Schule wird von (außerschulischen) Logopäden privater Praxen sprachheiltherapeutische Einzeltherapie zu den Zeiten des schulischen Unterrichts angeboten, nicht aber an der G. -Schule. Es spricht derzeit auch Überwiegendes dafür, dass der Kläger auf diese Möglichkeit angewiesen ist. Nach dem bereits angeführten Attest der Fachärztin Dr. med. L5. vom 4. 2. 2010 ist die sprachheiltherapeutische Einzelförderung des Klägers entsprechend seiner Konzentrationsfähigkeit im Laufe des Vormittags dringend erforderlich. Hierauf weist auch der bereits angeführte Bericht der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums N3. vom 29. 4. 2010 hin, wonach die Durchführung (auch) der logopädischen Förderung des Klägers nach der Beschulung, da er erst um 16.45 Uhr nach der Schule zu Hause sei, nicht mehr möglich sei, weshalb gebeten werde, ihm während des Schulbesuchs die Förderung mittels Logopädie mit Sprachcomputer zu ermöglichen. Dass die Konzentrationsfähigkeit des Klägers (sehr) eingeschränkt ist, erschließt sich aus dem sonderpädagogischen Gutachten vom 11. 6. 2008 (Anlage 7 der Klageschrift), wonach seine Konzentrationsphase in der Eins-zu-zwei-Testsituation gering (maximal 15 Minuten) gewesen sei und er ständige Unterstützung benötigt habe. Dass die Unterrichtsgestaltung an der T. -Schule einer solchen (außerschulischen) Einzelförderung entgegensteht, hat das beklagte Land durch die Schulleiterin dieser Schule nicht eingewendet. Entsprechendes gilt für die ergotherapeutische Förderung an/in der T. -Schule. Diese Förderung ist für den Kläger nach dem vorgenannten Bericht vom 29. 4. 2010 und nach der ärztlichen Bescheinigung der Dres. S1. vom 22. 6. 2009 (Anlage 11 der Klageschrift) ‑ zwei Mal pro Woche ‑ erforderlich. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, ergotherapeutische Förderung werde an der T. -Schule, nicht aber an der G. -Schule angeboten. Dem hat das beklagte Land durch die Schulleiterin der T. -Schule nicht widersprochen. Ob weitere Aspekte für einen wichtigen Grund für eine Aufnahme des Klägers in die T. -Schule gegeben sind wie die angeführte extreme Belastungssituation der Familie des Klägers, die schnellstmögliche Erreichbarkeit durch Familienangehörige bei einem Notfall in der Schule oder die Schul- oder Klassengröße, ist hier nicht weiter zu prüfen. Wenn es auf diese Aspekte (noch) ankommen sollte, ist es Sache des Klägers, zu den in seine Sphäre fallenden Umständen substantiiert vorzutragen und Sache des Verwaltungsgerichts, den Aspekten weiter nachzugehen. Gegenüber diesen konkret nachvollziehbaren Belangen des Klägers hat das beklagte Land keine konkret fassbaren Belange des Schulträgers an der Wahrung des Schuleinzugsbereichs angeführt. Dass Gründe der gleichmäßigen Auslastung der Förderschulen des Schulträgers oder der Aufnahmekapazität der T. -Schule, die nach ihren Angaben im Oktober 2010 99 Schüler hatte, der Aufnahme des Klägers entgegenstehen, macht das beklagte Land nicht geltend und ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für das öffentliche Interesse an einer effektiven, kostengünstigen und zumutbaren Schülerbeförderung, deren Kosten nach §§ 92 Abs. 3, 94, 97 SchulG NRW der Schulträger trägt. Dass durch den Schulbustransport des Klägers zur und von der T. -Schule bei entsprechender Linienführung zusätzliche Kosten oder Erschwernisse in einem solchen Maß entstehen, dass das öffentliche Interesse an deren Vermeidung das Interesse des Klägers an der Schulaufnahme überwiegt, macht das beklagte Land nicht geltend und ist derzeit auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, drei Schüler aus seinem Wohnort X1. besuchten bereits die T. -Schule. Nach Aktenlage spricht Vieles dafür, dass der Schulträger dieser Schule einen Schülerspezialverkehr eingerichtet hat, diese drei Schüler aus X1. mit dem Schulbus befördert werden und der Kläger nach entsprechender Linienführung des Schulbusses ohne erheblichen Mehraufwand an Fahrtzeit und Kosten ebenfalls in diesem Schulbus befördert werden kann. Das beklagte Land hat weder durch die Schulleiterin der T. -Schule noch durch den Schulträger Gegenteiliges angeführt. Sollten finanzielle oder organisatorische Gründe von erheblichem Gewicht gegen eine Beförderung auch des Klägers mit dem Schulbus angeführt werden und vorliegen, wird in die nach § 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW vorzunehmende Abwägung auch einzustellen sein, dass der Kläger entsprechend der erklärten Bereitschaft seines Vaters in dessen Begleitung mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Schulweg zurücklegen könnte. Den vom Kläger angeführten Gründen für den Besuch der T. -Schule fehlt nicht deshalb die Durchsetzungskraft, weil er schon aus Rechtsgründen verpflichtet wäre, nur die G. -Schule als für ihn bestimmten Förderort zu besuchen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist für ihn nicht diese Förderschule aufgrund der bestandskräftigen Bescheide des Schulamts für den L2. W. vom 11. 7. 2008 und 27. 5. 2009 als konkret und verbindlich festgelegter Förderort bestimmt. Einen dahin gehenden Regelungsgehalt haben diese Bescheide nicht. In seinem Bescheid vom 11. 7. 2008 hat das Schulamt für den L2. W. , wie es rechtlich nach der Rechtsprechung des Senats geboten ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. 5. 2010 ‑ 19 B 239/10 ‑, juris, Rdn. 3, vom 1. 2. 2008 ‑ 19 B 1989/07 ‑, juris, Rdn. 27 f., und vom 31. 8. 2007 ‑ 19 B 1313/07 ‑, juris, Rdn. 2, den Förderort abstrakt festgelegt, indem es als Förderort ausdrücklich „eine“ Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung bestimmt hat; der Zusatz, die für den Kläger „nächstgelegene“ Förderschule sei die G. -Schule in W. , ist lediglich ein rechtlich unverbindlicher Hinweis. Eine hierüber hinausgehende verbindliche Bestimmung dieser Förderschule als Förderort hat das Schulamt auch nicht mit seinem Bescheid vom 27. 5. 2009 getroffen, in dem es ausgeführt hat, der Kläger könne bestmöglich „weiter“ an der G. -Schule gefördert werden. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont konnte und musste der Kläger diese Aussage vor dem Hintergrund des Schreibens des Schulamts für den L2. W. vom 8. 9. 2008 (Anlage 7 a der Klageschrift), es stehe seinen Erziehungsberechtigten frei, ihn an einer anderen Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung als der G. -Schule anzumelden, nicht im Sinne einer ausschließlich verbindlichen Festlegung dieser Förderschule als Förderort verstehen. Das Gegenteil hat das Schulamt überdies mit seinem Schreiben vom 23. 3. 2010 (Anlage 24 der Klageschrift) klargestellt. Auch § 6 der Rechtsverordnung des S. -L1. O. vom 17. 4. 2003 steht der Aufnahme des Klägers in die T. -Schule nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung werden Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des L1. O. haben, an den Schulen für Geistigbehinderte des L1. nicht aufgenommen. Diese Regelung ist unwirksam, weil sie unabhängig davon, ob sie von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nunmehr des § 84 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW gedeckt ist, jedenfalls gegen die höherrangigen schulgesetzlichen Vorschriften der §§ 46 Abs. 5, 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verstößt. Insbesondere nach § 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, der generell Schüler, die nicht im für die Schule gebildeten Einzugsbereich wohnen, erfasst also auch solche, die außerhalb des Gebiets des Schulträgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, kann die Aufnahme eines solchen Schülers nicht abgelehnt werden, wenn er einen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. Das Verwaltungsgericht wird im weiteren Klageverfahren auch zu prüfen haben, ob es den S. -L2. O. als Schulträger, der den Einzugsbereich gebildet hat, entsprechend der Praxis des Senats in vergleichbaren Fällen nach § 65 Abs. 1 VwGO beilädt, weil dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann der Senat nicht entsprechen. Prozessführung, für deren Kostendeckung die Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO bestimmt ist, ist das Streitverfahren selbst, das zur Durchsetzung oder Verteidigung des geltend gemachten Rechts geführt wird oder werden soll, nicht aber das Bewilligungsverfahren für die Prozesskostenhilfe oder das darauf bezogene Beschwerdeverfahren, die auf die Bewilligung einer staatlichen Sozialleistung gerichtet sind. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 12. 1. 2010 ‑ 18 E 1195/09 ‑, juris, Rdn. 5, vom 29. 12. 2009 ‑ 20 E 963/09 ‑, vom 12. 5. 2009 ‑ 18 E 510/09 ‑, und vom 13. 11. 2003 ‑ 19 E 639/03 ‑, jeweils m. w. N. Gründe der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten hier keine weitergehende Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO. Für das Beschwerdeverfahren bedarf es nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO der kostenverursachenden Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht. Auch in der Sache bedarf es für die ‑ nur summarische ‑ Prüfung der Bewilligungsvoraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach § 114 Satz 1 ZPO nicht des anwaltlichen Vortrags. Denn das Beschwerdegericht prüft diese von Amts wegen, ohne auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt zu sein. Der Kläger hatte die Möglichkeit, ohne Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten zur Sache vorzutragen, wovon er auch durch seinen Vater umfangreich Gebrauch gemacht hat. Sollte im Hinblick auf die ‑ nur für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde eintretende ‑ Kostenpflicht hinsichtlich der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 des GKG, Festgebühr von 50 Euro) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren erwogen werden können, griffe diese Erwägung hier nicht. Denn der Senat gibt der Beschwerde statt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).