Beschluss
6 A 693/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag nach § 124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn die Begründung nicht hinreichend darlegt, inwieweit die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft sind.
• Zur Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört die genaue Benennung der angegriffenen Feststellungen oder Rechtssätze und schlüssige Gegenargumente; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.
• Bei der Prüfung genügt es dem Verwaltungsgericht, sich die Stellungnahme in einem Widerspruchsbescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen zu machen, soweit diese die entscheidungserheblichen Aspekte ausreichend behandelt.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel • Der Zulassungsantrag nach § 124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn die Begründung nicht hinreichend darlegt, inwieweit die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft sind. • Zur Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört die genaue Benennung der angegriffenen Feststellungen oder Rechtssätze und schlüssige Gegenargumente; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht. • Bei der Prüfung genügt es dem Verwaltungsgericht, sich die Stellungnahme in einem Widerspruchsbescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen zu machen, soweit diese die entscheidungserheblichen Aspekte ausreichend behandelt. Der Kläger wandte sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das auf amtsärztlichen Gutachten beruhte und zu seiner Zurruhesetzung führte. Er stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a VwGO mit der Behauptung, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu haben. Das Verwaltungsgericht hatte die Ausführungen aus einem Widerspruchsbescheid der P. S. übernommen und ergänzend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die psychiatrische Untersuchung erfüllt waren. Der Kläger rügte die Untersuchungsergebnisse und führte u.a. einen urologischen Befund sowie seine Selbsteinschätzung an, ohne die untersuchenden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Im Zulassungsverfahren machte der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen geltend, ohne konkret die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zu benennen oder schlüssig zu widerlegen. • Voraussetzung für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a VwGO ist, dass der Antrag binnen Frist die Umstände darlegt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. • Der Antragsteller muss insoweit die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen; die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). • Das Verwaltungsgericht durfte die Ausführungen des Widerspruchsbescheids gemäß § 117 Abs. 5 VwGO übernehmen; diese und die ergänzenden Feststellungen belegen, dass die psychiatrische Untersuchung veranlasst war und die Gutachten eine psychische Erkrankung diagnostizierten. • Die Einwände des Klägers waren nicht substanziiert und nicht überprüfbar, weil er die Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden hat; sein urologischer Befund und seine Selbsteinschätzung stellen die amtsärztlichen Gutachten und die Sachkunde der Ärzte nicht schlüssig in Frage. • Die bloße Behauptung, die Amtsärztin habe nur eine befristete Zurruhesetzung empfohlen, ändert an der Bewertung nichts, da die Amtsärztin die andauernde Dienstunfähigkeit und die Zweckrichtung der Nachuntersuchung darlegte. • Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und mit der Zurückweisung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Zulassungsantrag des Klägers wird abgelehnt; der Antragsteller hat die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt, weil er die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend benannt und nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Das Verwaltungsgericht durfte die Ausführungen des Widerspruchsbescheids übernehmen und ergänzend die Voraussetzungen der psychiatrischen Untersuchung sowie deren Ergebnisse feststellen. Die vorgebrachten Einwände des Klägers waren unsubstantiiert und nicht überprüfbar, sodass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet sind. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert für das Verfahren wurde auf bis zu 16.000,00 EUR festgesetzt.