OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 287/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1001.13A287.14.00
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte C. und F. aus Düsseldorf ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des Darlegens verlangt dabei mehr als die bloße Benennung des Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "näher auf etwas eingehen" oder "etwas substantiieren" zu verstehen. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124a VwGO, Rn. 194 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2011 - 13 A 2769/10 -, juris, Rn. 4 und vom 31. März 2013 - 15 A 693/11 -, juris, Rn. 2. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss er sich, um dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen - mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den entscheidungstragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2009 - 6 A 693/07 -, juris, Rn. 3. Diesen Voraussetzungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Mit dem Zulassungsantrag greift der Kläger (allein) die Annahme des Verwaltungsgerichts an, seine auf die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Oktober 2012 gerichtete Klage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es keine Anhaltspunkte für künftige gleichgerichtete Verwaltungsmaßnahmen gebe und deswegen kein sich aus der Gefahr einer Wiederholung ergebendes Feststellungsinteresse bestehe, hat der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. F. hat keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte benannt, aus denen sich das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ergibt. Eine Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer gleichartigen negativen Entscheidung zu rechnen ist. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines vergleichbaren Verhaltens der Beklagten bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Dabei genügt weder die bloß theoretische Möglichkeit einer Wiederholung, noch muss umgekehrt feststehen, dass eine vergleichbare Situation tatsächlich wieder eintritt. Nicht ausreichend ist die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 271 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 15 A 2399/08 -, juris, Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 1990 - 1 S 1646/89 -, juris, Rn. 20. Nach diesen Maßstäben ist das Vorbringen des Klägers für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht ausreichend. Ohne Erfolg versucht er diese daraus herzuleiten, dass es in einem Mehrfamilienhaus zweitweise immer zu Geruchsbelästigungen kommen könne und dass gegen ihn ein Generalverdacht für die Urheberschaft künftiger Geruchsbelästigungen begründet worden sei, indem die Beklagte mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 auf Erkenntnisse über die Verwahrlosung der früheren Wohnung seiner Mutter sowie darauf hingewiesen habe, dass ein Teil des Mülls mit in die aktuelle Wohnung umgezogen sei. Hieraus lässt sich schon deswegen keine Wiederholungsgefahr ableiten, weil die angegriffene Ordnungsverfügung anlass- und einzelfallbezogen ergangen ist, was insbesondere daran deutlich wird, dass in der Verfügung vom 11. Oktober 2012 ein lokaler Bezug zwischen der aufgetretenen Geruchsbelästigung und der vom Kläger bewohnten Wohnung hergestellt worden ist. Dass es in Zukunft innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses zu Geruchsbelästigungen kommen wird, ist ungewiss und nicht konkret absehbar, sondern - was für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht ausreicht - nur theoretisch möglich. Abgesehen davon lässt sich den vom Kläger zitierten Passagen der Verfügung vom 11. Oktober 2012 kein gegen ihn begründeter Generalverdacht entnehmen. Sie dienen vielmehr dazu, einen (nur) situationsbezogenen Verdacht zu erläutern, der sich schwerpunktmäßig darauf stützte, dass die Beklagte konkrete Hinweise über Müllablagerungen in der Wohnung der Mutter des Klägers und darüber hatte, dass die Geruchsbelästigungen von deren Wohnung und nicht von einem anderen Ort des Mehrfamilienhauses ausgingen. Hinzu kommt, dass die von der Beklagten in ihrer Verfügung vom 11. Oktober 2012 geäußerten Vermutungen zum Zustand der Wohnung für künftige Verwaltungsmaßnahmen ohnehin nicht richtungsweisend sein dürften, nachdem die Beklagte Gelegenheit hatte, ihren Kenntnisstand aufgrund der am 24. Oktober 2012 stattgefundenen Wohnungsbesichtigung zu aktualisieren. Ebenso wenig reicht der Einwand des Klägers, in der Maßnahme liege eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte aus Art. 13 und Art. 6 GG, zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus. Um die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, es bestehe kein Feststellungsinteresse, unter diesem Gesichtspunkt ernstlich in Zweifel zu ziehen, fehlt es erneut an einer Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen, für die der pauschale Hinweis auf eine Grundrechtsbeeinträchtigung nicht ausreicht. Abgesehen davon ist aber auch in der Sache nichts für eine derartige Beeinträchtigung erkennbar. Die am 24. Oktober 2012 durch Mitarbeiter der Beklagten durchgeführte Wohnungsbesichtigung verletzt den Kläger schon deswegen nicht in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG, weil er den Mitarbeitern der Beklagten ausweislich des Vermerks vom 24. Oktober 2012 - dessen inhaltliche Richtigkeit der Kläger im Rahmen des Zulassungsvorbringens nicht bestritten hat - letztlich den Zugang zu der Wohnung ermöglicht und damit dem Betreten der Wohnung durch diese zugestimmt hat. Bezogen auf Art. 6 GG fehlt es bereits an einem erkennbaren Bezugspunkt für einen Grundrechtseingriff. Bestehen somit keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2012 gerichtete Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat, kommt es auf die Einwände des Klägers zu deren Begründetheit nicht mehr verfahrensentscheidend an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Reduzierung des Streitwerts gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren ergibt sich daraus, dass sich das Zulassungsvorbringen auf den die Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2012 betreffenden Feststellungsantrag beschränkt, für den das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zutreffend von einem Streitwert von 500,00 Euro ausgegangen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).