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Beschluss

9 A 3249/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist abzulehnen, wenn keine verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend dargelegt wird. • Fragen der Berechnung kommunaler Abwassergebühren unter Berücksichtigung nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleiteter Wassermengen sind durch frühere Senatsentscheidungen grundsätzlich geklärt. • Ungleichbehandlungen durch pauschale Grenzwerte (hier 10 m³) können durch das weite Gestaltungsermessen des Ortsgesetzgebers und den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein. • Einzelbezogene, fallbezogene Besonderheiten rechtfertigen keine Zulassung, wenn sie keine grundsätzliche Klärung ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt; Gebührenberechnung bei nicht eingeleitetem Abwasser • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist abzulehnen, wenn keine verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend dargelegt wird. • Fragen der Berechnung kommunaler Abwassergebühren unter Berücksichtigung nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleiteter Wassermengen sind durch frühere Senatsentscheidungen grundsätzlich geklärt. • Ungleichbehandlungen durch pauschale Grenzwerte (hier 10 m³) können durch das weite Gestaltungsermessen des Ortsgesetzgebers und den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein. • Einzelbezogene, fallbezogene Besonderheiten rechtfertigen keine Zulassung, wenn sie keine grundsätzliche Klärung ermöglichen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Angriffe gegen die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde zurückgewiesen wurden. Streitgegenstand war die Frage, ob bei der Berechnung von Abwassergebühren Wassermengen zu berücksichtigen sind, die nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, insbesondere vor dem Hintergrund eines pauschalen Grenzwerts von 10 m³ für Absetzbarkeit. Der Kläger rügte, das erstinstanzliche Urteil habe die konkreten örtlichen Verhältnisse im Abrechnungsgebiet nicht ausreichend gewürdigt und dadurch Ungleichbehandlungen nicht hinreichend geprüft. Er machte geltend, Ungleichbehandlungen müssten in einem angemessenen Verhältnis zum Grenzwert und zum Verwaltungsmehraufwand stehen. Der Senat prüfte, ob hierdurch eine verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage begründet sei, die die Zulassung der Berufung rechtfertige. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung scheitert an den Anforderungen des § 124 a Abs.4 Satz 4 VwGO, weil der Kläger keine verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend dargelegt hat. • Die vom Kläger gerügten Mängel beziehen sich überwiegend auf einzelfallbezogene örtliche Verhältnisse und sind somit nicht geeignet, eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. • Fragen zur Berechnung von Abwassergebühren bei nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermengen sind durch frühere Entscheidungen des Senats grundsätzlich geklärt; pauschale Grenzwerte wie 10 m³ können im Rahmen des weitreichenden Gestaltungsermessens des Ortsgesetzgebers gerechtfertigt sein. • Bei der Festlegung des Gebührenmaßstabs ist der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen; dadurch können durch Grenzwerte entstehende Ungleichbehandlungen gerechtfertigt sein. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs.3 GKG festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger verliert damit sein Zulassungsverfahren, weil er keine verallgemeinerungsfähige Frage im Sinne des § 124 VwGO vorgetragen hat. Die vom Kläger gerügten Mängel betreffen überwiegend Einzelfallfragen, die keine grundsätzliche Klärung durch das Berufungsgericht erfordern. Die rechtliche Behandlung der Berücksichtigung nicht in die Kanalisation eingeleiteter Wassermengen ist nach bisherigen Senatsentscheidungen grundsätzlich geregelt, und pauschale Grenzwerte sind im Rahmen des kommunalen Gestaltungsermessens und der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 16,70 EUR festgesetzt.