Urteil
3 K 245/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0825.3K245.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Q.-------straße 18 in B. , das an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde angeschlossen ist. Mit Bescheid vom 11. Januar 2010 setzte der Beklagte für das Jahr 2009 Abwassergebühren in Höhe von 164,15 EUR fest und legte dabei den gemessenen und hochgerechneten Frischwasserverbrauch von 67 m³ zugrunde. Gegen diese Berechnung wendet sich der Kläger. Er ist der Ansicht, das Frischwasser, das er zur Gartenbewässerung verwende und das deshalb nicht in die Abwasseranlage gelange, dürfe bei der Festsetzung der Abwassergebühr nicht berücksichtigt werden. Er habe am 31. Juli 2009 einen zusätzlichen Wasserzähler (Nr. 9111517) installiert, über den er das im Garten verwendete Wasser messe. In dem Jahr 2009 seien über diesen Zähler 8 m³ Wasser entnommen worden. Am 4. Februar 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, jede Frischwassermenge, die nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt werde, müsse bei der Festsetzung der Gebühren berücksichtigt werden. Der Beklagte dürfe in seiner Satzung nicht eine Mindestmenge von 15 m³ als sogenannte Bagatellgrenze festlegen. Dabei beruft er sich auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19. März 2009. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2010 insoweit aufzuheben, als darin Abwassergebühren von mehr als ((67 - 8) m³ x 2,45 EUR/m³ =) 144,55 EUR festgesetzt sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf § 4 Abs. 5 Satz 2 der Abwassergebührensatzung. Danach sind von dem Abzug (von nachweisbar auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen) Mengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind die Regelungen der Satzung der Gemeinde B. über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 30. November 2001 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2008 - GS -. Danach erhebt die Gemeinde für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage Abwassergebühren zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW (§ 2 Abs. 1 GS). Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (§ 3 Abs. 1 GS). Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 3 Abs. 2 GS), d.h. als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge, wenn - wie hier - nicht zusätzlich aus einer privaten Wasserversorgungsanlage Wasser bezogen wird, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (vgl. § 4 Abs. 2 GS). Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GS). Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen; von dem Abzug sind aber Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 GS). Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwaser jährlich 2,45 EUR (§ 4 Abs. 7 GS). Gebührenpflichtig ist der Grundstückeigentümer (§ 6 Abs. 1 GS). Bei diesen Regelungen handelt es sich, soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung bietet, um formell und materiell wirksames Ortsrecht. Insbesondere ist - anders als der Kläger meint - die sog. Bagatellgrenzen-Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 2 der Satzung nicht zu beanstanden. Zunächst handelt es sich bei dem der Schmutzwassergebühr zugrunde gelegten sog. Frischwassermaßstab um einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Schmutzwassergebühren. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris, Rdn. 16. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW ist eine Benutzungsgebühr nach der (tatsächlichen) Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Nach Satz 2 gilt aber die Ausnahme, dass, wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden kann, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hinsichtlich des Schmutzwassers ist allgemein anerkannt, dass die tatsächliche Inanspruchnahme der Anlage kaum zu messen ist. Aufgrund der Beschaffenheit des Wassers ist die Installation von zuverlässig arbeitenden Wasserzählern insoweit praktisch ausgeschlossen. Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszuweichen. Dieser Maßstab ist der Frischwasserbezug. Er ist gerechtfertigt, weil man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass die Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten Schmutzwassers in etwa der Menge der bezogenen Frischwassers entspricht. Bei normaler Wohnnutzung wird es typischerweise auf allen Grundstücken einen gewissen - geringen - Verlust durch Kochen, Trinken, Putzen, Wässern von Topfpflanzen etc. geben, der in etwa gleich sein dürfte und sich überdies konkret nicht nachweisen lässt. Über den Frischwassermaßstab können aber erhebliche Ungleichheiten durch eine industrielle oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks oder infolge - wie hier - unterschiedlichen Verbrauchs für die Gartenbewässerung nicht erfasst werden. Deshalb ist - von wenigen denkbaren Ausnahmen abgesehen - der reine Frischwasserbezug nur dann ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Satzung zusätzlich die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen. Diese Möglichkeit ist nach der Gebührensatzung des Beklagten gegeben. Die Absetzbarkeit wird durch § 4 Abs. 5 Satz 2 GS allerdings einschränkt. Ein Abzug ist nur zulässig, wenn und soweit die auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen 15 m³ übersteigen. Diese Regelung verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner abgabenrechtlichen Ausprägung. Zwar kommt es durch die Anwendung des Anrechnungsausschlusses zu Ungleichbehandlungen. So müssen Gebührenschuldner, auf deren Grundstück Wasser verbraucht oder zurückgehalten wird, bis zu (15 m³ x 2,45 EUR/m³=) 36,75 EUR mehr Abwassergebühren zahlen, obwohl der Abwasseranlage dieselbe Menge Wasser zugeführt wird wie von anderen Grundstücken. Als sog. pauschalierender Teil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist die sog. Bagatellgrenzenregelung aber trotzdem zulässig. A.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2009 - 2 S 2650/08 -, juris. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich "nicht unter allen Umständen", sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Dies gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der "Ausnahmen" gering ist. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt. BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, juris, Rdn. 11. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Ungleichbehandlung innerhalb der verschiedenen Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, zumal sich die Ungleichbehandlung mit einem Jahreshöchstbetrag von derzeit 36,75 EUR deutlich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegt. Das VG Minden hat in einem Urteil vom 9. August 2001 - 9 K 561/01 - unter Auseinandersetzung mit dort zitierten obergerichtlichen Entscheidungen und der Kommentarliteratur auch einen Jahresbetrag von 118,05 DM, also ca. 60,00 EUR, als "gerade noch unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit" bewertet. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 9 A 3249/07 -, juris. Der Satzungsgeber durfte im Rahmen seines Organisationsermessens davon ausgehen, dass grundsätzlich bei jedem Anschlussnehmer die tatsächliche Abwassermenge geringer ist als die nach dem Frischwasserbezug bemessene Einführungswassermenge. Denn, wie oben bereits ausgeführt, verbleibt notwendigerweise auf jedem Grundstück ein Teil des Frischwassers zurück. Die Erfassung und Bearbeitung aller in Betracht kommenden Abzugsmöglichkeiten ist nahezu unmöglich und selbst in den Fällen, in denen etwa im Garten verbrauchtes Frischwasser über einen gesonderten Zähler erfasst wird, zwangsläufig mit einem aufwändigen und kostenverursachenden Verwaltungsaufwand verbunden. Die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg, a.a.O., zu dieser Thematik überzeugen nicht. Der VGH geht davon aus, dass die Bearbeitung einer Vielzahl von Absetzungsanträgen keinen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge könne grundsätzlich den Gebührenschuldnern auferlegt werden, die die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtungen selbst tragen müssten. Auch verursache die zusätzliche Ablesung eines Nebenzählers nur einen sehr geringen personellen Aufwand, weil sie zusammen mit der Ablesung des Hauptzählers erfolgen könne und zudem die Ablesung ohnehin oft dem Gebührenschuldner selbst übertragen werden. Der VGH berücksichtigt dabei nicht, dass die Möglichkeit, über die Installation eines weiteren Wasserzählers Abwassergebühren zu sparen, auch leicht missbraucht werden kann. Zum einen muss das Vorhandensein eines geeichten Wasserzählers zumindest stichprobenartig überprüft werden, zum anderen muss auch geprüft und sichergestellt werden, dass das abgeleitete Wasser nicht an anderer Stelle doch wieder der Abwasseranlage zugeführt wird. Auch ist die Plausibilität des Frischwasserverbrauchs schwerer zu überprüfen, wenn dafür weitere Parameter in den Blick genommen werden müssen. Zusammenfassend ist daher angesichts der - geringen - absoluten Höhe des ggf. zuviel gezahlten Betrages und der mit der Abzugsgrenze verbundenen Verwaltungsvereinfachung die vom Beklagten getroffene Satzungsregelung nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der danach insgesamt wirksamen Satzung hat der Beklagte die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2009 zu Recht auf 164,15 EUR festgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.