Beschluss
10 A 1847/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eintragung einer Bodendenkmalsstelle in die Denkmalliste nach § 3 DSchG NRW ist verpflichtend, sofern die Voraussetzungen des § 2 DSchG NRW vorliegen; ein Ermessen der Denkmalbehörde hinsichtlich konkurrierender planerischer Zielsetzungen besteht auf dieser Stufe nicht.
• Raumordnungs- oder Bergbauplanungen, die Rohstoffgewinnung vorsehen, stehen der förmlichen Eintragung neu entdeckter Bodendenkmäler nicht entgegen; die formelle Unterschutzstellung sichert erst das geordnete Verfahren nach § 9 DSchG NRW.
• Die Abwägung zwischen Erhaltungsinteresse und anderen öffentlichen Interessen (z. B. Rohstoffgewinnung) ist erst im Verfahren nach § 9 DSchG NRW vorzunehmen; die Eintragung ist keine Vorwegnahme einer Schutzpflicht gegen endgültige planerische Entscheidungen.
Entscheidungsgründe
Verpflichtende Eintragung archäologischer Funde in die Denkmalliste trotz bergbaulicher Planungen • Die Eintragung einer Bodendenkmalsstelle in die Denkmalliste nach § 3 DSchG NRW ist verpflichtend, sofern die Voraussetzungen des § 2 DSchG NRW vorliegen; ein Ermessen der Denkmalbehörde hinsichtlich konkurrierender planerischer Zielsetzungen besteht auf dieser Stufe nicht. • Raumordnungs- oder Bergbauplanungen, die Rohstoffgewinnung vorsehen, stehen der förmlichen Eintragung neu entdeckter Bodendenkmäler nicht entgegen; die formelle Unterschutzstellung sichert erst das geordnete Verfahren nach § 9 DSchG NRW. • Die Abwägung zwischen Erhaltungsinteresse und anderen öffentlichen Interessen (z. B. Rohstoffgewinnung) ist erst im Verfahren nach § 9 DSchG NRW vorzunehmen; die Eintragung ist keine Vorwegnahme einer Schutzpflicht gegen endgültige planerische Entscheidungen. Die Kläger sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, auf denen bereits 1958 und 1993 Funde römischer Herkunft festgestellt wurden. Eine Teilfläche wurde deshalb als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen; die Kläger wandten sich dagegen und beriefen sich auf Raumordnungs- und Braunkohlenplanziele, die der Rohstoffgewinnung Vorrang gewähren. Sie behaupteten, wegen dieser planerischen Festlegungen bestehe kein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; die Kläger beantragten Zulassung der Berufung beim OVG. Das OVG prüfte, ob die Eintragung mit Zielen der Raumordnung und des Braunkohlenplans kollidiere und ob dadurch die Eintragung unzulässig oder rechtsmissbräuchlich wäre. • Rechtsgrundlage ist das Denkmalschutzgesetz NRW: § 2 definiert Schutzgegenstände, § 3 verpflichtet zur Eintragung in die Denkmalliste, § 9 regelt das Folgeverfahren bei Eingriffen. Nach § 3 DSchG NRW besteht für die Behörde keine Ermessensentscheidung bei Vorliegen der Voraussetzungen; die Eintragung muss erfolgen. • Die Funktion der Eintragung ist, ein geordnetes, denkmalfachlich begleitetes Verfahren (§ 9 DSchG NRW) zu ermöglichen, in dem Abwägungen zwischen Denkmalpflege und anderen öffentlichen Interessen getroffen werden können; planerische Vorrangregelungen entziehen der Behörde diese gesetzliche Pflicht nicht. • Regional- und Braunkohlenpläne erkennen selbst an, dass im Zuge von Planverwirklichung archäologische Befunde auftreten können und verweisen auf erforderliche denkmalrechtliche Verfahren; sie sehen kein abschließendes Ziel vor, alle Bodendenkmäler bereits im Planungsstadium aus der Schutzwirkung auszunehmen. • Die Einwendung, eine Eintragung sei entbehrlich, weil im Genehmigungsverfahren Nebenbestimmungen die Sicherung ebenso gewährleisten könnten, greift nicht: Ohne formelle Eintragung ist nicht sichergestellt, dass rechtzeitig und umfassend untersucht, dokumentiert oder gesichert wird, zumal vorhabenbezogene Erlaubnisse regelmäßig nicht die notwendigen flankierenden Sanktionen enthalten. • Auch der Einwand der Unverhältnismäßigkeit oder des Rechtsmissbrauchs überzeugt nicht: Die Entscheidung über Erhaltung oder Beseitigung hat nach denkmalfachlichen Maßstäben zu erfolgen; die Eintragung schützt zumindest bis zur Entscheidung im Verfahren nach § 9 DSchG NRW vor unkontrollierten Eingriffen. • Die Bedeutung des einzelnen Denkmals ist keine Voraussetzung für die Eintragung; ihre Relevanz kann erst im Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NRW in die Abwägung einfließen. • Mangels besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten und fehlender grundsätzlicher Bedeutung war die Zulassung der Berufung nicht zu erteilen; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt rechtskräftig. Der Zulassungsantrag der Kläger zur Berufung wurde abgelehnt; sie tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtschuldnerisch, Streitwert 5.000 EUR. Begründend stellte das Gericht klar, dass nach § 3 DSchG NRW ein Objekt, das die Voraussetzungen des § 2 erfüllt, zwingend in die Denkmalliste einzutragen ist und dass planerische Festlegungen zur Rohstoffgewinnung einer solchen formellen Eintragung nicht entgegenstehen. Die Unterschutzstellung gewährleistet erst die Durchführung des Verfahrens nach § 9 DSchG NRW, in dem dann unter denkmalfachlichen Maßstäben und unter Abwägung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen über Beseitigung, Sicherung oder Freigabe entschieden werden kann. Einwendungen der Kläger wegen angeblicher Unverhältnismäßigkeit oder Rechtsmissbrauchs fanden keinen Erfolg, da die Eintragung selbst keine endgültige Erhaltungspflicht gegen berechtigte planerische Interessen darstellt, sondern lediglich das gesetzlich vorgesehene Verfahren ermöglicht und sichert.