Urteil
4 K 47/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0917.4K47.09.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. T a t b e s t a n d : Mit Planfeststellungsbeschluss vom 16. März 2001 des Rhein-Sieg-Kreises (Az.: 66.02-05.03.11/13) wurde der Klägerin die Erlaubnis erteilt, auf Grundstücken in O. (Gemarkung O. , Flur 0, u.a. Flurstücke 00, 00, 000, 000 und 000) ein Gewässer durch die Gewinnung von Sand und Kies und durch die Rekultivierung herzustellen bzw. das bereits vorhandene Gewässer wesentlich umzugestalten. Bereits 1999 waren in diesem Gebiet im Zuge von Prospektionsmaßnahmen etwa 700 späteisenzeitliche Keramikfragmente und gebrannter Lehm von Fachwerkwänden als Anzeiger für im Boden enthaltene Siedlungsspuren gefunden worden. Der Planfeststellungsbeschluss enthält weder in seinem Entscheidungstenor noch in den Nebenbestimmungen Aussagen zum Bodendenkmalschutz. In der Begründung, in der sich die Planfeststellungsbehörde mit Einwänden des Beigeladenen auseinandersetzt, wird ausgeführt, es liege lediglich die Vermutung eines Bodendenkmals vor, so dass weder gewichtige Anhaltspunkte für eine Prospektionsmaßnahme im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung noch zwingende Ablehnungsgründe für eine Ablehnung der Abgrabung vorlägen. Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg - (Bekanntmachung der Genehmigung am 6. Februar 2004 - GV NRW 2004 S. 78) sind die Grundstücke als Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze (BSAB) dargestellt. Ziel 1 zu Kapitel 1.4.1 des Regionalplanes lautet: "In den im Regionalplan zeichnerisch dargestellten BSAB ist deren Abbau zu gewährleisten; die Inanspruchnahme der Bereiche für andere Zwecke ist auszuschließen. Beim Abbau dürfen die innerhalb dieser Bereiche bereits vorhandenen Nutzungen nur insoweit berücksichtigt werden, wie dies für einen geordneten Abbau erforderlich ist. Schutzwürdige Lebensräume für Pflanzen und Tiere (Biotope), geowissenschaftlich bedeutsame Objekte (Geotope) und Bodendenkmäler sind soweit wie möglich zu erhalten. (...)" In Ziel 2 zu Kapitel 2.5.2 des Regionalplanes (Denkmalschutz) wird ausgeführt: "Allgemeines Ziel der Bodendenkmalpflege ist der Schutz, die Erfassung (zum Zweck der Erhaltung) und der Erhalt des archäologischen Inventars der Kulturlandschaft." Im Jahr 2003 wurde durch Ausgrabungen im Vorfeld des Baues der L269n, die das zum Kiesabbau vorgesehene Gelände quert, der Nachweis einer späteisenzeitlichen Siedlung erbracht. Durch weitere Untersuchungen im Bereich der geplanten Kiesgrube konnte 2007 der eisenzeitliche Siedlungsplatz räumlich eingegrenzt werden. Zu den Einzelheiten der Grabungen wird auf die Zusammenfassung des Beigeladenen in der Anlage zum Schriftsatz vom 22. Januar 2009 Bezug genommen (Bl. 74 der Gerichtsakte). Auf Antrag des Beigeladenen trug der Beklagte Teile der Flurstücke 000, 000, 000, 00 und 00 - insgesamt einen ca. 8 ha großer Teilbereich der Abgrabungsfläche - am 13. Dezember 2007 zunächst vorläufig in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler ein. In der Folgezeit wurden Grabungen unternommen, bei denen auf zwei Teilflächen mehrere späteisenzeitliche Hausgrundrisse und Siedlungsgruben untersucht wurden. Auf weiteren Antrag des Beigeladenen trug der Beklagte sodann den genannten Teilbereich der Abgrabungsfläche - unter Herausnahme der bereits untersuchten Flächen - endgültig in die Denkmalliste ein und teilte dies den Eigentümern der Grundstücke (den Klägern in den Verfahren 4 K 5758/08 und 4 K 5759/08) mit Bescheid vom 31. Juli 2008 mit; die Klägerin erhielt keinen eigenen Bescheid. Der Schutzbereich der endgültigen Eintragung ergibt sich aus einem dem Bescheid beigefügten Plan. Zur Begründung der Denkmaleigenschaft wurde u.a. ausgeführt, die bisherigen Untersuchungen einer ca. 2 ha großen Fläche hätten den Nachweis eines ausgedehnten späteisenzeitlichen Siedlungsplatzes erbracht, der über weite Strecken eine gute Erhaltung aufweise. Die bisherigen Ergebnisse ließen auf mehrere Gehöftgruppen oder ein kleines Dorf mit anschließendem Gräberfeld schließen. Der späteisenzeitliche Siedlungsplatz stelle eine bedeutende Urkunde für die regionale Geschichte dar, da derartige Plätze auf der rechten Rheinseite bis heute kaum belegt seien. Die Klägerin hat am 1. September 2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Eintragung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, da die mit der Eintragung in die Denkmalliste verbundenen Pflichten in die bereits zugelassene Nutzung der Grundstücke zum Zwecke der Gewinnung von Bodenschätzen eingriffen. Zunächst verstoße die Eintragung als raumbedeutsame Maßnahme gegen § 4 Abs. 1 S. 1 ROG, da nach den Darstellungen des Regionalplanes die Bodenschatzgewinnung als Ziel der Raumordnung Vorrang gegenüber den Belangen der Bodendenkmalpflege habe. Die Eintragung in die Denkmalliste sei daher wegen Unvereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung rechtswidrig. Soweit der Regionalplan bestimme, Bodendenkmäler soweit wie möglich zu erhalten, beziehe sich dies lediglich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplans bereits als Denkmal eingetragene archäologische Substanz. Nicht unter Schutz gestellte Substanz sei im Vorfeld der Gewinnung im Rahmen sogenannter Rettungsgrabungen vom Beigeladenen auf dessen Kosten als Sekundärquelle zu sichern. Nicht die Bodenschatzgewinnung solle dem Bodendenkmal "soweit wie möglich" weichen, sondern umgekehrt das Bodendenkmal der vorrangigen Gewinnung. Die Abwägung sei im vorliegenden Fall in Kenntnis des vermuteten Bodendenkmals unter Beteiligung des Beigeladenen erfolgt mit dem Ergebnis, dass ein absoluter Vorrang der Rohstoffgewinnung angeordnet worden sei. Die Ziele der Raumordnung seien daher bereits auf der ersten Stufe des Denkmalschutzes - der Eintragung - zu beachten. Selbst wenn aber der Vorrang der Bodenschatzgewinnung erst auf der zweiten Stufe zu berücksichtigen wäre, stünden die Ziele der Raumordnung der Eintragung entgegen. Denn der Vorhabenträgerin müsse eine Erlaubnis zur Beseitigung des Bodendenkmals zum Zwecke der Durchführung einer Abgrabung erteilt werden. Die Eintragung eines Bodendenkmals sei aber dann rechtswidrig, wenn bereits bei der Eintragung feststehe, dass eine Erlaubnis zur Beseitigung erteilt werden müsse. Die Eintragung in die Denkmalliste verstoße des Weiteren gegen § 19 Abs. 1 DSchG NRW. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes, die eine dauerhafte oder vorübergehende Beeinträchtigung der Rohstoffgewinnung aus Gründen des Erhalts oder der Erforschung von Bodendenkmälern ermöglichten, seien nicht anwendbar, wenn die Gebiete - wie hier - bereits für Gewinnungsmaßnahmen in Anspruch genommen worden seien. Zwar sei § 3 in § 19 DSchG NRW nicht ausdrücklich erwähnt. Allerdings ergebe sich aus der Systematik, dass die Eintragung eines Bodendenkmals innerhalb eines BSAB, in dem die Gewinnung bereits zugelassen sei, ausgeschlossen sein solle. Die zugelassene Nutzung des Grundstücks zur Gewinnung von Bodenschätzen dürfe nur im Falle einer Enteigung im Sinne des § 30 DSchG NRW gegen Entschädigung eingeschränkt werden. Die Eintragung verstoße ferner gegen den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss. Der Planfeststellungsbeschluss habe Gestaltungswirkung und regele vorhabenbezogen alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen einschließlich der anderen Träger öffentlicher Belange. Die Eintragung als Denkmal greife in den Bestand dieser abschließend geregelten Rechtsbeziehungen ein. Im Planfeststellungsverfahren sei mit archäologischen Funden gerechnet worden; ein auch nur vorübergehender Erhalt solcher Funde setze daher einen entschädigungspflichtigen Widerruf voraus. Von einer Eintragung als Denkmal gingen Rechtswirkungen aus, die mit der umfassenden Gestaltungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses kollidierten; mit der Unterschutzstellung werde der dauerhafte Verbleib des Denkmals im Boden verfolgt, während durch den Planfeststellungsbeschluss die Beseitigung des Bodens einschließlich der archäologischen Zeugnisse - für die Behörden bindend - zugelassen worden sei. Für eine Bergung bzw. eine fachgerechte Dokumentation sei die Eintragung nicht erforderlich, da diese bereits durch § 19 Abs. 2 und Abs. 4 DSchG NRW geregelt würden. Der Beklagte hat mit an die Eigentümer gerichtetem Bescheid vom 26. Januar 2009 einen Teil des Bodendenkmals aus der Denkmalliste gelöscht, da auf dieser Teilfläche Ausgrabungen durchgeführt worden sind und mit Abschluss der Ausgrabungen die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorlagen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insofern übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, die Eintragung des ortsfesten Bodendenkmals "Eisenzeitlicher Siedlungsplatz Euelchen" (SU 238) in die Liste der Bodendenkmäler der Stadt O. in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. Januar 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Eine Rechtswidrigkeit der Eintragung lasse sich weder aus denkmalrechtlichen Vorschriften noch aus den Zielvorgaben des Regionalplanes ableiten. Voraussetzung für die Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste sei lediglich, dass in dem für die Unterschutzstellung vorgesehenen Boden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen seien. Die Behörde müsse ein Denkmal eintragen, ohne dass Fragen der Finanzierbarkeit, der Belastung des Eigentümers, der möglichen Nutzung usw. bei der Entscheidung Berücksichtigung fänden. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Unterschutzstellung mit raumordnerischen Vorgaben könne auf die neuere Rechtsprechung des OVG NRW verwiesen werden. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 DSchG NRW liege bereits deswegen nicht vor, weil dieser die Anwendbarkeit der §§ 3, 4 DSchG NRW gerade nicht ausschließe. Die Eintragung als Bodendenkmal erübrige sich schließlich auch nicht durch die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens. Da § 9 Abs. 3 DSchG NRW als verbindende Vorschrift zwischen Bundes- und Landesrecht zum Zeitpunkt der Planfeststellung mangels Eintragung keine Anwendung gefunden habe, habe keine erlaubnispflichtige Maßnahme im denkmalrechtlichen Sinne vorgelegen, die im Verfahren zu regeln gewesen sei. Erst die Eintragung des Bodendenkmals bewirke eine Änderung der Rechtslage, für die das Planfeststellungsverfahren Regelungsmöglichkeiten offen halte. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass die Vorhabenträgerin nach Auskunft der Planfeststellungsbehörde mit Schreiben vom 30. Mai 2000 ihre Bereitschaft bekundet habe, auf eigene Kosten vor Beginn der Erdarbeiten auf den Abgrabungsflächen auf der Basis jeweils einzuholender Grabungsgenehmigungen eine archäologische Grunderfassung bzw. Intensivbegehung sowie eine wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation von lokalisierten Bodendenkmälern vorzunehmen. Dies zeige deutlich, dass die Belange des Bodendenkmalschutzes aufgrund der ungeklärten Situation von der Abwägung ausgenommen worden seien. Zudem sei der Planfeststellungsbeschluss unter dem Vorbehalt weiterer Auflagen ergangen. Im Übrigen habe das OVG NRW entschieden, dass eine Eintragung in die Denkmalliste sogar dann in Betracht komme, wenn eine Erlaubnis zur Beseitigung des Denkmals bereits erteilt sei; dies zeige, dass die Parallelführung der Verfahren nach § 3 und § 9 DSchG NRW nicht widersprüchlich sei und dass eine Unterschutzstellung nicht grundsätzlich die dauerhafte und unberührte Erhaltung eines Bodendenkmals an Ort und Stelle sichern müsse. Sie könne auch darauf abzielen, eine geordnete und denkmalfachlich einwandfreie Sicherung als Sekundärquelle zu ermöglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Kammer lässt offen, ob die Klägerin als bloße Inhaberin von Nutzungsrechten an den fraglichen Grundstücken klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Eintragung des eisenzeitlichen Siedlungsplatzes Euelchen als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt O. ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Eintragung beruht auf § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 5 DSchG NRW. Nach § 3 DSchG NRW muss ein Objekt, das - was hier unstreitig ist - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 DSchG NRW erfüllt, in die Denkmalliste eingetragen werden; ein Entscheidungsspielraum kommt den Denkmalbehörden dabei nicht zu. Insbesondere ist auf dieser Stufe des denkmalrechtlichen Eintragungsverfahrens kein Raum für eine Berücksichtigung widerstreitender öffentlicher Interessen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften bzw. ihrer Umsetzung - etwa in Form regional- oder fachplanerischer Zielfestlegungen - ergeben könnten. Erst auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Schutzsystems kann es auf Grund überwiegender privater Interessen - etwa bei wirtschaftlicher oder ideeller Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung - oder auf Grund gewichtiger öffentlicher Interessen dazu kommen, dass eine vollzogene Eintragung in die Denkmalliste gelöscht oder eingeschränkt werden muss. Dies gilt auch im Verhältnis zu Zielen der Raumordnung und der Landesplanung. Ob eine Löschung des Denkmals, seine Beseitigung oder die Beseitigung nach vorheriger Erkundung oder Sicherung als Sekundärdenkmal vorgenommen werden kann, entscheidet sich im Rahmen des Verfahrens nach § 9 DSchG NRW. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2009 - 10 A 1847/08 -, juris Rn. 4. Selbst wenn die Annahme der Klägerin richtig wäre, die im Regionalplan niedergelegten Ziele der Raumordnung räumten der Rohstoffgewinnung Vorrang gegenüber den Belangen der Bodendenkmalpflege ein, würde dies einer Eintragung des Bodendenkmals in die Denkmalliste nicht entgegenstehen. Denn nur durch die Unterschutzstellung des Bodendenkmals kann sichergestellt werden, dass es im Rahmen des Verfahrens nach § 9 DSchG NRW zu einer geordneten und denkmalfachlich einwandfreien, von der zuständigen Fachbehörde begleiteten Erkundung und ggf. zur Sicherung des Denkmals als Sekundärdenkmal kommt. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2009, a.a.O, Rn. 5. Ferner trifft auch die Annahme der Klägerin nicht zu, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung seien im Regionalplan abschließend abgewogen, so dass kein Raum für eine Entscheidung nach § 9 DSchG NRW verbleibe. Die Formulierung "Bodendenkmäler sind soweit wie möglich zu erhalten" (Kapitel 1.4.1, Ziel 1 des Regionalplans, S. 22) lässt insbesondere nicht den Schluss zu, lediglich bereits eingetragene Bodendenkmäler seien soweit wie möglich zu erhalten. Aus dem Abschnitt 2.5.1, Ziel 2 des Regionalplans (a.a.o. S. 95) ergibt sich vielmehr, dass es unabhängig von einer Eintragung in die Denkmalliste um alle im Boden vorhandenen denkmalwerten Objekte geht; der Regionalplan geht ausdrücklich davon aus, dass wichtige archäologische Funde und Befunde erst während laufender Bauarbeiten entdeckt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2009, a.a.O, Rn. 6, zu einer identischen Formulierung. Aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln ergibt sich somit, dass die Denkmalbehörden ungeachtet ihrer selbstverständlichen Bindung an Ziele der Raumordnung an einer Eintragung neu entdeckter Bodendenkmäler nicht gehindert sind, sondern diese entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag vornehmen müssen. Des Weiteren steht auch § 19 DSchG NRW der Eintragung als Bodendenkmal nicht entgegen. Nach dem Wortlaut von § 19 DSchG NRW finden auf Bodendenkmäler in Gebieten, in denen nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bergbauliche Maßnahmen oder Maßnahmen nach dem Abgrabungsgesetz vorgesehen sind, mit Beginn dieser Maßnahmen die §§ 14, 25 und 30 DSchG NRW keine Anwendung. Die übrigen Vorschriften des DSchG NRW bleiben dagegen nach dem Wortlaut der Vorschrift unberührt; entdeckte Bodendenkmäler können daher auch im Anwendungsbereich des § 19 DSchG NRW weiterhin nach §§ 3, 4 unter Schutz gestellt werden, so auch Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 19 Rn. 6, 11. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insofern auch keine erweiternde Auslegung des § 19 DSchG NRW geboten. Denn der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift gerade nur solche Anordnungen der Denkmalbehörden ausschließen, die auf eine langfristige Sicherung der Bodendenkmäler in ihrer Lage im Boden abzielen, wie dies bei einem Grabungsschutzgebiet (§ 14 DSchG NRW), einem Denkmalpflegeplan (§ 25 DSchG NRW) oder auch bei einer Enteignung eines Bodendenkmals zum Zwecke seiner Bestandssicherung (§ 30 DSchG NRW) der Fall ist, Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.o., § 19 Rn. 6. Eine derartige langfristige Sicherung ist mit einer Eintragung nach § 3 DSchG NRW dagegen nicht zwingend verbunden, da unmittelbar nach der Eintragung im Rahmen des Verfahrens nach § 9 DSchG NRW die Frage der Beseitigung geklärt werden kann. Schließlich sind die Denkmalbehörden auch durch den Planfeststellungsbeschluss des Rhein-Sieg-Kreises vom 16. März 2001 nicht an einer Eintragung des Bodendenkmals gehindert. Auch insofern gilt zunächst generell, dass § 2 DSchG NRW keinen Entscheidungsspielraum zulässt, der die Berücksichtigung der Fachplanung bereits im Rahmen des Eintragungsverfahrens erlauben würde. Die Regelungen im DSchG NRW bestätigen vielmehr das bereits oben dargestellte System, nach dem Einwendungen wie z.B. der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss erst im Rahmen des Verfahrens nach § 9 DSchG NRW zu berücksichtigen sind. Dafür spricht vor allem § 9 Abs. 3 DSchG NRW. Erfordert nämlich eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so haben nach dieser Vorschrift die dafür zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend diesem Gesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen. Bereits aus der Stellung dieser Regelung im Rahmen des Verfahrens nach § 9 DSchG NRW lässt sich ableiten, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers Konflikte zwischen anderen fachrechtlichen Entscheidungen und dem Denkmalschutz nicht auf der Ebene der Eintragung, sondern erst auf der zweiten Stufe entstehen und gelöst werden sollen. Dafür spricht ferner § 3 Abs. 1 S. 2 DSchG NRW, wonach Denkmäler erst mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung den Vorschriften des DschG NRW unterliegen; erst ab diesem Zeitpunkt müssen Denkmäler daher im Rahmen des § 9 Abs. 3 DSchG NRW bei anderen behördlichen Entscheidungen berücksichtigt werden. Die nach anderen Vorschriften zuständige Fachbehörde trifft also nach dem Konzept des DSchG NRW keine verbindliche Entscheidung darüber, ob ein Denkmal vorliegt oder nicht, sondern muss lediglich die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf bereits eingetragene Denkmäler berücksichtigen. Im vorliegenden Fall bestehen keine Besonderheiten des Planfeststellungsbeschlusses, die eine Eintragung des Bodendenkmals ausschließen würden. Insbesondere widerspricht die Eintragung weder der Gestaltungs- noch der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Ein solcher Widerspruch käme überhaupt nur dann in Betracht, wenn im Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig festgestellt würde, dass in einem bestimmten Bereich kein Bodendenkmal vorliegt bzw. dass eine Eintragung eines solchen Denkmals ausgeschlossen sein soll. Es erscheint allerdings bereits zweifelhaft, ob die Planfeststellungsbehörde derartige Negativfeststellungen praktisch überhaupt treffen könnte und ob dafür vor dem Hintergrund der nur in § 9 Abs. 3 S. 1 DSchG NRW vorgesehenen Zuständigkeitskonzentration überhaupt eine Befugnis der Planfeststellungsbehörde bestünde. Jedenfalls enthält der hier fragliche Planfeststellungsbeschluss des Rhein-Sieg-Kreises vom 16. März 2001 keine derartigen Feststellungen. Weder im Entscheidungstenor noch in den Nebenbestimmungen werden Aussagen zum Bestehen oder Nichtbestehen von Bodendenkmälern gemacht. Lediglich in der Begründung (S. 30 f. des Planfeststellungsbeschlusses) setzt er sich mit den Einwänden des Beigeladenen auseinander und kommt insofern zum Ergebnis, dass die bloße Vermutung von Bodendenkmälern keinen zwingenden Ablehnungsgrund für eine Abgrabung darstelle; daraus lässt sich aber gerade der Schluss ziehen, dass die Planfeststellungsbehörde das Auffinden von Bodendenkmälern für möglich gehalten und nicht etwa von vorneherein ausgeschlossen hat. Die Eintragung eines Bodendenkmals zwischen Feststellung des Planes und seiner Ausführung ist auch sonst nicht mit Grundsätzen des Planfeststellungsverfahrens unvereinbar. Die Eintragung führt dazu, dass der Belang des Denkmalschutzes erstmalig auftritt und dementsprechend mit den anderen Belangen abzuwägen ist. Dies kann im Rahmen des § 76 VwVfG entweder durch ein neues Planfeststellungverfahren oder in Fällen unwesentlicher Bedeutung durch eine Planänderung geschehen, Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 3 Rn. 45. Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, dass eine Eintragung, die auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen sogleich wieder zu beseitigen wäre, als unverhältnismäßige Eigentumseinschränkung nicht zu rechtfertigen sei. Denn nur durch die Eintragung wird gewährleistet, dass die Bedeutung des jeweils betroffenen Denkmals in der Abwägung widerstreitender öffentlicher Interessen eine maßgebliche Rolle spielen. Zudem wird durch die Eintragung eines Bodendenkmals dieses jedenfalls bis zu einer Inanspruchnahme des Grundstücks durch Maßnahmen des Rohstoffabbaus auch vor anderen Eingriffen geschützt und auf diese Weise ihre Aufsuchung, wissenschaftliche Untersuchung und ggf. Sicherung als Sekundärquelle ermöglicht. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2009, a.a.O, Rn. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens auch hinsichtlich des erledigten Teils der Klägerin aufzuerlegen, da die Klage auch insofern aus den genannten Gründen keinen Erfolg gehabt hätte. Ferner entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Kammer hat die Berufung entgegen der Anregung der Klägerin nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 VwGO erkennbar nicht vorliegen.