OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 B 35/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

11mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23.09.2008 wurde zurückgewiesen; die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 80 Abs. 7 VwGO lagen nicht vor. • Zur Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO müssen veränderte oder zuvor unverschuldet nicht geltend gemachte Umstände vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit einer Abänderung ergibt. • Eine Haltungsuntersagung nach dem LHundG dient der Beseitigung von Gefahren, die aus dem Verhalten des Halters resultieren; allein das Vorhandensein eines Hundes, der in der Vergangenheit eine schwere Verletzung verursacht hat, rechtfertigt nicht zwingend eine Haltungsuntersagung. • Gefahren, die vom Hund selbst ausgehen, sind primär durch Sicherstellung nach § 15 Abs.1 LHundG i.V.m. einschlägigen polizeirechtlichen Normen zu begegnen; eine Erlaubnisversagung nach § 4 LHundG setzt fehlende ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung voraus.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Änderung nach § 80 Abs.7 VwGO mangels neuer abänderungsrelevanter Umstände • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23.09.2008 wurde zurückgewiesen; die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 80 Abs. 7 VwGO lagen nicht vor. • Zur Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO müssen veränderte oder zuvor unverschuldet nicht geltend gemachte Umstände vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit einer Abänderung ergibt. • Eine Haltungsuntersagung nach dem LHundG dient der Beseitigung von Gefahren, die aus dem Verhalten des Halters resultieren; allein das Vorhandensein eines Hundes, der in der Vergangenheit eine schwere Verletzung verursacht hat, rechtfertigt nicht zwingend eine Haltungsuntersagung. • Gefahren, die vom Hund selbst ausgehen, sind primär durch Sicherstellung nach § 15 Abs.1 LHundG i.V.m. einschlägigen polizeirechtlichen Normen zu begegnen; eine Erlaubnisversagung nach § 4 LHundG setzt fehlende ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung voraus. Die Antragstellerin klagte gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4.8.2008 zur Haltungsuntersagung eines Hundes. Das Verwaltungsgericht Arnsberg entschied am 23.9.2008 zugunsten der Antragstellerin. Der Antragsgegner beantragte nach § 80 Abs.7 VwGO die Änderung dieses Beschlusses und legte ergänzende ärztliche Bescheinigungen sowie eine erweiterte Begründung vor. Er stützte die Haltungsuntersagung nunmehr auf eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, weil Kinder der Nachbarschaft durch die frühere Verletzung psychisch traumatisiert seien und deren Heilung durch die weitere Haltung des Hundes in der Nähe beeinträchtigt werde. Das Oberverwaltungsgericht prüfte beschränkt und zu Gunsten des Antragsgegners die Zulässigkeit der nachträglichen Vorbringenserwägung. • Prüfungsumfang beschränkt sich auf das Beschwerdevorbringen gemäß § 146 Abs.4 Satz6 VwGO. • Nach § 80 Abs.7 Satz2 VwGO ist eine Änderung eines Beschlusses nur bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen möglich; aus neuen Umständen muss die Möglichkeit einer Abänderung folgen. • Die vom Antragsgegner vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und die ergänzte Begründung genügen nicht, um die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern; die dargelegten Umstände rechtfertigen nicht die Rechtsfolge einer Haltungsuntersagung. • Eine Haltungsuntersagung nach § 12 LHundG dient der Bekämpfung von Gefahren, die auf Pflichtverletzungen des Halters beruhen und durch Abgabe des Hundes an eine geeignete Person beseitigt werden können; allein das Vorhandensein eines bestimmten Hundes rechtfertigt nicht zwingend die Versagung einer Erlaubnis nach § 4 LHundG. • Gefahren, die vom Hund selbst ausgehen, sind zunächst über Sicherstellung nach § 15 Abs.1 LHundG in Verbindung mit polizeirechtlichen Regelungen zu begegnen; erst dann kommt gegebenenfalls auch Einschläferung nach § 12 Abs.3 LHundG in Betracht. • Für eine Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs.1 Satz2 Nr.4 LHundG muss insbesondere die ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung nicht sichergestellt sein; das bloße Trauma eines Nachbarn reicht hierfür nicht aus. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 154 Abs.2 VwGO sowie §§ 47,53,52 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs.1 VwGO i.V.m. GKG. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg blieb in Kraft. Eine Änderung nach § 80 Abs.7 VwGO kam nicht in Betracht, weil die neu vorgebrachten Umstände keine Grundlage für eine Abänderung boten. Insbesondere kann eine Haltungsuntersagung nicht allein darauf gestützt werden, dass die bloße Fortexistenz des Hundes die Heilung eines durch ihn traumatisierten Nachbarn beeinträchtigt. Vorsorgliche Maßnahmen gegen vom Hund ausgehende Gefahren sind durch Sicherstellung und gegebenenfalls weitere ordnungs- oder polizeirechtliche Maßnahmen zu treffen; eine Erlaubnisversagung setzt fehlende sichere Unterbringung voraus. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.