Beschluss
11 L 864/21
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2022:0318.11L864.21.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 6805/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30.09.2021 in der Fassung vom 19.01.2022 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffer 1 (Untersagung des Haltens und Führens von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und großen Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW) und der Ziffer 2 (Anordnung der Sicherstellung und anderweitigen Unterbringung der vom Antragsteller gehaltenen Hunde) der Ordnungsverfügung vom 30.09.2021 in der Fassung vom 19.01.2022 wiederherzustellen, ist er zulässig, aber unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der unter Ziffer 1 und Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 30.09.2021 in der Fassung vom 19.01.2022 verfügten Anordnungen begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn sie ungeachtet ihrer sachlichen Richtigkeit zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. In solchen Fällen genügt es, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das außer einem allgemeinen auch ein besonderes öffentliches Interesse zu belegen fähig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2012 – 5 B 669/12 –, juris Rn. 2. So liegt der Fall hier. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers war der Antragsgegnerin der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst. Der – die in der Ordnungsverfügung beschriebenen diversen Beißvorfälle ersichtlich in Bezug nehmende – Hinweis, die Gefährdung der Allgemeinheit, insbesondere für so bedeutende Individualrechtsgüter wie Leben und Gesundheit von unbeteiligten Dritten, seien so schwerwiegend, dass nicht erst die Rechtskraft der Ordnungsverfügung abgewartet werden könne, genügt hierfür. Es handelt sich um eine hinreichend fallbezogene Begründung. Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist keine Frage der formellen Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs, sondern der materiellen Abwägung. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung geht zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Denn nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht derzeit einiges für die Rechtmäßigkeit der Verfügungen in den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 30.09.2021 in der Fassung vom 19.01.2022 (dazu 1.) Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten erfolgende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus (dazu 2.). 1. In formeller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 30.09.2021 in der Fassung vom 19.01.2022. Zwar ist die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass der Ordnungsverfügung erforderliche Anhörung des Antragstellers unterblieben. Auch ist über den gegebenenfalls nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVG NRW möglichen Verzicht auf die Anhörung nicht in ermessenfehlerfreier Weise entschieden worden, da die Ordnungsverfügung mangels jeglicher diesbezüglicher Erwägungen schon nicht erkennen lässt, dass das diesbezügliche Ermessen gesehen und ausgeübt worden ist. Vgl. zur Notwendigkeit der Begründung von Entscheidungen nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW: OVG NRW, Urteil vom 22.06.2021 – 5 A 1386/20 –, juris Rn. 57 ff. m.w.N. Allerdings kann die Anhörung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW). In materieller Hinsicht erweisen sich die Verfügungen unter Ziffer 1 (dazu a)) und Ziffer 2 (dazu b)) jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. a) Mit Blick auf die Verfügung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist zunächst festzuhalten, dass eine Haltungsuntersagung – nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 1 LHundG NRW – der Bekämpfung solcher Gefahren dient, die sich gerade aus der Verletzung hunderechtlicher Pflichten durch einen bestimmten Halter ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.06.2009 – 5 B 35/09 –, juris Rn. 11. Nach den spezialgesetzlichen Regelungen in § 12 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 LHundG NRW soll das Halten eines Hundes im Sinne der §§ 3 und 10 LHundG NRW bzw. kann das Halten eines Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn der Halter die für die Haltung dieser Hunde erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW kann mit der Untersagung die Untersagung einer künftigen Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW verbunden werden. Im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr muss die Behörde gerade bei unzuverlässigen Hundehaltern die Möglichkeit haben, – wie im Gesetz vorgesehen – mit der konkreten Haltungsuntersagung die Untersagung der zukünftigen Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW zu verbinden. Die erweiterte Haltungsuntersagung ist daher grundsätzlich zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der (unzuverlässige) Halter auch in Zukunft Hunde halten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2018 – 5 A 1458/16 –, juris Rn. 14, und vom 05.02.2018 – 5 E 45/17 –, n.v.; Haurand, LHundG NRW, 7. Aufl. 2018, § 12 Nr. 5. Darüber hinaus kann die Haltung von Hunden auch nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden; dies gilt jedenfalls dann, wenn eine speziellere Ermächtigungsgrundlage im Einzelfall nicht vorhanden ist. Vgl. zur isolierten Untersagung der künftigen Haltung von Hunden nach den §§ 3, 10, 11 LHundG NRW: VG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 – 18 K 8302/19 –, juris Rn. 33; zur Untersagung der Haltung eines nicht unter die §§ 3, 10, 11 LHundG NRW fallenden Hundes: VG Köln, Urteil vom 21.01.2016 – 20 K 6915/14 –, juris Rn. 32. Dies vorausgeschickt spricht derzeit – trotz gewisser Unschärfen in der Begründung – einiges für die Rechtmäßigkeit der in der Ordnungsverfügung vom 30.09.2021 in der Fassung vom 19.01.2022 ausgesprochenen Untersagung des Haltens von gefährlichen Hunden, großen Hunden und Hunden bestimmter Rassen nach den §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW. Dabei kann offen bleiben, ob die Untersagung auf § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 LHundG NRW zu stützen ist. Durchgreifende Bedenken gegen einen etwaigen Austausch der Ermächtigungsgrundlage bestehen grundsätzlich nicht. Vgl. zum Austausch der Ermächtigungsgrundlage OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2017 – 5 B 1472/16 –, n.v., S. 2 f. des Beschlussabdrucks. Nach Aktenlage spricht derzeit alles dafür, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung von Hunden im Sinne des §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW verfügt. Von der Unzuverlässigkeit eines Halters von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW ist auszugehen, wenn bei ihm aufgrund von Vorfällen mit den von ihm gehaltenen Hunden in der Vergangenheit anzunehmen ist, dass er keine Gewähr dafür bietet, dass er seine Hunde ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise halten wird, dass von den Hunden keine Gefahren ausgehen werden. Der Hundehalter muss ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, seine Pflichten als Halter von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW jederzeit und überall zu erfüllen. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Hundehalter zu einer ordnungsgemäßen Hundehaltung nicht imstande ist. Unzuverlässigkeit setzt daher weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus. Wegen der von einer unsachgemäßen Haltung und Führung von Hunden ausgehenden Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das Leben anderer Menschen und Tiere muss die Zuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters positiv feststehen. Dementsprechend genügen verbleibende Zweifel an dieser Zuverlässigkeit, um die Eignung als Hundehalter zu verneinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.12.2021 – 5 A 3371/19 –, n.v., Beschlussabdruck S. 11 f. m.w.N. Gemessen an diesem Maßstab und angesichts der wiederholten Verstöße des Antragstellers gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes kann die Kammer die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht feststellen. Der Antragssteller züchtet und hält seit über zwanzig Jahren Hunde der Rasse Briard, bei welchen es sich um große Hunde im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW handelt (vgl. dazu Bl. 112 der Beiakte 2, Bl. 264-266 und 295 f. der Beiakte 4). In der Vergangenheit hat er nicht nur immer wieder die in § 11 Abs. 1 LHundG NRW normierte Anzeigepflicht verletzt, indem er mehrfach Hunde der Rasse Briard gehalten hat, ohne ihre Haltung zeitnah anzuzeigen. Darüber hinaus verstieß er immer wieder gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW, indem er die in diesem Zusammenhang erforderlichen Nachweise über die Haftpflichtversicherung und die Mikrochipkennzeichnung nicht unverzüglich vorlegte. Vielmehr bedurfte es dazu mehrfach einer Aufforderung durch die Antragsgegnerin. Diese Verstöße sind in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin für die Jahre 2008, 2011, 2015, 2019 und 2020 dokumentiert (vgl. insbesondere Bl. 87 ff., 92, 99 ff. und 108 ff. der Beiakte 2, Bl. 164 der Beiakte 3, Bl. 246 f. der Beiakte 4). Zudem hat der Antragsteller wiederholt gegen seine Pflichten aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen, wonach Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Auflistung der diversen Beißvorfälle – insbesondere in den 2008, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 – in der angefochtenen Ordnungsverfügung verwiesen, welche sich mittels der hier vorliegenden umfangreichen Verwaltungsvorgänge nachvollziehen lässt und der der Antragsteller auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Den in der Auflistung letzten Beißvorfall nahm die Antragsgegnerin dann zum Anlass, eine allgemeine Leinenpflicht für sämtliche Hunde des Antragstellers anzuordnen (vgl. die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 13.01.2020, Bl. 237 der Beiakte 3). Am 26.09.2021 kam es dann auf einem Feldweg zwischen F. und E. zu einem weiteren Vorfall, bei dem vier der Hunde des Antragstellers „I. “, „K. “, „M. “ und „M1. “ die an ihnen vorbei laufende Frau W. rückwärtig ansprangen, sodass diese zu Boden ging, und sich dann an ihrer rechten Körperseite verbissen. Die Hunde waren zu diesem Zeitpunkt nicht angeleint, ließen von Frau W. auch nach Zurufen des Antragstellers nicht ab und mussten schließlich einzeln weggezogen werden. Bei dem Vorfall erlitt Frau W. Bisswunden an Unterschenkel, Oberschenkel und Hals, Kratzwunden an Schulter und Oberkörper sowie Hämatome am Rücken. Sie musste mehrfach operiert werden. Die Ansicht des Antragstellers, bei dem Vorfall vom 26.09.2021 weder gegen den angeordneten allgemeinen Leinenzwang noch gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes (schwerwiegend) verstoßen zu haben, ist unzutreffend. Er hat vielmehr selbst vorgetragen, seine – beim vorherigen Ausführen noch angeleinten – Hunde an seinem Auto von der Leine genommen zu haben, um sie sauber zu machen und danach ins Auto zu verbringen. Damit hat er sowohl gegen den angeordneten allgemeinen Leinenzwang als auch gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers endet der allgemeine Leinenzwang nicht schon mit dem eigentlichen Ausführen der Hunde, vielmehr endet er erst mit der Verbringung der Hunde auf befriedetes Besitztum. Nur so erreicht die für das Ausführen der Hunde angeordnete allgemeine Leinenpflicht ihren Zweck, nämlich ein unkontrolliertes Herumlaufen mit den sich daraus ergebenden Gefahren effektiv zu unterbinden. Folglich war das Ausführen der Hunde nicht schon mit der beginnenden Säuberung der vier langhaarigen Hunde vor dem Auto des Antragstellers, sondern erst mit der sicheren Verbringung der Hunde in das Auto des Antragstellers abgeschlossen. Fehlt es dem Antragsteller als Halter von Hunden im Sinne des § 11 LHundG NRW damit an der für die Haltung dieser Hunde erforderlichen Zuverlässigkeit, ist regelmäßig nur eine Untersagung der Haltung geeignet, die hiervon ausgehenden Gefahren für die Rechtsgüter anderer effektiv zu beseitigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 07.12.2017 – 5 B 1472/16 –, vom 19.09.2017 – 5 B 1270/16 – und vom 21.11.2016 – 5 E 867/16 –, n.v. Nichts anderes kann für die Untersagung der Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3 und 10 LHundG NRW gelten. Mildere Mittel, wie der von dem Antragsteller vorgeschlagene Maulkorbzwang oder die beschränkte – nur bestimmte Hunde betreffende oder zeitlich befristete – Haltungsuntersagung, wären aufgrund der Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht gleich effektiv. Denn es ist nicht ersichtlich, warum der an sich unzuverlässige Halter hinsichtlich des Maulkorbzwangs oder im Rahmen einer beschränkten Hundehaltung plötzlich zuverlässig werden sollte. Eine Untersagung des Führens von Hunden, deren Haltung wegen der Unzuverlässigkeit des Halters untersagt worden ist, kann ohne weiteres auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden. Dadurch wird berücksichtigt, dass sich aus jeder Art des näheren Umgangs einer unzuverlässigen Person mit einem Hund im Sinne der §§ 3, 10, 11 LHundG NRW eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LHundG NRW). Darüber hinaus dient sie dazu, eine Umgehung der Haltungsuntersagung durch formale Verlagerung der Haltereigenschaft auf eine dritte Person zu verhindern. b) Die unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung angeordnete und bereits am 30.09.2021 erfolgte Sicherstellung der Briards „I. “, „K. “, „M. “ und „M1. “ (vgl. Bl. 295 f. der Beiakte 4), dürfte sich auf § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW i.V.m. § 43 Nr. 1 PolG NRW stützen lassen. Außer in den Fällen der Haltungsuntersagung, in denen ein Hund gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW entzogen und seine Abgabe angeordnet werden kann, kommt die Sicherstellung eines Hundes als ordnungsrechtliche Standardmaßnahme auch unter den engeren Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 12 OBG NRW und § 43 PolG NRW in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.06.2014 – 5 B 446/14 –, juris Rn. 16, und vom 30.10.2012 – 5 B 669/12 –, juris Rn. 3. Eine Sicherstellung kann danach unter anderem erfolgen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt strenge Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 – 5 B 446/14 –, juris Rn. 18. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.08.2010 – 5 A 298/09 –, juris Rn. 26, und vom 12.02.2007 – 5 A 1056/06 –, juris Rn. 2. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass von den Hunden des Antragstellers eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 43 Nr. 1 PolG NRW ausging. Denn zum Zeitpunkt der Sicherstellung erfüllte der Antragsteller die für die Haltung seiner großen Hunde erforderlichen Voraussetzungen des § 11 LHundG NRW nicht. Wie bereits dargelegt, fehlte es ihm aufgrund der zahlreichen Verstöße gegen die Vorschriften des LHundG NRW an der für die Haltung großer Hunde erforderlichen Zuverlässigkeit. Zudem sind die sichergestellten Hunde schon mehrfach, zuletzt bei dem Vorfall am 26.09.2021, konkret gefährlich in Erscheinung getreten. Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 43 Nr. 1 PolG NRW zukommende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Sicherstellung der Hunde erweist sich insbesondere als verhältnismäßig. Andere Möglichkeiten der Gefahrenabwehr, die in die Rechte des Antragstellers weniger eingegriffen hätten, aber gleich effektiv gewesen wären, sind vor dem Hintergrund der Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht ersichtlich. 2. Eine unabhängig von den Erfolgsaussichten anzustellende Interessenabwägung geht ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Dabei hat sich die Kammer maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben, orientiert. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Verfügungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 30.09.2021 in der Fassung vom 19.01.2022 rechtswidrig wären, wäre dem Antragsteller die Möglichkeit des Haltens und Führens der Hunde und damit der – soweit ersichtlich auch nicht der Erwirtschaftung seiner Lebensgrundlage dienenden – Zucht zu Unrecht vorenthalten worden. Würde dem Antrag hingegen stattgegeben und realisierten sich deshalb Gefahren für Dritte oder deren Tiere, ergäben sich weitaus schwerere Konsequenzen. Bei dieser Sachlage muss das Interesse des Antragstellers, bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens (wieder) Hunde im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW halten und führen zu dürfen, zurückstehen. II. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffer 3 (Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Sicherstellung und Unterbringung der Hunde) der Ordnungsverfügung vom 30.09.2021 in der Fassung vom 19.01.2022 anzuordnen, ist er unzulässig, da die Klage insoweit nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt, kann erst zum Zuge kommen, wenn ein Kostenbescheid an den Antragsteller ergeht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den Auffangstreitwert von 5.000,00 € zu Grunde gelegt und diesen für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.