Beschluss
1 E 727/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. Rücknahme einer Ernennung ist nach § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ausgehend vom Mehrfachen des Endgrundgehalts der maßgeblichen Besoldungsgruppe zu bemessen.
• Vorläufige Streitwertfestsetzungen nach § 63 Abs. 1 GKG sind nicht verbindlich für die endgültige Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG; das Gericht kann den endgültigen Streitwert unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensinhalts abweichend bestimmen.
• Die Beteiligten können das staatliche Gebührensystem nicht durch private Einigung verändern; die Festsetzung des Streitwerts dient dem Verhältnis Staat–Parteien und ist nicht bloß Verfahrensdisposition.
• Bei einer Streitigkeit über die Verleihung eines Amts mit besoldungsrechtlichen Auswirkungen ("kleiner Gesamtstatus") ist der maßgebliche wirtschaftliche Wert durch die Besoldung zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Anfechtung einer Ernennung (kleiner Gesamtstatus) • Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. Rücknahme einer Ernennung ist nach § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ausgehend vom Mehrfachen des Endgrundgehalts der maßgeblichen Besoldungsgruppe zu bemessen. • Vorläufige Streitwertfestsetzungen nach § 63 Abs. 1 GKG sind nicht verbindlich für die endgültige Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG; das Gericht kann den endgültigen Streitwert unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensinhalts abweichend bestimmen. • Die Beteiligten können das staatliche Gebührensystem nicht durch private Einigung verändern; die Festsetzung des Streitwerts dient dem Verhältnis Staat–Parteien und ist nicht bloß Verfahrensdisposition. • Bei einer Streitigkeit über die Verleihung eines Amts mit besoldungsrechtlichen Auswirkungen ("kleiner Gesamtstatus") ist der maßgebliche wirtschaftliche Wert durch die Besoldung zu bestimmen. Der Kläger begehrte die Nichtigerklärung bzw. hilfsweise die Rücknahme der Ernennung des Beigeladenen zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO). Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf die Wertstufe bis zu 35.000 Euro fest, ausgehend vom 6,5-fachen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A15. Der Kläger wandte sich mit Beschwerde gegen diese Festsetzung und beantragte eine Herabsetzung auf 25.000 Euro. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor vorläufig den Wert auf 25.000 Euro festgesetzt, worauf der Kläger verwies. Die Beschwerde wurde vom Berichterstatter des Senats geprüft. Die Verfahrensbeteiligten erklärten teils ihr Einverständnis mit 25.000 Euro; eine Einigung des Beigeladenen lag jedoch nicht vor. • Rechtsgrundlage für die Streitwertermittlung ist § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG (kleiner Gesamtstatus), der Fälle erfasst, in denen die Verleihung eines Amts mit besoldungsrechtlichen Auswirkungen streitig ist. • Das finanzielle Interesse des Klägers bemisst sich hier nach der Besoldung der betroffenen Amtsstelle; daher ist der Ansatz mit dem 6,5-fachen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 sachgerecht. • Die vorläufige Festsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG dient lediglich der Gebührenvorschussbestimmung und kann durch die endgültige Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG abweichen, da letztere auf vollständigerer Verfahrensaufklärung beruht. • Die Beteiligten können die staatliche Erhebung von Gerichtsgebühren nicht durch private Vereinbarung über den Streitwert binden; das Gericht ist an solche Absprachen nicht gebunden, zumal das GKG das Verhältnis Staat–Parteien regelt. • Es wurden weder Fehler in der Berechnung des maßgeblichen Betrags noch sonstige Gründe vorgetragen, die eine Herabsetzung des Streitwertes rechtfertigten. Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat den Gebührenstreitwert zutreffend ausgehend vom 6,5-fachen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO nach § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG bestimmt. Die vorläufige Festsetzung auf 25.000 Euro war nicht bindend für die endgültige Entscheidung. Eine einvernehmliche Erklärung der Parteien vermag die gesetzliche Regelung über die Bemessung staatlicher Gerichtsgebühren nicht zu ersetzen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; das Verfahren ist gebührenfrei.