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Beschluss

2 O 52/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0706.2O52.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde des Klägers ist teilweise begründet. 2 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Streitwertfestsetzung zwar nicht schon deshalb zu beanstanden, weil das Verwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 21.07.2008 den Streitwert vorläufig in anderer Höhe festgesetzt hatte. Die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG dient der Bestimmung der vom Kläger als Vorschuss zu leistenden Gerichtsgebühren. Sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht, setzt das Gericht den Gebührenstreitwert endgültig von Amts wegen fest (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dabei ist es nicht an die vorläufige Streitwertfestsetzung gebunden (vgl. OVG NW, Beschl. v. 06.08.2009 – 1 E 727/09 – Juris; BayVGH, Beschl. v. 06.03.2009 – 20 C 09.376 –, Juris). 3 Die Streitwertfestsetzung ist aber im tenorierten Umfang herabzusetzen. 4 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Nachbarklagen ist die Höhe des Streitwertes abhängig von den Rechtsgütern, die der Kläger schützen möchte, und von der Art der Beeinträchtigungen, gegen die er sich wehrt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 – 4 B 95/90 –, DÖV 1990, 1062). Zur Bestimmung dieses Interesses folgt auch der Senat der Empfehlung im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Dieser sieht in Nr. 9.7.1 bei baurechtlichen Klagen eines Nachbarn als Streitwert einen Betrag von 7.500,00 €, mindestens aber den Betrag einer Grundstückswertminderung vor. 5 Wie die Vorinstanz richtig entschieden hat, kann bei der Streitwertfestsetzung aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger seine Klage, mit der er ursprünglich nur die Beseitigung des Wintergartens des Beigeladenen begehrt hatte, mit Schriftsatz vom 29.12.2008 dahingehend erweitert hat, dass die Beklagte auch dazu verpflichtet werden sollte, dem Beigeladenen die Nutzung seiner Garage zu untersagen und ihm die teilweise Beseitigung einer Aufschüttung aufzugeben. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG unterbleibt zwar, wenn die vorliegenden Anträge keine selbständige Bedeutung haben, sondern das gleiche Interesse betreffen und somit von einer ideellen Identität auszugehen ist; oder wenn ein wirtschaftlich identischer Streitgegenstand vorliegt (OVG LSA, Beschl. v. 30.04.2010 – 4 O 69/10 –, Juris, m. w. Nachw.). Das ist hier aber nicht der Fall. Gegenstand des Beseitigungs- bzw. Untersagungsverlangens sind unterschiedliche bauliche Anlagen. Durch jede einzelne von ihnen sieht sich der Kläger beeinträchtigt. 6 Die Erhöhung des Streitwerts darf allerdings nicht dergestalt erfolgen, dass für jede Anlage der oben genannte Streitwert von 7.500,00 € angesetzt wird und die Werte dann zusammengerechnet werden. Eine solche pauschale Vervielfachung des Streitwerts nach der Zahl der vom Nachbarn angegriffenen baulichen Anlagen kann im Einzelfall zu einer der Bedeutung des Abwehrinteresses nicht gerecht werdenden Erhöhung führen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17.11.1987 – 3 TG 3125/87 –, Juris). Dem entsprechend hat auch das Verwaltungsgericht den Wert von 7.500,00 € nicht verdreifacht. Da sich der Kläger hauptsächlich gegen den Wintergarten wendet und die Nutzung der neuen Garage sowie die Aufschüttung nach seinem Vortrag (mittelbare) Folgen der Errichtung des Wintergartens sind, hält der Senat allerdings eine Erhöhung des Streitwerts um insgesamt (nur) 2.500,00 € für angemessen. 7 Der Senat sieht davon ab, eine nach Verfahrensabschnitten gestufte Streitwertfestsetzung vorzunehmen. Im Fall der Klageerweiterung ist zwar der Streitwert für den Zeitraum vor und nach der Klageerweiterung festzusetzen, wenn in den Zeitabschnitten voneinander verschiedene Gebühren (z. B. Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nr. 3100, 3104 VV-RVG) angefallen sind (vgl. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 12. Aufl., RdNr. 3116). Dies ist hier aber nicht der Fall. Da keiner der Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten war, ist nur eine 3,0-Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 5110 KV-GKG angefallen. Eine Urteilsgebühr entsteht nicht mehr. Eine Verfahrensgebühr entsteht grundsätzlich mit der unbedingten Einreichung der Klage bei Gericht (Hartmann, Kostengesetze, 309. Aufl., KV 1210, RdNr. 13). Sie entsteht ferner, soweit der Kläger die Klage durch einen mündlichen Vortrag oder durch die Einreichung eines Schriftsatzes erweitert (Hartmann, a. a. O., RdNr. 14, 25). In letzterem Fall ist der im Sinne des § 40 GKG maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung der Tag des Eingangs des Klageerweiterungsschriftsatzes (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.01.2009 – 24 W 87/08 –, AGS 2009, 127). Mithin ist hier allein der alle Streitgegenstände umfassende Streitwert von 10.000,00 € maßgeblich und festzusetzen. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.