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Beschluss

1 A 776/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur vor, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. • Die Auslegung des Organisationsbereichs einer Gewerkschaft richtet sich nach dem objektivierten Willen des Satzungsgebers; Satzungsautonomie erlaubt funktionale oder sonstige Abgrenzungen, nicht nur eine Orientierung an Arbeitgeberstrukturen. • Stehen Satzungswortlaut, Satzungszweck, Entstehungsgeschichte und tatsächliche Betätigung einer Gewerkschaft entgegen, kann eine Gewerkschaft für bestimmte Gruppen von Zollbeamten nicht ohne Weiteres als berufsfremd angesehen werden; dies kann Anspruch auf Sonderurlaub nach § 6 SUrlV begründen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Gewährung von Sonderurlaub für gewerkschaftliche Tätigkeit • Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur vor, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. • Die Auslegung des Organisationsbereichs einer Gewerkschaft richtet sich nach dem objektivierten Willen des Satzungsgebers; Satzungsautonomie erlaubt funktionale oder sonstige Abgrenzungen, nicht nur eine Orientierung an Arbeitgeberstrukturen. • Stehen Satzungswortlaut, Satzungszweck, Entstehungsgeschichte und tatsächliche Betätigung einer Gewerkschaft entgegen, kann eine Gewerkschaft für bestimmte Gruppen von Zollbeamten nicht ohne Weiteres als berufsfremd angesehen werden; dies kann Anspruch auf Sonderurlaub nach § 6 SUrlV begründen. Die Klägerin begehrte nachträglich Sonderurlaub für ihre Teilnahme als Delegierte an einer gewerkschaftlichen Veranstaltung der Gewerkschaft der Polizei (Bezirk Bundespolizei) vom 7. bis 9. Mai 2007. Die Beklagte verweigerte den Sonderurlaub; die Klägerin nahm unter Abbau von Mehrarbeitsstunden teil. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Klägerin und obsiegte vor dem Verwaltungsgericht. Dieses stellte fest, die Gewerkschaft sei für bestimmte Zollbeamte nicht berufsfremd und die rechtlichen Voraussetzungen des § 6 SUrlV lägen vor; ein Ermessen spreche zugunsten der Klägerin. Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht prüfte lediglich die Zulassungsfrage und lehnte die Zulassung ab. • Zulassungsmaßstab (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Ernstliche Zweifel erfordern, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird; das ist hier nicht der Fall. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Organisationsbereich einer Gewerkschaft nach dem objektivierten Willen des Satzungsgebers auszulegen ist; maßgeblich sind Wortlaut, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Gesamtzusammenhang der Satzung sowie tatsächliche Betätigung. • Die Bundessatzung der Gewerkschaft der Polizei (insbesondere § 1 Abs. 3) enthält eine hinreichend bestimmte, funktional geprägte Beschreibung, die Beschäftigte des Vollzugsbereichs der Zollverwaltung einschließt; der Klammerzusatz ‚Bundesfinanzpolizei‘ ist beschreibend und begrenzt die Zuständigkeit nicht auf organisatorische Behördenstrukturen. • Tatsächliche Betätigung und gewerkschaftspolitische Programme der Gewerkschaft belegen ihren Einsatz für Vollzugsbeamte des Zolls; das Verwaltungsgericht hat damit eine nachvollziehbare Tatsachenwürdigung vorgenommen. • Die von der Beklagten vorgebrachten Gegenargumente greifen nicht substantiiert die entscheidungserheblichen Auslegungs- und Würdigungsergebnisse an und reichen daher nicht für Zulassungszweifel aus. • Rechtsfolgen: Da die Zulassungsvoraussetzungen fehlen, ist das Berufungszulassungsverfahren abzulehnen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin bleibt im Erfolg des erstinstanzlichen Urteils bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Die Auslegung der Satzung der Gewerkschaft der Polizei war nachvollziehbar und die Gewerkschaft kann den Vollzugsbereich der Zollverwaltung satzungsgemäß erfassen, sodass die Klägerin Anspruch auf nachträgliche Gewährung von Sonderurlaub bzw. Wiedergutschrift des in Anspruch genommenen Freizeitausgleichs hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; der Streitwert für das Berufungszulas-sungsverfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.